{"id":20143201,"updated":"2023-07-28T06:54:12Z","additionalIndexing":"24;Beschlagnahme;Enteignung;Bankeinlage;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Fonds","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L04K11040205","name":"Bankeinlage","type":1},{"key":"L04K11090203","name":"Fonds","type":1},{"key":"L04K05010103","name":"Beschlagnahme","type":1},{"key":"L04K05070108","name":"Enteignung","type":1},{"key":"L04K08040513","name":"Eidgenössische Finanzmarktaufsicht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-05-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1395270000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1449097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2755,"gender":"m","id":4048,"name":"Rusconi Pierre","officialDenomination":"Rusconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2679,"gender":"f","id":3876,"name":"Estermann Yvette","officialDenomination":"Estermann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2323,"gender":"m","id":214,"name":"Stamm Luzi","officialDenomination":"Stamm"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2477,"gender":"m","id":453,"name":"Bugnon André","officialDenomination":"Bugnon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2621,"gender":"m","id":1108,"name":"Parmelin Guy","officialDenomination":"Parmelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3201","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Jahr 2012 ist die Bankeninsolvenzverordnung-Finma in Kraft getreten. In deren Kapiteln zur Sanierung eines Finanzinstituts liest man Überraschendes. Artikel 49 ermöglicht die Umwandlung sämtlichen Fremdkapitals in Eigenkapital, und Artikel 50 weist darauf hin, dass die Finma bei den Anlegerinnen und Anlegern eine Forderungsreduktion beantragen kann: \"Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital kann die Finma eine teilweise oder vollständige Forderungsreduktion anordnen.\" Von einer Umwandlung oder der Forderungsreduktion ausgenommen sind gewisse Einlagen wie Forderungen von Arbeitnehmenden und Versicherten sowie Einlagen bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken. Wer auf einer Bank über ein höheres Guthaben verfügt, muss also damit rechnen, dass die Finma im Falle einer erneuten Bankenkrise sein Vermögen wandelt oder seine Forderung teilweise oder vollständig reduziert. Es ist inakzeptabel, dass Bürgerinnen und Bürger dazu gezwungen werden können, Verluste zu decken, die entstehen, weil Banken und der weltweite Finanzmarkt unbesonnen Risiken eingehen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine der wesentlichen gesetzgeberischen Konsequenzen aus dem Zusammenbruch der Spar- und Leihkasse Thun von 1991 und ihrer Liquidation, welche sich bis ins Jahr 2005 hinzog, war die Schaffung eines neuen Sanierungs- und Konkursrechts für Banken. Dieses trat am 1. Juli 2004 in Kraft und wurde vom Parlament auf den 1. September 2011 sowie den 1. März 2012 hin weiter verbessert. Seither müssen insolvenzgefährdete Banken nicht mehr wie vor dem 1. Juli 2004 fast automatisch liquidiert werden, sondern es können differenzierte Schutz- und Sanierungsmassnahmen ergriffen werden. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ist gemäss Bankengesetz nur möglich, falls anzunehmen ist, dass die Gläubiger bei einer Sanierung voraussichtlich besser gestellt werden als im Konkursfall. Ein Sanierungsverfahren durchläuft mehrere Etappen, wozu namentlich die Erstellung eines Sanierungsplanes gehört. Darin kann, soweit die Beseitigung einer Insolvenz nicht auf andere Weise möglich ist, auch die Wandlung in Eigenkapital von solchen Forderungen vorgesehen werden, welche nicht banken- oder konkursrechtlich privilegiert sind.<\/p><p>Vor einer allfälligen Wandlung (Debt Equity Swap) muss jedoch zwingend das gesamte Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt werden, und es müssen auch alle Pflichtwandelanleihen (Contingent Convertible Bonds, Cocos) in Eigenkapital gewandelt werden. Ist eine Wandlung von Forderungen in der Folge trotzdem noch notwendig, sind weitere Gläubigerschutzprinzipien zu berücksichtigen. Namentlich ist die Rangfolge der Gläubiger einzuhalten. Dies bedeutet, dass in erster Linie nachrangige Forderungen einer Wandlung unterliegen. Sollten diese nicht ausreichen, können weitere Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen, einbezogen werden. Erst zuletzt und nur wenn die Wandlung aller sonstigen Forderungen der Bank nicht ausreicht, können auch Einlagen gewandelt werden. Dabei sind aber die privilegierten Einlagen, also alle bis zu einem Betrag von 100 000 Franken, von einer Wandlung ausgenommen. Im Übrigen kann den Gläubigern bei einem Eingriff in ihre Rechte, z. B. durch Wandlung, Kürzung oder Stundung ihrer Forderungen, eine Sanierung nicht einfach aufgezwungen werden. Vielmehr hat gestützt auf das Bankengesetz, woran sich auch die Ausführungsverordnung der Finma orientiert, grundsätzlich die Mehrheit der nichtprivilegierten Gläubiger das Recht, den Sanierungsplan abzulehnen und die Konkurseröffnung zu verlangen.<\/p><p>Ein Debt Equity Swap ist ein übliches Sanierungsinstrument (auch ausserhalb des Finanzsektors), welches die Eigenkapitalquote verbessert und etwa auch im Regelwerk des Financial Stability Board sowie der EU vorgesehen ist. Das Instrument hat sich bewährt, denn die betroffenen Gläubiger verzichten zwar auf eine sofortige Begleichung ihrer kurzfristig ohnehin nicht einbringlichen Forderung, profitieren aber nach einer erfolgreichen Sanierung vom Wertzuwachs des geretteten Unternehmens. Es besteht somit kein Anlass, die bestehende gesetzliche Ordnung zu ändern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 28 Absatz 2 BankG und der Artikel 49 und 50 der Bankeninsolvenzverordnung-Finma auszuarbeiten, damit es nicht mehr möglich ist, Fremdkapital in Eigenkapital zu wandeln.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nein zur Einziehung von Privatvermögen durch Banken"}],"title":"Nein zur Einziehung von Privatvermögen durch Banken"}