{"id":20141117,"updated":"2025-06-24T22:22:24Z","additionalIndexing":"2811","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1423609200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.1117","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Grundvoraussetzungen für Dolmetschende im Staatssekretariat für Migration (SEM) sind beste Kenntnisse sowohl der zu dolmetschenden Sprache als auch einer Amtssprache (Niveau B2-C1 des Europäischen Sprachenportfolios). Weiter dürfen Dolmetschende keinen Eintrag im schweizerischen Strafregister haben und müssen in den Anhörungen rollenkonform auftreten. Dolmetschende des SEM dürfen im SEM keine Doppelfunktionen (beispielsweise als Dolmetschender und Experte für Sprachanalysen) wahrnehmen. Sie können im Asylbereich nur Aufgaben wahrnehmen, die nicht zu einem Rollenkonflikt führen.<\/p><p>2. Dolmetsch-Kandidaten müssen damit einverstanden sein, dass ihr allfällig vorhandenes Asyldossier auf Kriterien für eine mögliche Befangenheit überprüft wird. Möglich sind ferner Internetrecherchen.<\/p><p>An jedem Vorstellungsgespräch werden die Themen Neutralität und Integrität besprochen.<\/p><p>3. Der Vertrag von SEM-Dolmetschenden beinhaltet neben der Verschwiegenheitspflicht die Auflage, in den Ausstand zu treten, wenn sie für Bekannte oder Verwandte dolmetschen müssten. Sie unterstehen dem Berufsgeheimnis und sind zu einer professionellen Distanz verpflichtet. Das bedeutet, dass sie keinen privaten Kontakt zu Asylsuchenden pflegen, an deren Anhörung sie auch dolmetschen, und keine Rechtsmandate übernehmen dürfen. Die Einhaltung dieser Rechtspflichten kann zwar nicht systematisch überprüft werden; hingegen wird Hinweisen auf mögliche Verletzungen konsequent nachgegangen und sind die erwähnten Rechtspflichten stets auch Gegenstand von Einzelgesprächen.<\/p><p>4. Es übersteigt die Möglichkeiten des SEM, Spitzel unter Dolmetschenden oder Asylsuchenden in jedem Fall selbst zu enttarnen. Hingegen reicht der blosse Verdacht auf Aktivitäten, die nicht mit der Rolle von SEM-Dolmetschenden vereinbar sind, aus, um die weitere Zusammenarbeit zu überprüfen und nötigenfalls zu beenden. Wo dies möglich ist, greift das Staatssekretariat zudem auf Dolmetschende zurück, die nicht aus der gleichen Herkunftsregion wie die betreffende asylsuchende Person stammen, um so das Risiko von Befangenheit zusätzlich zu minimieren.<\/p><p>5. Asylsuchende haben zu jedem Zeitpunkt des Asylverfahrens die Möglichkeit, entsprechende Beanstandungen schriftlich oder mündlich anzubringen. Sie können mit einer entsprechend stichhaltigen Begründung die Verdolmetschung durch einen anderen Dolmetschenden verlangen. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Dolmetschenden ihres Vertrauens an die Anhörung mitzunehmen (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Im Weiteren nehmen in der Schweiz Vertreter von Hilfswerken an Anhörungen teil, um den ordentlichen Ablauf zu beobachten und allfällige Unregelmässigkeiten zu melden.<\/p><p>Jede bzw. jeder Asylsuchende wird bei der Befragung zur Person (BzP) oder bei der Anhörung zu den Asylgründen einleitend und standardmässig über die Rolle und die Aufgabe des Dolmetschenden informiert und gefragt, ob sie bzw. er den Dolmetschenden versteht. Falls Unregelmässigkeiten festgestellt werden, können Asylsuchende und\/oder ihre Rechtsvertretenden mündlich oder schriftlich Beanstandungen zur Qualität der Dolmetschenden einreichen (meistens auf dem Beschwerdeweg) oder geben sie direkt zu Protokoll. Durch die Rückübersetzung der Aussagen am Ende der Anhörung findet systematisch eine Überprüfung der Verdolmetschung durch die angehörte Person statt.<\/p><p>Die zuständige Verwaltungseinheit des SEM untersucht jede Beschwerde zu einer allfälligen Befangenheit eines Dolmetschenden sehr sorgfältig, sofern sie nicht offensichtlich querulatorischer bzw. schutzbehaupterischer Natur ist. Den betreffenden Dolmetschenden wird unter diesen Umständen das rechtliche Gehör gewährt. Erhärtet sich der Verdacht des Asylsuchenden und kann der Dolmetschende den Verdacht nicht hinreichend ausräumen, löst das SEM die Zusammenarbeit mit der entsprechenden Person auf.