{"id":20134106,"updated":"2023-07-28T07:02:43Z","additionalIndexing":"24;Kontrolle;Kompetenzregelung;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Geldstrafe;Finanzmarkt","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2013-12-09T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4911"},"descriptors":[{"key":"L04K08040513","name":"Eidgenössische Finanzmarktaufsicht","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L04K05010107","name":"Geldstrafe","type":1},{"key":"L03K110601","name":"Finanzmarkt","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-18T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-02-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1386543600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1395097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2724,"gender":"m","id":3921,"name":"Graber Konrad","officialDenomination":"Graber Konrad"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2565,"gender":"m","id":801,"name":"Abate Fabio","officialDenomination":"Abate"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.4106","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Beim Vorliegen von Widerhandlungen gegen das Finmag oder eines der Finanzmarktgesetze steht nach schweizerischem Gesetz die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und nicht die Verhängung von Sanktionen im Vordergrund. Ausländische Interventionsmodelle sehen das in der Regel anders vor und schrecken u. a. durch die Verhängung sehr hoher Bussen ab. Die schweizerische Rechtsordnung gibt in diesem Sinne der Prophylaxe wenig Gewicht. Die finanziell ausgerichteten Möglichkeiten der Finma beschränken sich unter gewissen Bedingungen auf den Einzug von erzielten Gewinnen oder vermiedenen Verlusten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen.<\/p><p>Anders als z. B. die Wettbewerbskommission kann die Finma auch keine strafrechtlichen Zwangsmassnahmen, wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln, anordnen. Das kann die Arbeit der Finma wesentlich einschränken. Die diesbezügliche Gesetzgebung stammt aus einer Zeit, in der Akten noch aus Papier bestanden, während heute elektronische Geräte, nicht nur der Unternehmungen, sondern auch im Privatbesitz, im selbstverständlichen Einsatz der Arbeitswelt stehen.<\/p><p>Die geltende schweizerische Regelung mag Vor- und Nachteile haben, sie ist aber auch vor dem Hintergrund der jüngeren Erfahrungen sowie der internationalen regulatorischen und technologischen Entwicklung zu sehen.<\/p><p>Mit diesem Postulat soll der Bundesrat prüfen, ob der Finma die angesichts der heutigen Marktpotenziale und der technologischen Entwicklung notwendigen Kompetenzen im Interesse der Finanzmarktstabilität und Gesetzeskonformität zur Verfügung stehen. Die Prüfung einer verhältnismässigen Ausweitung der Beweismittelkompetenz scheint dabei das vorrangige Anliegen zu sein. Das Ziel ist ein nachhaltig starker Finanzplatz. Kein Anliegen dieses Postulates kann es deshalb sein, die laufenden Bemühungen um einen stabilen und gesetzeskonformen Finanzplatz zu bremsen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Könnte die Finma monetäre Sanktionen (Bussen) aussprechen, würden ihr strafrechtliche Kompetenzen zukommen. Bei Erlass des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) wurde namentlich aus verfahrensrechtlichen Überlegungen bewusst darauf verzichtet, die Finma mit solchen Kompetenzen auszustatten. Die Finma verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgabe über eine Bandbreite an möglichen effizienten Sanktionen (darunter etwa das Berufsverbot oder die Einziehung von Gewinn). Strafrechtlich relevante Sachverhalte kann sie der für die Verletzung von Finanzmarktgesetzen zuständigen Strafbehörde (Eidgenössisches Finanzdepartement) anzeigen.<\/p><p>Was die Frage der \"Ausweitung der Zwangsmassnahmenkompetenz der Finma\" betrifft, so ist festzuhalten, dass die Finma auch ohne strafrechtliche Zwangsmassnahmen in der Lage ist, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben (namentlich für die Durchführung der Enforcement-Verfahren) benötigten Auskünfte und Unterlagen erhältlich zu machen. Diesem Ziel dient primär die Mitwirkungspflicht nach Artikel 29 Finmag. Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen sind verpflichtet, der Finma alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Können auf diesem Weg nicht alle nötigen Informationen beigebracht werden, kann die Finma eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und damit beauftragen, einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Art. 36 Finmag). Die Finma kann den Untersuchungsbeauftragten weitreichende Befugnisse erteilen, insbesondere können sie ermächtigt werden, anstelle der Organe zu handeln. Die Beaufsichtigten müssen den Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten gewähren, Auskünfte erteilen und Unterlagen offenlegen. Können die notwendigen Auskünfte und Unterlagen auf diese Weise nicht erhältlich gemacht werden, so kann die Finma bei einem gleichzeitigen Strafverfahren ihre Handlungen mit den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone koordinieren (Art. 38 Finmag), welche ihrerseits strafrechtliche Zwangsmassnahmen anordnen dürfen.<\/p><p>Im Lichte des Gesagten besteht kein Anlass, einen Bericht im Sinne des Postulates zu erstatten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht die Gründe für und gegen die Einführung einer Bussenkompetenz und einer Ausweitung der Zwangsmassnahmenkompetenz der Finma bezüglich Beweismitteln darzustellen und allenfalls verhältnismässige gesetzliche Lösungen aufzuzeigen. Diese Lösungen sollen u. a. die Erfahrungen der Finma der letzten Jahre, die internationale Entwicklung bei den Regulatoren und die technologische Entwicklung berücksichtigen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufgabengemässe Kompetenzen der Finma"}],"title":"Aufgabengemässe Kompetenzen der Finma"}