{"id":20143218,"updated":"2023-07-28T06:48:07Z","additionalIndexing":"2811;Familienbudget;Einkommen;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Niederlassung von Ausländern\/-innen;Lebenshaltungskosten;Sozialhilfe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0506010101","name":"Niederlassung von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K07040502","name":"Einkommen","type":1},{"key":"L05K0704050207","name":"Familienbudget","type":1},{"key":"L05K0704020204","name":"Lebenshaltungskosten","type":1},{"key":"L04K01040408","name":"Sozialhilfe","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-05-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1395356400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3218","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Nach Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative am 9. Februar 2014 muss die Schweiz eine Selektion bei ihrer Einwanderung treffen. Es muss klar unterschieden werden zwischen Ausländern, welche der Schweiz einen Mehrwert bieten, und solchen, welche auf Kosten der Schweiz leben. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Allerdings werden in der Praxis in vielen Bereichen Ausnahmen gemacht. Mit Ausnahme des Asylrechts darf es aber keine Ausnahmen geben. Die gesetzliche Voraussetzung \"Sicherung des Lebensunterhalts\" soll einen Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme verhindern. Dieses Ziel ist von hohem staatlichem Interesse und rechtfertigt die entsprechenden Regelungen auch verfassungsrechtlich. Wer längere Zeit von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe lebt, soll das Land verlassen. Die Voraussetzung muss für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis selbst nach langjährigem Aufenthalt gelten. So können Millionen eingespart werden, dem Sozialhilfemissbrauch wird ein Riegel geschoben, und es bleibt mehr Platz für arbeitsfähige und arbeitswillige Ausländer, welche dem Land einen echten Mehrwert bieten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Ausreichende finanzielle Mittel sind bereits heute Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz. Wer eine Erwerbstätigkeit, für welche eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, nicht mehr ausübt oder auch sonst nicht mehr über genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Schweiz verfügt, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr gestattet wird. Die persönliche Situation kann bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung überprüft werden.<\/p><p>Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine dauerhafte Abhängigkeit von der Sozialhilfe vorliegt oder wenn eine Person, für die der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Nichtbezahlen von Steuern und Anhäufen von Schulden gilt als Verletzung der öffentlichen Ordnung. Aus denselben Gründen kann auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.<\/p><p>Das Ausländergesetz sieht vor, dass Personen nach einem mehrjährigen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Personen tatsächlich in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen zu können.<\/p><p>Nach ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung alleine wegen dauerhaftem Sozialhilfebezug jedoch nicht mehr möglich (Art. 63 Abs. 2 AuG).<\/p><p>Angehörige der EU-\/Efta-Staaten können sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, welches bei den sozialen Rechten und Leistungen in der Regel eine Gleichstellung mit den Schweizerinnen und Schweizern vorsieht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Unklarheiten bezüglich der Gewährung der Sozialhilfe und des Aufenthaltsrechts bestehen, vorab bei Personen, die nur zur Stellensuche in die Schweiz eingereist sind oder während des Aufenthalts arbeitslos werden. Aus diesem Grund hat der Bundesrat im Januar 2014 entschieden, in diesem Bereich neue gesetzliche Regelungen auszuarbeiten und in die Vernehmlassung zu geben.<\/p><p>Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung auch Gegenstand der Umsetzungsarbeiten zum neuen Artikel 121a BV. Der Bundesrat wird im Juni 2014 über ein Umsetzungskonzept entscheiden und bis Ende 2014 einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Ausländergesetzes zu präsentieren, welche sicherstellt, dass keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, wenn jemand nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu sichern.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln"}],"title":"Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln"}