{"id":20134251,"updated":"2023-07-28T07:14:53Z","additionalIndexing":"24;Informationspolitik;Kontrolle;Evaluation;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Geldstrafe;Finanzmarkt;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2013-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4911"},"descriptors":[{"key":"L03K110601","name":"Finanzmarkt","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L04K08040513","name":"Eidgenössische Finanzmarktaufsicht","type":1},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":1},{"key":"L04K08020302","name":"Evaluation","type":1},{"key":"L04K05010107","name":"Geldstrafe","type":2},{"key":"L03K120102","name":"Informationspolitik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-12T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-02-12T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1386889200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1394578800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.4251","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Finanzplatz Schweiz lebt von seiner Glaubwürdigkeit, und die Wirtschaft des Landes braucht einen starken und glaubwürdigen Finanzplatz. Sichergestellt wird solch ein Finanzplatz über eine angemessene Aufsicht, und zwar angemessen in Bezug sowohl auf die Kontrollen als auch auf die Sanktionen sowie die Kommunikation. Zwar wurde die Aufsicht über die Finanzinstitute organisatorisch und im Hinblick auf die Erkennung der grössten Risiken wiederholt verbessert (siehe dazu auch den Bericht des Bundesrates vom 16. Mai 2012 \"Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, Finma\"). Anderes hingegen bleibt unterentwickelt. Dazu gehören beispielsweise die Möglichkeit, Sanktionen auszusprechen, und die Befugnis, die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Es erscheint nicht konsequent, wenn im Bereich der Börse und des Wettbewerbs teilweise sehr hohe Bussen gegen die fehlbaren Parteien ausgesprochen werden und die Öffentlichkeit danach von der SIX bzw. der Comco darüber informiert wird, im Finanzbereich aber Vergehen, auch schwerer Art, keine ähnlichen Folgen nach sich ziehen (ausser in ganz vereinzelten Fällen). Diese Inkonsequenz fällt auf, betrachtet man nur einmal die Sanktionen, welche die Finma gemäss den Informationen von Radio télévision suisse vom 20. Oktober 2013 nach Abschluss eines während des arabischen Frühlings eröffneten Verwaltungsverfahrens gegen drei Banken ausgesprochen hat. Die Finma stellte fest, dass diese Banken bei der Eröffnung und Verwaltung von Konten für Personen aus dem Umfeld von Tunesiens Ex-Präsident Ben Ali schwer gegen die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen verstossen haben. Trotzdem behandelte sie ihre Entscheide vertraulich und lehnte es ab, die fehlbaren Banken beim Namen zu nennen. Die Sanktionen erscheinen zudem reichlich harmlos: Die Übernahme einiger Zehntausend Franken Verfahrenskosten oder das Anpassen interner Bestimmungen haben auf die grosse Mehrheit der Institute keine überzeugende Wirkung. Dies trifft umso mehr zu, als die Bundesanwaltschaft laut der gleichen Quelle von einer Strafverfolgung der betroffenen Banken abgesehen hat.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Könnte die Finma monetäre Sanktionen (Bussen) aussprechen, würden ihr strafrechtliche Kompetenzen zukommen. Bei Erlass des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Finmag) wurde namentlich aus verfahrensrechtlichen Überlegungen bewusst darauf verzichtet, die Finma mit einer entsprechenden Kompetenz auszustatten. Die Finma verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgabe über eine Bandbreite an möglichen effizienten Sanktionen (darunter etwa das Berufsverbot oder die Einziehung von Gewinn). Strafrechtlich relevante Sachverhalte kann sie der für die Verletzung von Finanzmarktgesetzen zuständigen Strafbehörde (Eidgenössisches Finanzdepartement) anzeigen und verfolgen lassen.<\/p><p>Ergänzend kann bemerkt werden, dass die Börse (SIX Swiss Exchange; SIX) als private Institution für die Selbstregulierung im Börsenbereich zuständig ist (Art. 4 des Börsengesetzes). Da sie privatrechtlich organisiert ist, verfügt die Selbstregulierung nicht über die autoritativen Aufsichtsinstrumente, wie sie einer staatlichen Aufsichtsbehörde wie der Finma zur Erfüllung ihrer Aufgabe zukommen. So besteht im Bereich der Börsenaufsicht der SIX keine Auskunfts- und Meldepflicht der Beaufsichtigten, und die SIX hat auch nicht wie die Finma die Möglichkeit, Massnahmen wie etwa einen Bewilligungsentzug, eine Liquidation, die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, ein Berufsverbot oder die Einziehung von Gewinn zu verfügen. Damit die Börse ihre Aufsichtsaufgabe erfüllen kann, steht ihr indes u. a. das Recht zu, \"Bussen\" auszusprechen, wobei es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern um eine privatrechtliche, vertraglich vereinbarte Sanktion, d. h. eine Konventionalstrafe, handelt, die im Rahmen der Selbstregulierung ergeht. Die Finma verfügt zwar über keine Bussenkompetenz, es stehen ihr aber u. a. die genannten Aufsichtsinstrumente zur Verfügung, um ihre Aufgabe erfüllen zu können.<\/p><p>Was die Kommunikation angeht, so ist die Finma verpflichtet, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren (Art. 22 Finmag). Über ihre Aufsichtspraxis und Aufsichtstätigkeit informiert die Finma mindestens einmal jährlich, über einzelne Verfahren jedoch grundsätzlich nur, soweit ein aufsichtsrechtliches Bedürfnis besteht. Entsprechend bezeichnet die Finma in ihren Medienmitteilungen das fehlbare Institut nur dann, wenn die Nennung nach Abwägung der im Spiel stehenden Interessen für den Schutz der Marktteilnehmer, für die Berichtigung falscher oder irreführender Informationen oder für die Wahrung des Ansehens des Finanzplatzes Schweiz nötig ist. Bei einer schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen kann die Finma unter Angabe der Personendaten zudem auch Endverfügungen veröffentlichen (\"naming and shaming\"; Art. 34 Finmag). Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich in der Praxis bewährt.<\/p><p>Im Lichte des Gesagten besteht kein Anlass zu weiteren Untersuchungen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt zu untersuchen, mit welchen Mitteln die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Finanzaufsicht, insbesondere was Sanktionen und Kommunikation betrifft, erhöht werden können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Effizienz der Finanzaufsicht"}],"title":"Effizienz der Finanzaufsicht"}