﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20141000</id><updated>2025-06-24T22:37:53Z</updated><additionalIndexing>2841;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Auslegung des Rechts;Notfallmedizin;Gleichbehandlung;Personenverkehr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4912</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18010201</key><name>Personenverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050514</key><name>Notfallmedizin</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-05-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-03-05T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2014-05-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.1000</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./3. Die Unterscheidung der Begriffe Transport und Rettung ist sinnvoll, da diese beiden Arten von Interventionen in unterschiedlichen Situationen und folglich mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen. Gemäss Definition in Artikel 26 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) muss der Transport medizinisch indiziert sein, zum Zwecke der Behandlung durch einen zugelassenen, für die Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden Leistungserbringer erfolgen, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht zulässt. In der Praxis handelt es sich um einen Transport, der keinen Notfall darstellt und in der Regel planbar ist. Die Rettung ist dagegen nicht planbar und erfolgt in einer Notsituation. Ein Grossteil der Tarifverträge zu Transport und Rettung ist kantonal und somit von den Kantonen genehmigt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) konnte mittels der Audits, die es bei den Versicherern durchführt, jedoch feststellen, dass die grosse Mehrheit der auditierten Versicherer die Begriffe Transport und Rettung einheitlich definiert hat, wobei sie entweder die auf den Grundsätzen der KLV beruhenden Definitionen ihres Dachverbandes verwenden oder interne Arbeitsverfahren eingeführt haben, welche diese Definitionen, ergänzt durch Details und zusätzliche konkrete Beispiele, übernehmen. Die anderen verwenden die Definitionen der KLV wortwörtlich. Der Bundesrat wurde nicht auf Probleme betreffend die einheitliche Verwendung dieser Begriffe angesprochen oder hingewiesen. Er ist daher der Meinung, dass es vor einer allfälligen Anpassung der Definitionen angebracht ist, bei Kantonen und Versicherern eine eingehendere Erhebung darüber durchzuführen, ob ein Eingreifen notwendig ist oder nicht. Er ist bereit, das im Rahmen der bereits laufenden, nachfolgend genannten Arbeiten zu tun.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Kostenverteilung zwischen Transport und Rettung ist nicht bekannt, da diese beiden Kostenarten in der Statistik der obligatorischen Krankenversicherung zu einer Kategorie zusammengefasst sind. Es ist festzustellen, dass dieser Kostenanteil sehr gering ist und lediglich 0,3 Prozent der Gesamtkosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausmacht. Die Unterschiede bei den Maximalbeträgen rechtfertigen sich durch die Kostenunterschiede bei den beiden Interventionsarten. Die Beträge wurden bei Inkrafttreten der KLV im Jahr 1995 definiert. Auf Verlangen gewisser Partner prüft das BAG derzeit, ob eine Anpassung des prozentualen Anteils des Beitrages der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlich wäre. Möglich wäre auch, die Angemessenheit der Maximalbeträge neu zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Bei der Vernehmlassung zur Revision der Krankenversicherung (Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93) haben die Partner erkennen lassen, dass sie vom Bundesrat eine gewisse Mässigung beim Ausbau des Leistungskatalogs erwarten. Ausdruck dieser Erwartung ist namentlich der Entscheid, einen Beitrag an die Transport- und Rettungskosten anstelle einer vollständigen Rückerstattung zu gewähren. Die angesprochene räumliche Begrenzung bei der Rettung ist ebenfalls auf das Bestreben zurückzuführen, die Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Griff zu behalten. Es ist jedoch - namentlich in der Rechtsprechung - festzustellen, dass die Präzisierung bezüglich räumlicher Begrenzung der Rettungsfinanzierung eine redaktionelle Unsicherheit darstellt, bei der nicht ausgeschlossen ist, dass sie praktische Folgen für die Versicherten haben kann. Daher wird das EDI/BAG auch diesen Punkt in die laufenden Überlegungen mit einbeziehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss den Artikeln 26 und 27 der Krankenpflege-Leistungsverordnung unterscheidet die Krankenversicherung zwischen verschiedenen Kategorien von Patiententransporten. Es gelten unterschiedliche Tarife, je nachdem, ob ein Transport als medizinisch notwendig oder als Rettung betrachtet wird. Artikel 27 unterscheidet ausserdem zwischen Einsätzen in der Schweiz und solchen im Ausland. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Artikel wird der Bundesrat aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist die Unterscheidung zwischen einem medizinisch notwendigen Transport und einer Rettung klar, und wird sie strikt und von den Versicherern einheitlich angewendet? Wäre es nicht angezeigt, aus Gründen der Kohärenz und der Vereinfachung eine Harmonisierung dieser Begriffe anzustreben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sind die Unterschiede bei den übernommenen Maximalbeträgen sinnvoll? Welcher Anteil der Ausgaben der Krankenversicherung entfällt auf den medizinisch notwendigen Transport, und welcher Anteil entfällt auf die Rettung? Müsste nicht eine Harmonisierung der Praktiken angestrebt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sind die Befürchtungen, wonach diese Unterscheidungen zu Ungleichbehandlung, ja sogar zu willkürlicher Behandlung der Versicherten führen, begründet? Haben das Bundesamt für Gesundheit oder der Ombudsmann der Krankenversicherung Kenntnis von Anwendungsproblemen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie kann die räumliche Unterscheidung, wonach die Rettung, nicht aber der Transport auf die Schweiz begrenzt ist, gerechtfertigt werden? Ergibt sie Sinn? Ist sie nicht diskriminierend?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>KVG. Rettungs- und Transportkosten</value></text></texts><title>KVG. Rettungs- und Transportkosten</title></affair>