{"id":20140302,"updated":"2026-05-20T02:11:58Z","additionalIndexing":"15;Lohndumping;Doppelbesteuerung;Grenzgänger\/in;bilaterales Abkommen;Italien;Steuerübereinkommen;Tessin","affairType":{"abbreviation":"Kt. 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Januar 1974 in Kraft gesetzten Grenzgängerabkommen. Letzteres sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihrem Wohnort in Italien keine Einkommenssteuern bezahlen müssen. Im Gegenzug überweist die Schweiz 38,8 Prozent der aus der Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger eingenommenen Steuern an Italien. Für italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist dieses Abkommen besonders günstig, weil sie dadurch, dass ihr Einkommen nicht in Italien besteuert wird, gegenüber den in Italien arbeitenden Personen mit ähnlichem Einkommen besonders stark bevorteilt werden, ist die Besteuerung in der Schweiz (und in noch verstärktem Masse jene im Tessin) doch nicht einmal halb so hoch wie jene bei vergleichbarem Einkommen in Italien.<\/p><p>Das Grenzgängerabkommen hatte zum Zeitpunkt seines Aushandelns seine Berechtigung, da das italienische Steuergesetz in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c vorsah, dass in Italien wohnhafte Personen, die dauerhaft im Ausland erwerbstätig sind, von jeglicher Einkommenssteuer befreit sind. Italien konnte demnach die Einkommen der im Grenzgebiet wohnhaften Personen, die beispielsweise im Kanton Tessin arbeiteten, damals nicht besteuern und erlangte dank dem Abkommen finanzielle Mittel zugunsten seiner Grenzgemeinden zurück. Am 1. Januar 2003 wurde Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c allerdings aufgehoben, weshalb es für Italien nun rechtlich möglich ist, auf Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in der Schweiz einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, Steuern zu erheben. Am 1. Juni 2002 änderte sich die Situation auch auf dem Gebiet des Völkerrechts grundlegend: Damals trat das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft, wonach EU-Bürgerinnen und -Bürger, die zumindest einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren, in der Schweiz de facto frei einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.<\/p><p>Die alten Grenzvorstellungen gehören zwar der Geschichte an, Grenzgänger wird es aber immer geben. Deren Zahl wird sogar stetig zunehmen, weil es steuertechnisch bekanntlich mehr als nur vorteilhaft ist, in der Schweiz zu arbeiten und in Italien zu wohnen. Hinzu kommt, dass die Schweizer Wirtschaft im Allgemeinen und die Tessiner Wirtschaft im Besonderen für die italienische Grenzbevölkerung derzeit angesichts der grossen Krise und des Lohndrucks in ihrem Land attraktiv sind.<\/p><p>Aus all diesen Gründen geht klar hervor, dass das Grenzgängerabkommen zwischen Italien und der Schweiz rechtlich keinen Sinn mehr hat und sich negativ auf den Arbeitsmarkt im schweizerisch-italienischen Grenzgebiet auswirkt, da es eine Senkung des Lohnniveaus im Kanton Tessin zur Folge hat.<\/p><p>Erwähnenswert ist auch, dass das Tessin dem italienischen Staat weiterhin jährlich die sehr hohe Summe von mindestens 60 Millionen Franken aus seinen Steuereinnahmen (Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern) rückerstattet. Es ist höchste Zeit, dieses für den Arbeitsmarkt und den Kanton Tessin negative Abkommen aufzukündigen. Der Kanton Tessin ist sich bewusst, dass die einseitige Aufkündigung des Grenzgängerabkommens gemäss dessen Artikel 6 sowie gemäss Artikel 15 Absatz 4 des Doppelbesteuerungsabkommens auch zur Aufkündigung des allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommens führen würde. Trotzdem fordern wir die Bundesversammlung auf, beide Abkommen aufzukündigen, um mit Italien neue Verhandlungen zu führen und dabei auch den Interessen des Kantons Tessin Rechnung zu tragen. Die Aufkündigung muss so rasch wie möglich erfolgen, um auszuschliessen, dass die Verhandlungen mit Italien zur Erneuerung statt zur Aufhebung des Grenzgängerabkommens führen. Der Kanton Tessin fordert die Bundesversammlung auf, vom Bundesrat zu verlangen, für die Interessen der Schweizer Bevölkerung im Grenzgebiet zu Italien und für deren Wohnkantone einzutreten. Ein Kanton darf nicht allein den Preis für ein völlig unnützes internationales Abkommen bezahlen müssen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<\/p><p>Die Bundesversammlung wird aufgefordert, vom Bundesrat zu verlangen:<\/p><p>1. die rückwirkend auf den 1. Januar 1974 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden (SR 0.642.045.43) aufzukündigen;<\/p><p>2. das am 27. März 1979 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.945.41) neu zu verhandeln, damit der Kanton Tessin und seine Einwohnerinnen und Einwohner nicht benachteiligt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufkündigung des Grenzgängerabkommens und Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens"}],"title":"Aufkündigung des Grenzgängerabkommens und Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens"}