{"id":20134206,"updated":"2023-07-28T07:06:37Z","additionalIndexing":"66;Steuerabzug;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Gebäude","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4911"},"descriptors":[{"key":"L05K0705030207","name":"energetische Sanierung von Gebäuden","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L05K0705030305","name":"Renovation","type":1},{"key":"L05K0705030303","name":"Gebäude","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-21T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-02-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1386802800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1395356400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2761,"gender":"m","id":4054,"name":"Vitali Albert","officialDenomination":"Vitali"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3023,"gender":"f","id":4116,"name":"Gössi Petra","officialDenomination":"Gössi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.4206","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Gesetzgeber hat im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, ausdrücklich den Unterhaltskosten gleichgestellt (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Konkretisiert wird der Grundsatz im Bundesrecht in zwei Verordnungen (Liegenschaftskostenverordnung vom 24. August 1992, SR 642.116; Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien, SR 642.116.1). Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) ist diese Sonderregelung bloss als Kann-Vorschrift formuliert (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG). Wird die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.<\/p><p>Die Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien umfasst einen nichtabschliessenden Katalog von abzugsfähigen Auslagen. Erfasst werden sowohl Massnahmen im Bereich der energetischen Sanierung von Gebäudehüllen zur Verminderung von Energieverlusten als auch Massnahmen im Bereich der rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen. Insofern umfasst die steuerliche Förderung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen im Bundesrecht beide von der Interpellantin angesprochenen Ziele.<\/p><p>3. Artikel 5 der Liegenschaftskostenverordnung des Bundesrates (SR 642.116) hält fest, dass sich energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Aufwendungen für ein neuerstelltes Gebäude werden als nichtabzugsfähige Anlagekosten qualifiziert. Darunter fallen somit auch die energiesparenden und umweltschonenden Investitionen. Wertvermehrende Aufwendungen in Liegenschaften des Privatvermögens, die bei den Einkommenssteuern nicht abziehbar sind, können anlässlich der Veräusserung bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer steuermindernd als Anlagekosten geltend gemacht werden.<\/p><p>Die im geltenden Recht vorgenommene Ausdifferenzierung ist sachlich richtig. Ansonsten würden die für neuerstellte Gebäude getätigten Investitionen in energieeffiziente Gebäudehüllen oder Heizungsanlagen steuerlich abzugsfähig, was einer unzulässigen Privilegierung gegenüber Käuferinnen und Käufern von bestehenden Gebäuden gleichkäme. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass über die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich für Neubauten energetische Standards geschaffen wurden, die im europäischen Vergleich einem hohen Stand der Gebäudetechnik entsprechen. Mithilfe dieser Empfehlungen werden die Anforderungen im kantonalen Recht periodisch verschärft und damit den neuesten technischen Entwicklungen angepasst. Im Zuge kantonal vorgeschriebener Bestimmungen bedürfen energiesparende und umweltschonende Investitionen bei Neubauten keiner spezifischen steuerlichen Förderung. Dies würde bloss zu hohen Mitnahmeeffekten führen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Nach der bestehenden Gesetzgebung können heute Investitionen in Liegenschaften, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, unter gewissen Bedingungen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden. Wer sein Gebäude energetisch saniert, kann auch künftig auf eine finanzielle Förderung zählen. Energetische Massnahmen an der Gebäudehülle stehen nämlich gemäss Energiestrategie 2050 im Vordergrund der Massnahmen im Gebäudebereich.<\/p><p>Mit der Abschaffung der Dumont-Praxis hat das Parlament klar zu erkennen gegeben, dass alle abzugsfähigen Kosten und Investitionen unbesehen von Bestandes- oder Haltefristen zum Abzug zugelassen sein sollen.<\/p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wird mit dieser Abzugsmöglichkeit generell eine Lenkung und Förderung hin zu den alternativen Energieproduktionen im Gebäudebereich angestrebt?<\/p><p>2. Ist diese Förderung damit begründet, dass dadurch insbesondere Altbauten energetisch aufgewertet werden sollen?<\/p><p>3. Wie beurteilt er die Möglichkeit, die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) dahingehend zu präzisieren, dass der Begriff \"bestehende Gebäude\" (Art. 5 der Liegenschaftskostenverordnung) auch für neuerstellte Bauten gilt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Welche Ziele verfolgt der Bundesrat bei der Förderung der Gebäudesanierung?"}],"title":"Welche Ziele verfolgt der Bundesrat bei der Förderung der Gebäudesanierung?"}