{"id":20143154,"updated":"2023-07-28T06:50:58Z","additionalIndexing":"24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;juristische Person;Geldstrafe;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L04K05010107","name":"Geldstrafe","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L05K0507020303","name":"juristische Person","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-06-17T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-05-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1395183600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1402956000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2624,"gender":"m","id":1134,"name":"Recordon Luc","officialDenomination":"Recordon"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3154","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Steuergutschriften (deferred tax assets) sind eine Art Reserve für steuerliche Abzüge. Sie werden gebildet aus Verlusten, die bei einem stark negativen Ergebnis steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten und in einem oder mehreren der folgenden Jahre von einem allfälligen Reingewinn abgezogen werden können, bis diese Reserve aufgebraucht ist. Das ist verständlich, wenn es um fluktuierende Geschäftsergebnisse aufgrund konjunktureller Schwankungen geht, ja sogar bei Fehlentscheiden in der Geschäftsführung. Hingegen ist es stossend, wenn die Verluste, die zu dieser besonderen Form der Gutschrift führen, von einem widerrechtlichen Verhalten herrühren, das zu einer Geldstrafe oder Busse geführt hat. Insbesondere wenn Geldinstitute mit einer Busse belegt wurden, sei es in der Schweiz oder anderswo, muss man sich unter dem Blickwinkel der Strafwirkung wie auch der Geschäftsethik fragen, ob diese Steuererleichterung gerechtfertigt ist, die die Strafe durchaus um 20 bis 25 Prozent reduzieren kann. So haben namentlich die UBS und die Credit Suisse auf diese Weise erreicht, dass sie seit 2008 keine Gewinnsteuer entrichten mussten. Damit eine derartige Reserve geltend gemacht werden kann, muss zwar die hinreichende Aussicht bestehen, dass sie verwendet werden kann, dass mit anderen Worten künftig ein genügender Reingewinn wahrscheinlich ist. Sie darf zudem nicht dem harten Kernkapital der Banken im Sinne von Basel III angerechnet werden. So willkommen diese Einschränkungen sind, so ändern sie doch nichts an der Anstössigkeit des \"steuerlichen Profits dank Bussen\", insbesondere wenn das betroffene Institut dazu noch die Möglichkeit hat, dieses Mittel dosiert einzusetzen, sobald es von Unannehmlichkeiten überrascht wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Begriff der Steuergutschrift (deferred tax assets) kommt als solcher im schweizerischen Steuerrecht nicht vor. Es ist deshalb von Verlustvortrag nach Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zu sprechen. Nach diesen Bestimmungen können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dieses System des Verlustvortrages gilt für alle juristischen Personen und ist im schweizerischen Steuerrecht nicht umstritten. Es scheint auch nicht Gegenstand dieses Vorstosses zu sein.<\/p><p>Die Frage der Interpellation bezieht sich vielmehr auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen, die juristischen Personen auferlegt wurden.<\/p><p>Gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a DBG und Artikel 25 Absatz 2 StHG kann geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Gewinn juristischer Personen abgezogen werden. Durch diesen geschäftsmässig begründeten Aufwand allenfalls verursachte Verluste können unter Anwendung der genannten Verlustvortragsregeln in einem Zeitraum bis zu sieben Jahren vom späteren Gewinn der juristischen Person in Abzug gebracht werden. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Gewinn abziehbar sind die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen und Strafsteuern (Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 2 StHG).<\/p><p>In der Lehre ist umstritten, ob andere Bussen als Steuerbussen oder Verwaltungssanktionen mit strafrechtlichem Charakter von juristischen Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden können. Zu dieser Frage sind auch nur wenige Gerichtsentscheide publiziert. Diese beziehen sich jedoch alle auf Bussen, die natürlichen Personen auferlegt wurden, und verneinen deren Abzugsfähigkeit. Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bussen, die juristischen Personen auferlegt wurden, hat das Bundesgericht bisher nicht Stellung genommen. Nach Kenntnis der Eidgenössischen Steuerverwaltung haben aber bei Kantons- und Gemeindesteuern verschiedene Kantone strafrechtliche Bussen juristischer Personen nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand zugelassen.<\/p><p>Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die Frage der steuerlichen Behandlung von strafrechtlichen Bussen oder Verwaltungssanktionen natürlicher und juristischer Personen bei Bund und Kantonen vertieft zu prüfen. Er wird deshalb einen Bericht zu dieser Frage ausarbeiten und hat entsprechend das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087, \"Finanzielle Sanktionen wie z. B. Bussen. Steuerliche Abzugsfähigkeit\", zur Annahme empfohlen.<\/p><p>Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Interpellation Schwaller 14.3286 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von DoJ-Bussen für Schweizer Banken ein weiterer Vorstoss zu diesem Themenbereich eingereicht worden ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Auskunft zu geben:<\/p><p>1. Stimmt es, dass Verluste wegen Bussen, die schweizerischen juristischen Personen in der Schweiz oder im Ausland auferlegt wurden, völlig legal ein Anrecht auf Steuergutschriften geben, welche die betreffende Person dann während mehreren Jahren geltend machen kann?<\/p><p>2. Wenn ja, sollte diese Regel nicht überprüft werden mit dem Ziel, ihre Anwendung zu untersagen, wenn es sich um Bussen handelt, und generell ihre Anwendung einzuschränken, zumindest bezüglich der Dauer?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuergutschriften"}],"title":"Steuergutschriften"}