{"id":20141069,"updated":"2025-06-24T22:13:09Z","additionalIndexing":"32;24;Wettbewerb;berufsbildender Unterricht;berufliche Bildung;Finanzierung","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-09-22T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L03K130203","name":"berufsbildender Unterricht","type":1},{"key":"L03K130202","name":"berufliche Bildung","type":1},{"key":"L03K110902","name":"Finanzierung","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411336800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1415142000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2600,"gender":"f","id":1106,"name":"Häberli-Koller Brigitte","officialDenomination":"Häberli-Koller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"14.1069","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Verantwortlich für den Vollzug der überbetrieblichen Kurse (ÜK) sind die Kantone. Sie haben gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG; SR. 412.10) zusammen mit den Organisationen der Arbeitswelt (Berufsverbänden) für ein ausreichendes Angebot zu sorgen.<\/p><p>Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den überbetrieblichen Kursen erfolgt im Rahmen der Pauschalbeiträge für die Berufsbildung an die Kantone. Hauptkriterium für die Bemessung der Pauschalbeiträge ist gemäss Artikel 53 Absatz 1 BBG die Anzahl Personen, die sich in einer beruflichen Grundbildung befinden. Zudem tragen die Pauschalen dem Umfang und der Art der beruflichen Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung Rechnung. In Artikel 53 Absatz 2 BBG ist festgehalten, wofür die Pauschalbeiträge geleistet werden. Die Verteilung der Gelder und damit auch die Festlegung der Höhe der Subventionsbeiträge für überbetriebliche Kurse obliegen den Kantonen.<\/p><p>Gemäss Anhang 9 zum Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) werden kantonale Beiträge an befreite Betriebe nur dann geleistet, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zu den Kriterien einer Befreiung gehört unter anderem, dass der ÜK-Lernort unabhängig vom betrieblichen Lernort angeboten werden kann, die überbetrieblichen Kurse als Zeitfenster durchgeführt werden und die in der Verordnung über die betriebliche Grundbildung und im Bildungsplan festgelegte Anzahl ÜK-Tage und Ziele eingehalten werden. Gefordert wird auch, dass die Qualifikation der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gewährleistet ist und die Qualitätsstandards eingehalten werden. Zudem holt die zuständige kantonale Stelle vor der Erteilung einer Bewilligung den Mitbericht der offiziellen ÜK-Institution im betreffenden Beruf ein.<\/p><p>Die befreiten Betriebe haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Anbieter überbetrieblicher Kurse. Sofern sie die Anforderungen erfüllen, haben sie entsprechend Anrecht auf die gleiche Subventionierung. Aufgrund der obengenannten Bestimmungen ist zudem davon auszugehen, dass während der überbetrieblichen Kurse grundsätzlich keine Lohnarbeiten ausgeführt werden.<\/p><p>Der Bundesrat sieht daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bund und Kantone leisten an die obligatorischen überbetrieblichen Kurse (ÜK) der Berufsbildung einen Pauschalbeitrag pro Tag und Lernenden.<\/p><p>Diese Beiträge werden durch die Schweizerische Berufsbildungskonferenz (SBBK) aufgrund von Erhebungen oder durch Eingabe einer OdA pro Beruf einzeln festgelegt.<\/p><p>In der MEM-Branche gibt es immer mehr Ausbildungsbetriebe, die eine Befreiung der obligatorischen üK erhalten. Dies ist im Berufsbildungsgesetz vorgesehen.<\/p><p>Das Gesetz sieht keine Differenzierung der Pauschalbeiträge vor. Die befreiten Betriebe führen nebst den ÜK praktisch überall in ihren Lehrwerkstätten Lohnarbeiten aus. Dieser produktive Anteil beträgt ungefähr 60 bis 80 Prozent. Die restlichen 20 Prozent bestehen aus reiner Ausbildung.<\/p><p>Durch diese Situation sind die ÜK-Anbieter klar im Wettbewerbsnachteil.<\/p><p>Mit differenzierten Pauschalbeiträgen kann dieser Ungleichheit Rechnung getragen werden.<\/p><p>Gemäss Artikel 53 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes kann der Bundesrat weitere Kriterien betreffend Pauschalbeiträge berücksichtigen.<\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, der obenausgeführten Situation Rechnung zu tragen und diese Tatsache bei der Bemessung der Pauschalbeiträge zu berücksichtigen und Artikel 53 Absatz 2 Ziffer 4 entsprechend anzupassen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Faire Pauschalen für die überbetrieblichen Kurse der Berufsbildung"}],"title":"Faire Pauschalen für die überbetrieblichen Kurse der Berufsbildung"}