{"id":20134107,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3019,"gender":"m","id":4112,"name":"Minder Thomas","officialDenomination":"Minder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2013-12-09T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4911"},"descriptors":[{"key":"L04K08010202","name":"Abstimmungstermin","type":1},{"key":"L04K05020101","name":"politische Rechte","type":1},{"key":"L05K0503010103","name":"Verordnung","type":1},{"key":"L04K08010104","name":"erleichterte Stimmabgabe","type":1},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":1},{"key":"L04K08010201","name":"Abstimmungskampf","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-03T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-02-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1386543600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1393801200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3019,"gender":"m","id":4112,"name":"Minder Thomas","officialDenomination":"Minder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"13.4107","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hält sich bei der Bestimmung der Blanko-Abstimmungstermine an die in Artikel 2a der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) formulierten kalendarischen Gesetzmässigkeiten. Diese richten sich nach wiederkehrenden Ereignissen des (weltlichen) Kalenderjahres sowie des Kirchenjahres. Die 2002 eingeführte Regelung entspricht dem Bestreben nach einer längerfristigen und transparenten Abstimmungsplanung. Gemäss alter Praxis hatte der Bundesrat jeweils bis Ende Mai - nach Rücksprache mit Kantonen und Parteien - die Abstimmungstermine des nachfolgenden Jahres festgelegt. Es trifft zu, dass seit der 2002 erfolgten Neuregelung der Abstimmungstermin im Frühjahr vermehrt in die erste Februarhälfte gefallen ist. Auch in Zukunft wird der erste Urnengang des Jahres in etwa der Hälfte der Fälle am zweiten Februarsonntag stattfinden. Der frühe Abstimmungstermin ergibt sich dann, wenn der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt. Mit dieser Regelung wurde dem damaligen Wunsch des Parlamentes Rechnung getragen, wonach eidgenössische Abstimmungen während der Sessionen der eidgenössischen Räte nicht später als am ersten Sonntag nach Sessionsbeginn stattfinden sollten. Diese Kollisionsgefahr besteht bei einem späten Ostertermin.<\/p><p>Nebst anderen Kriterien und Kollisionsmöglichkeiten hat der Bundesrat bei der Formulierung der Gesetzmässigkeiten zur Terminierung der Abstimmungsdaten (Art. 2a VPR) auch die vorzeitige briefliche Stimmabgabe berücksichtigt, dies sowohl unter organisatorischen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt des für die öffentliche Debatte und die politische Willensbildung zur Verfügung stehenden Zeitraumes. Er hat daraufhin den viertletzten Sonntag vor Ostern sowie den zweiten Februarsonntag als mögliche Abstimmungstermine im Frühjahr bezeichnet.<\/p><p>Die Bestimmung von Abstimmungsterminen anhand von kalendarischen Gesetzmässigkeiten hat sich bewährt; sie ermöglicht eine langfristige Planung und verstetigt den Abstimmungsrhythmus. Nicht zuletzt schätzen auch die Kantone und Gemeinden den \"ewigen\" Abstimmungskalender des Bundes, der es ihnen ermöglicht, eigene Urnengänge rechtzeitig mit den Abstimmungsdaten des Bundes abzugleichen. Aus diesen Gründen will der Bundesrat am Grundsatz der Festlegung von Abstimmungsterminen anhand von kalendarischen Gesetzmässigkeiten festhalten. Er ist aber bereit, Anpassungsmöglichkeiten betreffend die Regelung für die Festlegung des ersten Abstimmungstermins im Rahmen einer künftigen VPR-Revision zu prüfen. Vorausgesetzt wäre aber ein Verzicht auf die Kollisionsregel betreffend die Sessionsdaten.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat auf den 9. Februar 2014 drei wichtige Abstimmungsvorlagen terminiert. Dieser frühe Termin ergibt sich aus der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR), welche in jenen Jahren wie 2014, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, den zweiten Februarsonntag als Abstimmungstermin definiert. In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist es richtig, dass solche gar frühen Termine am zweiten Februarsonntag seit einer Änderung der VPR im Jahr 2002 zugenommen haben? Immerhin fanden in den Neunzigerjahren nur wenige Abstimmungen Anfang Februar statt, in den Achtzigerjahren gar keine einzige. In den Dekaden von 2001 bis 2030 wird jedoch gemäss dieser Regelung fast die Hälfte der Frühjahrstermine bereits auf den zweiten Februarsonntag fallen.<\/p><p>2. Ist ihm bewusst, dass durch die seit den Neunzigerjahren etablierte briefliche Abstimmung (Kanton Zürich: unterdessen etwa 90 Prozent) der Prozess der Willensbildung und der Stimmabgabe faktisch um einige Wochen vor den formellen Abstimmungstermin gerückt ist? Denn nach Artikel 11 Absatz 3 BPR müssen die Stimmunterlagen bei diesen frühen Februarterminen immerhin bereits auf den 11. bis 24. Januar zugestellt werden. Ist es richtig, dass hinsichtlich der Terminierung der Abstimmungsdaten das veränderte, vorgelagerte Stimmverhalten durch die Briefwahl nicht mitberücksichtigt wurde?<\/p><p>3. Erachtet er es nicht auch als suboptimal, wenn durch solche Frühtermine zwischen dem 8. und 14. Februar die Hauptphase der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vergleich zu anderen Terminen während des Jahres stark verkürzt wird? Schliesslich ist der Dezember mit dem Vorweihnachtsrummel und den Festtagen bis hin zu Neujahr nur eingeschränkt ideal, um den politischen Willensbildungsprozess und die damit einhergehenden Vorbereitungshandlungen durchzuführen, dies sowohl aus Sicht der Stimmberechtigten (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung), der Parteien (Art. 137 der Bundesverfassung) und der Initiativ- und Referendumskomitees, aber auch aus Sicht der Behörden, Kantone und Zustellorganisationen.<\/p><p>4. Was spricht dagegen (selbstverständlich weiterhin unter Beachtung einer Kollisionsregel betreffend den Ostertermin), solche Abstimmungstermine im Februar zu vermeiden und diese auf Anfang März zu verschieben?<\/p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, hierzu Optimierungsvorschläge zu unterbreiten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Suboptimale frühe Abstimmungstermine Anfang Februar"}],"title":"Suboptimale frühe Abstimmungstermine Anfang Februar"}