{"id":20143032,"updated":"2023-07-28T07:03:23Z","additionalIndexing":"2811;10;Migrationspolitik;Beziehungen Schweiz-EU;Volksinitiative;Durchführung eines Projektes;Einwanderung;Kontrolle der Zuwanderungen;Vollzug von Beschlüssen;Entscheidungsprozess;opinion leaders;Dringlichkeitsrecht","affairType":{"abbreviation":"D.Ip.","id":9,"name":"Dringliche Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-04T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L04K01080303","name":"Einwanderung","type":1},{"key":"L05K0108030601","name":"Kontrolle der Zuwanderungen","type":1},{"key":"L04K01080306","name":"Migrationspolitik","type":1},{"key":"L04K08010204","name":"Volksinitiative","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L04K08020307","name":"Entscheidungsprozess","type":2},{"key":"L06K070305010102","name":"Durchführung eines Projektes","type":2},{"key":"L06K080203070102","name":"opinion leaders","type":2},{"key":"L04K05030202","name":"Dringlichkeitsrecht","type":2},{"key":"L04K09020103","name":"Beziehungen Schweiz-EU","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-03-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1393887600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1395270000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"type":"speaker"}],"shortId":"14.3032","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-3. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 121a der Bundesverfassung) erfolgt gemäss dem üblichen Vorgehen bei grossen Gesetzesprojekten. Im Rahmen einer technischen Expertengruppe werden daher insbesondere die Sozialpartner, die Kantone, die Kommunalverbände sowie die betroffenen Departemente und Ämter in die Arbeiten einbezogen. Vertreter der Initianten werden in diesem Stadium ebenfalls angehört. Sie werden zudem die Möglichkeit haben, sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Gesetzentwurf einzubringen.<\/p><p>4. Die neue Verfassungsbestimmung sieht eine Frist von drei Jahren für die Inkraftsetzung der Ausführungsgesetzgebung vor. Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung macht auch deutlich, dass es bis am 9. Februar 2017 ausschliesslich dem Gesetzgeber obliegt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Nur wenn sich die Nichteinhaltung dieser Dreijahresfrist abzeichnet, kann der Bundesrat auf den 9. Februar 2017 hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg erlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bundesrat verfassungsrechtlich nicht ermächtigt, gestützt auf Artikel 121a BV Verordnungsrecht zu erlassen.<\/p><p>5. Die neuen Verfassungsbestimmungen sehen eine wesentliche Änderung des schweizerischen Zuwanderungsregimes vor. Angesichts der Tragweite der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesrevision ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung mit der nötigen Sorgfalt und im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durchzuführen ist. Ob schliesslich das Parlament das Ausführungsgesetz dringlich erklären und sofort in Kraft setzen kann, ist nach Massgabe von Artikel 165 der Bundesverfassung zu beurteilen. Die in Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung enthaltene Dreijahresfrist begründet für sich alleine jedenfalls noch keine zeitliche und sachliche Dringlichkeit im Sinne von Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung.<\/p><p>6. Unmittelbar nach dem 9. Februar fanden Gespräche auf höchster Ebene insbesondere mit den Nachbarstaaten statt. Zudem haben unsere Botschafter und Botschafterinnen in den EU-Mitgliedstaaten sowie bei der EU in Brüssel über den Entscheid des Schweizer Souveräns informiert. Seither sind mit der EU und ihren Mitgliedstaaten Kontakte auf allen Stufen aufgenommen worden, um den Volksentscheid zu erläutern, über die geplanten Schritte zu dessen Umsetzung zu informieren und die möglichen Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU zu erörtern.<\/p><p>7.\/9. Die Beschlüsse der APK-N vom 22. Oktober 2013, die auch von der Motion 13.4117 thematisiert werden, decken sich mit der Haltung des Bundesrates. Der Bundesrat wird sie in seine Kontakte und Verhandlungen mit der EU einbringen.<\/p><p>8. Am 9. Februar 2014 haben sich Volk und Stände für ein neues System zur Regelung der Zuwanderung in die Schweiz ausgesprochen. Auch wenn dieser Entscheid eine Überprüfung einzelner Aspekte der europapolitischen Ausrichtung verlangt, ändert dieser an den Interessen der Schweiz in Bezug auf die EU nichts: Der Bundesrat will weiterhin den bilateralen Weg konsolidieren und erneuern, um Unabhängigkeit und Wohlstand der Schweiz zu wahren. Dazu gehört auch die Aushandlung einer neuen institutionellen Lösung, um neue Abkommen im Bereich des Zugangs zum Binnenmarkt abschliessen zu können.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Volk und Stände haben am 9. Februar 2014 die Volksinitiative \"gegen Masseneinwanderung\" angenommen. Die entsprechende Verfassungsbestimmung muss nun rasch und gemäss dem Volkswillen umgesetzt werden, insbesondere da aufgrund der auslaufenden Möglichkeit der Anwendung der Ventilklausel und der Übergangsfristen mit Rumänien und Bulgarien eine weitere Zunahme der Zuwanderung zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende dringliche Fragen:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass zur Erarbeitung von Varianten zu einer erfolgreichen Umsetzung der Initiative die Bildung einer möglichst breit abgestützten Arbeitsgruppe sinnvoll ist?<\/p><p>2. Weshalb sollen die Initianten aus einer Arbeitsgruppe zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ausgeschlossen werden?<\/p><p>3. Wie erklärt er dem Schweizer Stimmvolk, dass für die Ausarbeitung der Umsetzung einer angenommenen Volksinitiative nur Gegner der neuen Verfassungsbestimmung einbezogen werden?<\/p><p>4. Welche Massnahmen plant er als Sofortmassnahmen auf dem Verordnungsweg umzusetzen?<\/p><p>5. Ist er bereit, die gesetzliche Umsetzung als dringliche Gesetzesänderung dem Parlament vorzulegen oder die Vorlage auf dem Dringlichkeitsweg durch die parlamentarische Beratung zu bringen?<\/p><p>6. Wie hat er der EU und unseren Nachbarstaaten den Volksentscheid mitgeteilt?<\/p><p>7. Hat er die EU gleichzeitig auch über folgende Fakten in Kenntnis gesetzt:<\/p><p>- Die Schweiz ist ein von der EU unabhängiger Staat. Die Schweiz will der EU weder auf direktem noch auf indirektem Weg beitreten.<\/p><p>- Die Schweiz unterhält mit der EU Beziehungen auf vertraglicher Ebene, insbesondere um den gegenseitigen Marktzutritt zu erleichtern. Aber die Schweiz ist nicht Mitglied des europäischen Binnenmarktes und hat auch nicht die Absicht, dies zu werden.<\/p><p>8. Das Abstimmungsergebnis vom 9. Februar 2014 war auch ein Votum für mehr Selbstbestimmung der Schweiz. Teilt er die Auffassung, dass damit eine institutionelle Anbindung an die EU mit dynamischer Rechtsübernahme und fremden Richtern keine Grundlage mehr hat?<\/p><p>9. Wann und wie gedenkt er die Beschlüsse der APK-N vom 22. Oktober 2013 zum Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union mitzuteilen, nachdem er die Motion 13.4117, \"Strategische Positionen zum Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union\", nun ebenfalls unterstützt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rasche Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung zur Begrenzung der Zuwanderung"}],"title":"Rasche Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung zur Begrenzung der Zuwanderung"}