﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143137</id><updated>2023-07-28T06:56:07Z</updated><additionalIndexing>15;Wettbewerbsbeschränkung;Obligationenrecht;Bürgschaft;Kauf;Verjährung;Rechtsmissbrauch;Konsumentenschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4912</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0701010203</key><name>Kauf</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070204</key><name>Obligationenrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040107</key><name>Verjährung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020101</key><name>Bürgschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701060301</key><name>Konsumentenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070205</key><name>Rechtsmissbrauch</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-05-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-03-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2665</code><gender>m</gender><id>3829</id><name>Tschümperlin Andy</name><officialDenomination>Tschümperlin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2743</code><gender>f</gender><id>4030</id><name>Birrer-Heimo Prisca</name><officialDenomination>Birrer-Heimo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2608</code><gender>f</gender><id>1147</id><name>Kiener Nellen Margret</name><officialDenomination>Kiener Nellen</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2792</code><gender>m</gender><id>4076</id><name>Hadorn Philipp</name><officialDenomination>Hadorn</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3020</code><gender>m</gender><id>4115</id><name>Schwaab Jean Christophe</name><officialDenomination>Schwaab</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3026</code><gender>f</gender><id>4121</id><name>Gysi Barbara</name><officialDenomination>Gysi Barbara</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3035</code><gender>f</gender><id>4131</id><name>Friedl Claudia</name><officialDenomination>Friedl Claudia</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3036</code><gender>f</gender><id>4134</id><name>Munz Martina</name><officialDenomination>Munz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger Oberholzer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3137</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Seit der jüngsten, am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Revision bestehen im schweizerischen Gewährleistungsrecht verschiedene Unklarheiten. Unklar ist vor allem das Verhältnis zwischen der (nach wie vor grundsätzlich möglichen) vertraglichen Wegbedingung der Gewährleistung und einer vertraglich eingeräumten Garantie. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit hat zu grossen Problemen in der Praxis geführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob das dargestellte Vorgehen tatsächlich als unzulässig anzusehen ist, werden die Gerichte im Einzelfall beurteilen müssen. Fest steht jedenfalls, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme von Artikel 210 Absatz 4 des Obligationenrechtes eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist im Anwendungsbereich der Bestimmung verunmöglichen wollte, wobei ein Ausschluss der Gewährleistung aber weiterhin zulässig bleiben sollte (BBl 2011 2896). Das Gesetz sieht zudem weiterhin vor, dass der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung wegbedingen und durch eine vertragliche Garantie ersetzen kann. Hat dies im Ergebnis eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Zweijahresfrist zur Folge, findet dadurch allerdings - jedenfalls im Verhältnis zu Konsumentinnen und Konsumenten - eine Umgehung des als zwingendes Recht ausgestalteten Artikels 210 Absatz 4 des Obligationenrechtes statt, und es erschiene nicht nachvollziehbar, wenn der vom Gesetzgeber explizit beabsichtigte Schutz der Konsumentin und des Konsumenten auf derart einfache Art und Weise umgangen werden und die beabsichtigte Angleichung an das europäische Recht (BBl 2011 2898) so vereitelt werden könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bundesrat hat am 26. Februar 2014 dem Parlament die Motion Leutenegger Oberholzer 13.4293, "Sachgewährleistung im Kaufvertrag. Mehr Schutz für die Konsumentinnen und Konsumenten", zur Annahme empfohlen. Die Motion will die Stellung der privaten Käuferin bzw. des privaten Käufers derjenigen im europäischen Ausland angleichen und das schweizerische Recht entsprechend den Vorgaben der europäischen Richtlinie 1999/44/EG anpassen. Die Richtlinie sieht insbesondere vor, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von den Parteien nicht mehr wegbedungen werden können. Damit würde die angesprochene Rechtsunsicherheit beseitigt, und das dargestellte Vorgehen wäre dann klarerweise unzulässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am 1. Juli 2013 unterliegen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach dem Vorbild des europäischen Rechtes einer offenen Inhaltskontrolle. Ob ein Verstoss gegen Artikel 8 UWG vorliegt, müssen die Gerichte im Einzelfall beurteilen. Als generelle Regel kann allerdings davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Wegbedingung der Gewährleistungsrechte zulasten der Konsumentin oder des Konsumenten in AGB gerade bei Neuwaren in der Regel nicht mehr erlaubt ist, denn Konsumentin und Konsument vertrauen hier darauf, dass die Ware mängelfrei ist und während einer bestimmten Zeit auch funktionsfähig bleibt. Dies wurde anlässlich der Revision von Artikel 210 des Obligationenrechtes auch im Parlament so festgehalten (AB 2012 S 68).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Am 1. Januar 2013 sind die revidierten Bestimmungen zur kaufrechtlichen Gewährleistung in Kraft getreten. Der revidierte Artikel 210 des Obligationenrechtes enthält neben einer Verlängerung der Verjährungsfrist von einem auf zwei Jahre in Absatz 4 ausserdem die Regel, dass die Verjährungsfrist bei einem Verkauf von Neuwaren durch eine gewerbliche Verkäuferin oder einen gewerblichen Verkäufer an eine Konsumentin oder einen Konsumenten nicht durch Vereinbarung verkürzt werden darf. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht. Dagegen ist es offenbar nach wie vor zulässig, die gesetzliche Gewährleistung vollständig wegzubedingen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Regelung hat in der Praxis zu grosser Verwirrung geführt. Zudem versuchen verschiedene Anbieter, das gesetzliche Verbot der Verkürzung der Verjährungsfrist zu umgehen, indem die gesetzliche Gewährleistung abbedungen und durch eine (einjährige oder noch kürzere) "vertragliche Garantie" ersetzt wird, für die Artikel 210 des Obligationenrechtes nicht gelten soll. Teilweise wird die gesetzliche Gewährleistung auch abbedungen und der Käuferin oder dem Käufer eine kürzere "Herstellergarantie" gewährt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Erachtet der Bundesrat dieses Vorgehen unter geltendem Recht als zulässig, oder widerspricht dies nicht klar der Intention des Gesetzgebers, die Gewährleistungsfrist für die Konsumentinnen und Konsumenten zu verlängern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was gedenkt er gegen die dargestellte Umgehung des Schutzzwecks von Artikel 210 Absatz 4 des Obligationenrechtes zu unternehmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Am 1. Juli 2013 ist der revidierte Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten, der eine bessere Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckt. Ist die Wegbedingung der gesetzlichen Gewährleistung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Ansicht des Bundesrates nicht zudem als missbräuchlich im Sinne von Artikel 8 UWG zu betrachten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kaufrechtliche Gewährleistung. Umgehungsversuche</value></text></texts><title>Kaufrechtliche Gewährleistung. Umgehungsversuche</title></affair>