{"id":20143167,"updated":"2023-07-28T06:45:56Z","additionalIndexing":"48;Anerkennung der Zeugnisse;Schiffs- und Flugpersonal;Führerschein;gegenseitige Anerkennung;Binnenschiffsverkehr;Vergnügungsboot;See","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L05K0506020501","name":"gegenseitige Anerkennung","type":1},{"key":"L03K180502","name":"Binnenschiffsverkehr","type":1},{"key":"L04K06030108","name":"See","type":1},{"key":"L05K1801020503","name":"Schiffs- und Flugpersonal","type":1},{"key":"L04K18020401","name":"Führerschein","type":1},{"key":"L05K1805010104","name":"Vergnügungsboot","type":2},{"key":"L04K13030102","name":"Anerkennung der Zeugnisse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-05-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1395270000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1403215200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3167","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist für die Passagierschifffahrt auf den inländischen Flüssen, Seen und den Grenzgewässern sowie für die Fahrgast- und die Güterschifffahrt auf dem Rhein direkt zuständig. Es überwacht die eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen und prüft, ob diese die geltenden Normen und Standards einhalten.<\/p><p>1. In der EU werden die Anforderungen an den Erwerb von einzelstaatlichen Schifferpatenten durch die Richtlinie 96\/50\/EG harmonisiert. Die darin festgelegten Anforderungen gehen einerseits deutlich über die in der Schweiz geltenden Anforderungen hinaus. Andererseits sind Anforderungen wie spezifische Gewässerkenntnisse oder Kenntnisse der schweizerischen Verkehrsregelungen nicht enthalten, die eine Grundlage für die Erteilung des schweizerischen Schiffsführerausweises bilden. Das hat zur Folge, dass schweizerische Schiffsführerausweise zum Beispiel in der gewerblichen Rheinschifffahrt nicht anerkannt werden. Da die Anerkennung ausländischer Führerausweise in der Schweiz an die Bedingung des Gegenrechtes geknüpft ist, können daher ausländische Ausweise in der Schweiz nicht per se anerkannt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, Erleichterungen bei der erforderlichen Ausbildungsdauer zum Erwerb des schweizerischen Ausweises zu gewähren. Diese werden im Einzelfall beurteilt. Zurzeit gibt es keine Bestrebungen zur Harmonisierung der Regelungen mit der EU, da damit ein sehr hoher Aufwand bei relativ geringem Nutzen für die Schweiz verbunden wäre.<\/p><p>2. Der Bundesrat unterzeichnete 1996 gemeinsam mit den Regierungen Deutschlands, Frankreichs und Luxemburgs das Karlsruher Übereinkommen. Die Schweiz trat dem Abkommen im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bei. Inzwischen hat es auch für Schaffhausen, Bern, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis Gültigkeit. Es enthält Bestimmungen über den Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen sowie über die Schaffung von grenzüberschreitenden Einrichtungen, sogenannten örtlichen Zweckverbänden. Solche Zusammenarbeitsverträge werden im Wesentlichen zur Durchführung spezifischer Vorhaben abgeschlossen. Sie sind nicht dazu geeignet, die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen zu erwirken, wie sie Gegenstand dieser Interpellation ist.<\/p><p>3. Es gibt keine befristeten Bewilligungen des Bundes für das Anlegen von Schiffen an ausländischen Ufern. Bundessache ist hingegen die Konzessionierung oder Bewilligung von regelmässig betriebenen Bus-, Bahn- und Schiffslinien. Auf Gesuch von Schifffahrtsunternehmen prüft das BAV gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz (PBG, SR 745.1) und allfällige Staatsverträge oder internationale Vereinbarungen, ob eine Konzession oder eine Bewilligung für den gewerbsmässigen öffentlichen Linienverkehr erteilt werden kann. Die fahrplanmässig betriebenen Linien mit Verkehr innerhalb der Schweiz verkehren gestützt auf eine Konzession des Bundes. Internationale Linien, auf denen Reisende ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, verkehren gestützt auf Bewilligungen des Bundes.<\/p><p>4. Das BAV bietet seit vielen Jahren zwölf Termine für die schriftlichen Theorieprüfungen in allen Landesregionen und in drei Landessprachen an. Diese werden rechtzeitig im Vorjahr kommuniziert, damit sowohl die Unternehmen wie auch die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf die Prüfung haben. Die Termine konzentrieren sich auf das Frühjahr und den Herbst und entsprechen damit den Bedürfnissen der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen. Bei Bedarf werden auf Antrag der Schifffahrtsunternehmen auch Einzelprüfungen zwischen den publizierten Terminen abgenommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Schweiz anerkennt europäische Führerausweise für Fahrgastschiffe nicht, und dies, obwohl sie in sämtlichen Staaten der Europäischen Union anerkannt werden.<\/p><p>Dadurch werden diejenigen Gesellschaften benachteiligt, die saisonal auf Grenzgewässern unterwegs sind. Sie stehen nämlich im Wettbewerb mit Gesellschaften aus Nachbarländern, die während der Saison auf eine grosse Anzahl Schiffsführerinnen und -führer zurückgreifen können, während Schweizer Gesellschaften grosse Schwierigkeiten haben, Personal zu finden, das bereit ist, sich für eine Anstellung, die auf ein paar Monate im Jahr begrenzt ist, auf die Prüfungen zur Erlangung des Schweizer Schiffsführerausweises vorzubereiten.<\/p><p>Darüber hinaus ist das Anlegen an den Ufern eines Nachbarlandes nur mit zeitlich beschränkten Bewilligungen des Bundesamtes für Verkehr möglich.<\/p><p>Deshalb wird der Bundesrat aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>- Ist der Bundesrat bereit, gewisse Bestimmungen zu lockern, um gewissen Schweizer Unternehmen, die Fahrgastschiffe betreiben, die Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern oder nötigenfalls ihr Überleben zu sichern?<\/p><p>Konkreter gefragt:<\/p><p>1. Ist es denkbar, dass europäische Schiffsführerausweise in der Schweiz anerkannt werden und umgekehrt auch schweizerische Ausweise in der EU?<\/p><p>2. Könnte gestützt auf das Karlsruher Übereinkommen über regionale Abkommen verhandelt werden?<\/p><p>3. Ist es denkbar, das Bewilligungsregime für das Anlegen an Ufern der Nachbarländer zu lockern, beispielsweise, indem die Bewilligungen dauerhaft gewährt werden oder indem die Bewilligungskompetenz den kantonalen Schifffahrtsämtern übertragen wird?<\/p><p>4. Kann die Organisation der Prüfungen, die heute an einer sehr beschränkten Anzahl Tagen und nur in wenigen Kantonen stattfinden, gelockert werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anerkennung von Führerausweisen für Fahrgastschiffe"}],"title":"Anerkennung von Führerausweisen für Fahrgastschiffe"}