{"id":20143222,"updated":"2023-07-28T06:44:29Z","additionalIndexing":"24;12;Ausführung des Haushaltsplans;Ausgabenbewilligung;strafbare Handlung;Steuereinnahmen;Verschwendung;Amtsmissbrauch","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4912"},"descriptors":[{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L04K11020505","name":"Steuereinnahmen","type":1},{"key":"L05K0701060111","name":"Verschwendung","type":1},{"key":"L03K110202","name":"Ausführung des Haushaltsplans","type":1},{"key":"L04K11020201","name":"Ausgabenbewilligung","type":1},{"key":"L05K0501020101","name":"Amtsmissbrauch","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-05-28T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1395356400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1458255600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2704,"gender":"m","id":3901,"name":"Reimann Lukas","officialDenomination":"Reimann Lukas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3222","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Immer wieder werden Steuergelder verschwendet - etwa durch Millionen für Informatik-Projekte. Niemand haftet. Dies erfordert eine Ausweitung der heutigen Straftatbestände. Ebenso strafbar soll bewusstes Untertreiben bei der Budgetierung werden. Häufig versuchen Behörden, ein Projekt durchzubringen, indem sie Kosten bewusst zu tief ansetzen. Es wird die bewusste Verschwendung von Steuergeld in Kauf genommen. Bei grobfahrlässigen und schuldhaften Pflichtverletzungen in Politik und Verwaltung braucht es eine Haftung wie in der Privatwirtschaft: Jeder Unternehmer, der Pflichtverletzungen begeht, haftet. Es gibt keinen Grund, dass das nicht auch für Politik und staatliche Einheiten gilt. Sie sollen für Schäden einstehen, die sie durch Tätigkeit oder Untätigkeit dem Staat oder Dritten vorsätzlich zugefügt haben - auch mit Privatvermögen.<\/p><p>Es gibt heute zwar Amtsmissbrauch und Veruntreuung. Jedoch reicht dies in der Praxis nicht, um gegen die zahlreichen Steuerverschwendungen von staatlichen Einheiten vorzugehen. Eine Ausweitung ist notwendig und wird sich positiv auf die Staatsfinanzen auswirken. Mit einer Beweislastumkehr würde sichergestellt, dass Politiker oder Verwaltung beweisen müssen, dass sie alle möglichen Schritte unternommen haben und Sorgfalt walten liessen, um Steuergeldverschwendungen zu vermeiden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Dem Bundesrat ist es wie dem Motionär ein grosses Anliegen, dass mit Steuergeldern sorgsam umgegangen wird. Indessen lehnt er es ab, den bestehenden strafrechtlichen Schutz im Sinne der Motion auszudehnen. Denn bei Umsetzung der Motion würde die Strafbarkeit schier uferlos ausgedehnt. So verlangt die Motion unter anderem, dass sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des fahrlässigen Umgangs von Finanzmitteln mit öffentlichen Hand strafbar machen, wenn dem Gemeinwesen ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden dürfte immer dann vorliegen, wenn einer Ausgabe keine oder keine vergleichbare Gegenleistung gegenübersteht. Bei einer weiten Auslegung könnten schliesslich auch unnötige und unbegründete Auslagen den Tatbestand erfüllen, was in der Praxis zu ganz erheblichen Problemen führen würde. Darüber hinaus soll unabhängig vom Vorliegen eines Schadens eine Strafbarkeit begründet werden, wenn der vorher festgesetzte und verbindliche Zeitrahmen nicht eingehalten oder wenn der vorgängig festgelegte Kostenrahmen um mehr als 10 Prozent überstiegen wird. Damit würden jede Verspätung und jede Kostenüberschreitung von mehr als 10 Prozent strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, dies unabhängig von den Gründen, die dazu geführt haben, wie beispielsweise die aufgelaufene Teuerung während eines mehrjährigen Projekts, nachträgliche Projektänderungen und -anpassungen oder neue gesetzliche Vorgaben. Die mit dem neuen Tatbestand geforderte fahrlässige Begehung senkt die Strafbarkeitshürde deutlich ab. Die Umsetzung der Motion hätte weitreichende Konsequenzen auf Investitionen der öffentlichen Hand. Insbesondere grössere Projekte würden kaum mehr realisiert, da nahezu jede Kosten- und Zeitüberschreitung strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen hätte. Als Folge davon würde wohl niemand mehr die Verantwortung für grössere Investitionen übernehmen wollen, und wenn doch, würden diese nur mit der allergrössten Zurückhaltung und Vorsicht getätigt. Letztlich würde der schweizerischen Volkswirtschaft ein immenser Schaden zugefügt. Die Motion weist mit Recht darauf hin, dass im geltenden Recht für den fraglichen Bereich bereits diverse Strafbestimmungen bestehen. So können sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte beispielsweise der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) oder der Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) strafbar machen. Darüber hinaus können gegen die fehlbaren Staatsangestellten Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden (z. B. Art. 99 der Bundespersonalverordnung, BPV, SR 172.220.111.3). Nach Auffassung des Bundesrates sind die im geltenden Recht vorgesehenen strafrechtlichen und administrativen Sanktionen ausreichend.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, welche Steuergeldverschwendung unter Strafe stellt. Bestraft werden soll insbesondere, wer<\/p><p>1. über Finanzmittel des Bundes, der Kantone oder Gemeinden, fahrlässig und\/oder grobfahrlässig verfügt und damit dem Steuerzahler einen Schaden zufügt;<\/p><p>2. den Steuerpflichtigen nicht oder unvollständig über die Verwendung von Finanzmitteln informiert;<\/p><p>3. sich oder andere Personen aufgrund eines politischen Mandates von Steuern und Abgaben befreit.<\/p><p>4. Der Versuch ist strafbar.<\/p><p>5. Steuern sind namentlich dann verschwendet, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung nicht in einem vorher festgesetzten und verbindlichen Zeitrahmen erreicht wird.<\/p><p>6. Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Massnahmen begangen werden, bei denen die Kosten der Massnahme den ursprünglich festgelegten Rahmen um mehr als 10 Prozent übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag fällt in voller Höhe unter den Tatbestand.<\/p><p>7. Eine bestehende Immunität gilt nicht für Verfehlungen in Sachen Steuergeldverschwendung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuergeldverschwendung unter Strafe stellen. Politiker in die Haftung nehmen"}],"title":"Steuergeldverschwendung unter Strafe stellen. Politiker in die Haftung nehmen"}