{"id":20141043,"updated":"2025-06-24T22:13:16Z","additionalIndexing":"24;Steuerabzug;finanzieller Verlust;Grossbank;Kapitalsteuer;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L05K1104010104","name":"Grossbank","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L06K070302010205","name":"finanzieller Verlust","type":1},{"key":"L05K1107040701","name":"Kapitalsteuer","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403042400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1409695200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.1043","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Vorgängig ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf das Steuergeheimnis keine Antworten zu den Veranlagungen der Banken UBS und Credit Suisse gegeben werden können.<\/p><p>In allgemeiner Weise kann die vorliegende Anfrage jedoch wie folgt beantwortet werden: Gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung unter anderem für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen zulässig, deren Höhe noch unbestimmt ist, sowie auch für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Diese Rückstellungen basieren jeweils auf Schätzungen.<\/p><p>Sodann können Verluste, die gestützt auf geschäftsmässig begründete Abschreibungen, Aufwendungen, Rückstellungen usw. entstanden sind, gemäss Artikel 67 DBG und Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dieses System des Verlustvortrags gilt für alle juristischen Personen. Ferner kommt die siebenjährige Verlustvortragsperiode für jeden einzelnen Verlust zur Anwendung, den die Gesellschaft ausweist.<\/p><p>In welchem Umfang die im Zusammenhang mit dem US-Tax-Programm ausgesprochenen Sanktionen sodann tatsächlich geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und somit bei der Unternehmung zu einem steuerlich relevanten Verlustvortrag führen können, hängt von der Abzugsfähigkeit bzw. teilweisen Abzugsfähigkeit von Bussen ab. Ein von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer eingereichtes und überwiesenes Postulat (14.3087) beauftragt den Bundesrat, einen Bericht über die Praxis der eidgenössischen sowie kantonalen Behörden in diesem Bereich auszuarbeiten.<\/p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Verlustvortrag für aus geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, Abschreibungen, Rückstellungen usw. entstandene Verluste aller sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre geltend gemacht werden kann. Der Verlustvortragsbestand der in Rede stehenden Gesellschaften wird von der zuständigen Veranlagungsbehörde des Sitzkantons im Veranlagungsverfahren überprüft und festgelegt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Stadt Zürich hat aufgrund von Steuerrevisionen von Bund und Kanton in den vergangenen Jahren rund 400 Millionen Franken jährlich wiederkehrende Steuerausfälle zu verkraften. Sämtliche dieser Steuerrevisionen hatten zum Ziel, Kapital (und nicht etwa die Arbeitseinkommen) zu entlasten. Diese Steuerausfälle entsprechen rund 26 Steuerprozenten, die nicht an die natürlichen Personen in Form von Einkommensteuerentlastungen weitergegeben werden können. Hinzu kommen Steuerausfälle durch die just von diesen Steuerrevisionen profitierenden Grossbanken UBS und Credit Suisse, die seit dem Jahr 2008 in der Stadt Zürich keine Gewinnsteuern bezahlen. Dass die UBS und die Credit Suisse für die Steuerperioden 2009 bis und mit 2015 keine Gewinnsteuern bezahlen, erscheint juristisch korrekt, sofern die in dieser Zeit erzielten (Netto-)Gewinne kleiner sind als der Verlust von 2008.<\/p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Gemäss eigenen Angaben bezahlt die UBS bis mindestens 2017 keine Gewinnsteuern. Weshalb bezahlt die UBS auch 2016 keine Steuern, obwohl Verlustvorträge gemäss Bundesgesetzgebung nur für die sieben jeweils vorangegangenen Steuerjahre geltend gemacht werden können? Ich bitte um eine präzise Klärung, aufgrund welcher Rechtstitel respektive (legaler) Steuervermeidungsstrategien dies möglich ist.<\/p><p>2. Die Credit Suisse hat meines Wissens nur im Jahre 2008 einen hohen Verlust ausgewiesen. Trotzdem zahlt sie immer noch keine Gewinnsteuern. Aufgrund welcher Rechtstitel ist dies möglich? Ich bitte um eine präzise Klärung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerausfälle durch die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse"}],"title":"Steuerausfälle durch die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse"}