﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20141070</id><updated>2025-06-24T22:12:41Z</updated><additionalIndexing>2836</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2767</code><gender>m</gender><id>4056</id><name>Fässler Daniel</name><officialDenomination>Fässler Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4915</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-11-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-09-22T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2014-11-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2767</code><gender>m</gender><id>4056</id><name>Fässler Daniel</name><officialDenomination>Fässler Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.1070</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Unabhängigkeit der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 5686ff.). Als Ausfluss dieses Grundsatzes unterliegt die OAK BV keinen Weisungen des Bundesrates. Es gibt keine ordentlichen Rechtsmittel im verwaltungsinternen Instanzenzug gegen Weisungen der OAK BV, soweit diese ausschliesslich generell-abstrakten Charakter haben. Im Rahmen der Dienstaufsicht steht hingegen die Aufsichtsbeschwerde (Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) an den Bundesrat offen. Dabei handelt es sich nicht um ein ordentliches Beschwerdemittel, insbesondere hat der Anzeiger keine Parteistellung. Der Bundesrat tritt u. a. dann auf die Aufsichtsbeschwerde ein, wenn materielles oder Verfahrensrecht wiederholt oder wiederholbar und klar verletzt worden sein soll. Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des Nationalrates und des Ständerates und die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüfen die Tätigkeit der OAK BV einerseits anhand des Tätigkeitsberichtes, welchen die OAK BV dem Bundesrat alljährlich unterbreiten muss (Art. 64a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831.40). Anderseits können die GPK auch Untersuchungen über die Tätigkeit der OAK BV durchführen und Empfehlungen abgeben. Die GPK können jedoch weder das überprüfte Organ zu einer Massnahme zwingen noch einen Entscheid aufheben bzw. ändern oder anstelle des überprüften Organs einen Entscheid treffen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) weist die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen den Kantonen zu (Art. 61 Abs. 1). Von der Möglichkeit, gemeinsame Aufsichtsregionen zu bilden und dafür eine interkantonale Aufsichtsbehörde zu bezeichnen, haben die Kantone grösstenteils Gebrauch gemacht (Art. 61 Abs. 2). Zur Beaufsichtigung der (inter)kantonalen Aufsichtsbehörden wurde auf 2012 eine Oberaufsichtskommission (OAK BV) eingesetzt (Art. 61ff.). Die OAK BV unterliegt in ihren Entscheiden weder Weisungen des Bundesrates noch Weisungen des Eidgenössischen Departementes des Innern (Art. 64 Abs. 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufgaben der OAK BV sind in Artikel 64a BVG abschliessend aufgezählt. Dazu zählen u. a. die Sicherstellung der einheitlichen Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden (Bst. a) und die Prüfung der Jahresberichte (Bst. b). Die OAK BV ist berechtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Aufsichtstätigkeit Weisungen zu erlassen (Bst. a). Bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise kann die OAK BV die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards erlassen. Davon hat die OAK BV mit der Weisung "Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden" vom 5. Dezember 2012 (W-02/2012) Gebrauch gemacht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die OAK BV beabsichtigt nun, die Weisung W-02/2012 weitgehend zu ergänzen. Dabei sollen auch für organisatorische und finanzielle Fragen Standards festgeschrieben werden. Eine formelle Anhörung der betroffenen Aufsichtsbehörden fand nicht statt. Es fragt sich zudem, ob sich die OAK BV für die Ergänzung der Weisung W-02/2012 auf eine gesetzliche Grundlage berufen kann. Es fragt sich weiter, ob die Organisation, die Finanzierung und die rechtliche Struktur der Aufsichtsbehörden etwas mit der Sicherstellung einer einheitlichen Aufsichtstätigkeit zu tun haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mangels Weisungsrecht des Bundesrates und des zuständigen Departementes fragt sich, wer die OAK BV kontrolliert und diese bei Überschreitung ihrer Kompetenzen bremst.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wer kontrolliert die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge?</value></text></texts><title>Wer kontrolliert die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge?</title></affair>