{"id":20141044,"updated":"2025-06-24T22:12:59Z","additionalIndexing":"24;28;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Fussball;Vereinigung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L05K0101010204","name":"Fussball","type":1},{"key":"L05K0101030204","name":"Vereinigung","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403042400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1409695200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.1044","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Gestützt auf das Steuergeheimnis können keine Aussagen hinsichtlich der Höhe der getätigten Rückstellungen und der Frage, ob diese letztlich gerechtfertigt sind, gemacht werden.<\/p><p>In allgemeiner Weise lässt sich die Frage betreffend die Rückstellungen wie folgt beantworten: Gemäss Artikel 63 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung für alle juristischen Personen unter anderem für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen zulässig, deren Höhe noch unbestimmt ist, sowie auch für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Sind hingegen entsprechend getätigte Rückstellungen nicht mehr begründet, werden diese dem steuerbaren Gewinn zugerechnet.<\/p><p>Gemäss einer Antwort des Zürcher Regierungsrates auf einen kantonalen Vorstoss (KR 128\/2011) ist die Fifa nicht steuerbefreit, sondern nach den ordentlichen Bestimmungen steuerpflichtig. Die Fifa ist ein Verein, und für diese ist ein reduzierter Tarif anwendbar. Wäre die Fifa eine Kapitalgesellschaft, würde sie bei gleicher Bemessungsgrundlage mehr Steuern bezahlen. Die direkte Bundessteuer belastet den Gewinn eines Vereines zu einem Steuersatz von 4,25 Prozent (8,5 Prozent bei Kapitalgesellschaften; vgl. Art. 66 und 71 DBG). Im Kanton Zürich unterliegt der Gewinn von Vereinen einer einfachen Staatssteuer von 4 Prozent (statt 8 Prozent bei Kapitalgesellschaften; vgl. Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG ZH).<\/p><p>2. Ob die entsprechenden Risiken und die in diesem Zusammenhang getätigten Rückstellungen begründet sind oder nicht, wird im Veranlagungsverfahren geprüft. Wie erwähnt, werden bereits verbuchte Rückstellungen aufgelöst und dem Gewinn zugerechnet, wenn diese nicht mehr begründet sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 DBG).<\/p><p>Rückstellungen betreffen die Aufwandseite der Erfolgsrechnung. Sofern ein geschäftsmässig begründeter Aufwand gegeben ist, kann dieser jeweils geltend gemacht werden. Demgegenüber betreffen z. B. die Übertragungsrechte die Einnahmenseite der Erfolgsrechnung. Der steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss Artikel 58 DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung zusammen, welcher sich aus sämtlichen Einnahmen und den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen ergibt.<\/p><p>3. Wie oben ausgeführt, ist die Fifa nicht steuerbefreit, sondern wird gemäss dem auf die Vereine anwendbaren Steuersatz von 4,25 Prozent für die direkte Bundessteuer bzw. mit einer einfachen Staatssteuer von 4 Prozent für den Kanton Zürich besteuert (vgl. Art. 66 und 71 DBG und Art. 76 StG ZH). In diesem Sinne gibt es keine Steuerprivilegien für die Fifa (vgl. auch die Stellungnahme zur Petition Juso 14.2011, \"Schluss mit Steuerbefreiung für die Fifa\").<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Fifa geniesst nach meinen Informationen steuerliche Privilegien, sodass sie kaum Steuern zahlt in der Schweiz. Diese Privilegien erscheinen jedoch angesichts der Entwicklung der Fifa zu einem Grosskonzern sowie des nicht unerheblichen Bezugs von staatlichen Leistungen (z. B. Sicherheitsleistungen) fragwürdig. Zudem erleidet der Finanzplatz Zürich durch die vielen Korruptionsskandale rund um die Fifa einen unerwünschten Imageschaden. <\/p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: <\/p><p>1. Stimmt es, dass die Fifa (gewinnmindernde) Rückstellungen in Höhe von 2 Milliarden Franken machen darf, die mit der Deckung von Risiken durch mögliche finanzielle Ausfälle durch Grossanlässe begründet werden? Auf welcher Rechtsgrundlage ist dieser Eingriff in die Bemessungsgrundlage möglich? Falls dies nicht stimmt, aufgrund welcher Privilegien respektive Sonderregelungen bezahlt die Fifa trotz Milliardengewinnen kaum Steuern, obwohl sie nicht steuerbefreit ist?<\/p><p>2. Erachtet der Bundesrat diese Risiken, mit denen die Rückstellungen begründet werden, als real angesichts der Entwicklung der gesicherten Einnahmen der Fifa (z. B. Übertragungsrechte)? Oder ist es nicht vielmehr so, dass die Fifa sämtliche Risiken auf die durchführenden Länder von Grossanlässen überwälzt und somit gar keine Risiken mehr bei der Fifa anfallen?<\/p><p>3. Ist er angesichts der Entwicklung der Fifa zu einem Grosskonzern mit Milliardengewinnen bereit, allfällige Steuerprivilegien aufzuheben respektive diejenigen des Kantons Zürich nicht mehr zu genehmigen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerliche Privilegierung der Fifa"}],"title":"Steuerliche Privilegierung der Fifa"}