﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143187</id><updated>2023-07-28T06:57:58Z</updated><additionalIndexing>15;Pauschalreise;Kontrolle;Reiseagentur;Bürgschaft;Vollzug von Beschlüssen;Konsumentenschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2614</code><gender>f</gender><id>1139</id><name>Markwalder Christa</name><officialDenomination>Markwalder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4912</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1801020104</key><name>Pauschalreise</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701060301</key><name>Konsumentenschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010312</key><name>Reiseagentur</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020101</key><name>Bürgschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-05-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2614</code><gender>f</gender><id>1139</id><name>Markwalder Christa</name><officialDenomination>Markwalder</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3187</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgesetz über Pauschalreisen (SR 944.3) verlangt in Artikel 18, dass der Veranstalter oder Vermittler für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Konsumenten sicherstellen muss. Schätzungsweise ein Viertel der Reisebüros in der Schweiz ist jedoch nicht mittels eines Reisegarantiefonds für diese Fälle abgesichert, was einerseits eine Lücke im Kundenschutz und andererseits eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Branche darstellt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Gemäss Artikel 18 des Pauschalreisegesetzes (SR 944.3) muss der Veranstalter einer Pauschalreise (sowie auch deren Vermittler, sofern er Vertragspartei ist) für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise der Konsumentin oder des Konsumenten sicherstellen. Die Sicherstellung erfolgt in der Praxis durch die Mitgliedschaft in einem Garantiefonds.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese besondere Pflicht des Veranstalters wird damit begründet, dass die Konsumentin oder der Konsument bei Reiseverträgen typischerweise vorleistungspflichtig ist, d. h. die Reise vor Antritt vollständig bezahlen muss. Kommt es nach der Bezahlung zu einer Insolvenz des Reiseveranstalters, kann es geschehen, dass die Konsumentin oder der Konsument die Reise nicht antreten oder nicht wie vorgesehen beenden kann und es aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters auch nicht möglich ist, die bereits geleistete Zahlung zurückzufordern. Hat es der Veranstalter unterlassen, für die gesetzlich angeordnete Sicherheit zu sorgen, erleidet die Konsumentin oder der Konsument einen finanziellen Schaden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Fall, dass der Veranstalter seiner gesetzlichen Sicherstellungspflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Konsumentin oder der Konsument vom Vertrag zurücktreten kann. Anders als im Ausland kontrolliert in der Schweiz keine Behörde, ob der Veranstalter seiner Sicherstellungspflicht nachgekommen ist. Es fehlt in der Praxis somit an einem Mechanismus, der die Durchsetzung der Sicherstellungspflicht von Artikel 18 des Pauschalreisegesetzes und damit den mit dieser Bestimmung bezweckten Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten effektiv gewährleistet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hält sich ein Reiseveranstalter an die gesetzliche Sicherstellungspflicht, muss er auch die Kosten tragen, die durch die Mitgliedschaft in einem Garantiefonds entstehen, namentlich die Aufwendungen für die notwendige Stellung einer Bankgarantie oder für die Einrichtung eines Sperrkontos. Umgekehrt erhalten die Mitglieder des Garantiefonds das Recht, dessen geschütztes Logo in ihrer Werbung und Reisedokumentation zu verwenden. Abhängig von der Höhe der Aufwendungen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Veranstalter durch deren Nichtbeachtung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Ohne eine vertiefte Marktanalyse lässt sich allerdings nicht sagen, in welcher Grössenordnung sich ein solcher Wettbewerbsvorteil bewegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Mitbewerber als auch die betroffenen Wirtschaftsverbände gestützt auf Artikel 2 UWG die gesetzliche Sicherstellungspflicht mit einer Zivilklage durchsetzen können, wenn ein Wettbewerber durch die Nichtbeachtung der Sicherstellungspflicht einen ungerechtfertigten und damit unlauteren Wettbewerbsvorteil erzielt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Entsprechend der zivilrechtlichen Konzeption des Pauschalreisegesetzes hat der Gesetzgeber im Jahr 1992 bewusst entschieden, die Durchsetzung des Gesetzes ausschliesslich in die Hände der Konsumentinnen und Konsumenten zu legen (AB 1992 N 1691ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Betrieb eines Reisebüros setzt gegenwärtig keine Bewilligung voraus. Eine präventive Durchsetzung der Sicherstellungspflicht wäre möglich, wenn der Betrieb eines Reisebüros einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstellt würde. Dabei müsste die Vollzugsbehörde allerdings permanent den gesamten schweizerischen Markt überwachen und sicherstellen, dass sämtliche Reiseveranstalter und -vermittler der Melde- bzw. Bewilligungspflicht nachkommen und ihre Pflicht nach Artikel 18 des Pauschalreisegesetzes erfüllt haben. Auch wenn auf diese Weise Schädigungen von Konsumentinnen und Konsumenten weitgehend vermieden werden könnten, erscheint ein solches Vorgehen mit einem unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine weitaus weniger aufwendige Alternative bestünde darin, die Verletzung von Artikel 18 Pauschalreisegesetz unter Strafe zu stellen. Dies war im Entwurf des Bundesrates aus dem Jahr 1992 ursprünglich auch so vorgesehen (Art. 20-22 Entwurf Pauschalreisegesetz), die Strafbestimmungen wurden dann aber vom Parlament gestrichen, und zwar im Bewusstsein, dass die Pflichten des Pauschalreisegesetzes auf diese Weise faktisch nicht durchgesetzt werden können (AB 1992 S 652f.; AB 1992 N 1691ff.).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Kundenschutz bei Pauschalreisen aus seiner Sicht tatsächlich gewährleistet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilt er die Tatsache aus wettbewerblicher Perspektive, dass rund ein Viertel der Reisebüros in der Schweiz keinem Reisegarantiefonds angeschlossen ist, obwohl dies vom Bundesgesetz über Pauschalreisen vorgeschrieben ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wer ist für die Durchsetzung des Bundesgesetzes über Pauschalreisen zuständig?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist er bereit, eine entsprechende Aufsichtsstelle innerhalb der Verwaltung zu bezeichnen, den Vollzug zu kontrollieren und mögliche Sanktionen auszusprechen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vollzugsdefizit beim Bundesgesetz über Pauschalreisen</value></text></texts><title>Vollzugsdefizit beim Bundesgesetz über Pauschalreisen</title></affair>