<\/p><p>6. Dritte, auch gegebenenfalls bereits anerkannte Flüchtlinge, haben die Möglichkeit, das Staatssekretariat über einen Verdacht auf Befangenheit eines Dolmetschenden mündlich oder schriftlich hinzuweisen. Da es sich dabei um eine Anschuldigung von erheblicher Tragweite handelt, werden konkrete Angaben inklusive Identität der denunzierenden Person erwartet.<\/p><p>Solche Meldungen sind bekannt, und das Vorgehen bei einer Denunziation war bzw. ist das gleiche wie unter Punkt 5 aufgezeigt.<\/p><p>7. Die Audioaufzeichnung von Anhörungen ist nicht vorgesehen, da eine protokollarische Erfassung des Gesagten (Verdolmetschten) sowie auch des Nonverbalen, inklusive Rückübersetzung, erfolgt und notwendig ist. Grundsätzlich spricht für eine Audioaufzeichnung, dass eine authentische Aufnahme der gesprochenen Worte vorläge. Gegen eine Audioaufzeichnung spricht jedoch neben den zusätzlichen Verwaltungskosten insbesondere der Schutz der persönlichen Daten der Dolmetschenden.<\/p><p>8. Das SEM führt keine Statistik zu den Gründen für die Beendigung der Zusammenarbeit und kann daher die gewünschten Angaben nicht machen. Bisher wurden keine Dolmetschenden aufgrund von Spionagetätigkeiten entlassen. Es sind hingegen schon Auftragsverhältnisse beendet worden, weil ein Verdacht auf Befangenheit bestanden hat.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Viele Asylsuchende können nicht in einer schweizerischen Amtssprache befragt werden, weil sie diese nicht oder nicht gut genug beherrschen. Entsprechend kommen bei der Befragung, aber gegebenenfalls auch in den Unterkünften Dolmetscherinnen und Dolmetscher zum Einsatz. Dabei ist es nicht auszuschliessen, dass diese mit der Regierung oder dem Regime des Herkunftsstaates in Kontakt stehen oder gar als Spitzel fungieren. In diesem Zusammenhang wurden in Holland eritreische Dolmetscher entlassen. Anerkannte Flüchtlinge aus Eritrea erhoben in letzter Zeit in Einzelfällen Vorwürfe, dass diese Problematik sich auch in der Schweiz stellen würde.<\/p><p>1. Welche fachlichen und welche weiteren Grundvoraussetzungen müssen Dolmetscherinnen und Dolmetscher erfüllen, damit sie im Asylverfahren dolmetschen können? Welche Voraussetzungen bestehen für den Einsatz sonst im Asylbereich?<\/p><p>2. Wie erfolgt im Auswahlverfahren die Prüfung auf eine mögliche politische Befangenheit?<\/p><p>3. Welche Berufspflichten (z. B. Berufsgeheimnis) bestehen für diese Personen, und wie wird deren Einhaltung eingefordert und gegebenenfalls kontrolliert?<\/p><p>4. Wie wird vonseiten der Bundesbehörden und weiterer involvierter Akteure sichergestellt, dass Dolmetscherinnen und Dolmetscher nicht als Spitzel für fremde Regierungen oder Regimes agieren?<\/p><p>5. Welche Möglichkeiten bestehen für Asylsuchende selbst, auf den Verdacht einer Zusammenarbeit von Dolmetschern mit dem Regime des Herkunftsstaates zu reagieren, ohne dass dies als querulatorisch oder gar als Weigerung zur Mitwirkung bewertet wird? Werden die Asylsuchenden in ihrer Sprache auf diese Information hingewiesen? Sind solche Meldungen bekannt? Was waren die Konsequenzen?<\/p><p>6. Welche Möglichkeiten bestehen für Dritte, gegebenenfalls bereits anerkannte Flüchtlinge, einen solchen Verdacht zu melden? Sind solche Meldungen bekannt? Was waren die Konsequenzen?<\/p><p>7. Wird geprüft, die Gespräche tonlich aufzuzeichnen, um später bei Zweifel über korrekte Übersetzungen eine Überprüfung vornehmen zu können? Was spricht dafür, was dagegen?<\/p><p>8. In wie vielen Fällen wurden Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den letzten vier Jahren entlassen, weil sie als Spitzel tätig waren? In wie vielen Fällen wurden Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den letzten vier Jahren entlassen, weil sie sich als politisch befangen erwiesen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bestehen im Asylverfahren Gefahren für Asylsuchende durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher?"}],"title":"Bestehen im Asylverfahren Gefahren für Asylsuchende durch Dolmetscherinnen und Dolmetscher?"}