﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143268</id><updated>2023-07-28T06:50:29Z</updated><additionalIndexing>15;24;09</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>3039</code><gender>m</gender><id>4137</id><name>Golay Roger</name><officialDenomination>Golay Roger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4912</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-03-18T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2014-05-28T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2383</code><gender>m</gender><id>319</id><name>Fehr Hans</name><officialDenomination>Fehr Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2701</code><gender>m</gender><id>3898</id><name>Nidegger Yves</name><officialDenomination>Nidegger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2752</code><gender>m</gender><id>4046</id><name>Quadri Lorenzo</name><officialDenomination>Quadri</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2773</code><gender>f</gender><id>4073</id><name>Pantani Roberta</name><officialDenomination>Pantani</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3002</code><gender>m</gender><id>4103</id><name>Hausammann Markus</name><officialDenomination>Hausammann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2796</code><gender>f</gender><id>4090</id><name>Amaudruz Céline</name><officialDenomination>Amaudruz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3039</code><gender>m</gender><id>4137</id><name>Golay Roger</name><officialDenomination>Golay Roger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3268</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Heute erhält ein Arbeitgeber, der eine Person anstellt, die der Quellenbesteuerung unterliegt, je nach Kanton zwischen 1 und 3 Prozent des erhobenen Betrags als Bezugsprovision. Auf der Grundlage dieser Bestimmung, die 2014 in Kraft getreten ist, soll der Arbeitgeber für die Zeit entschädigt werden, die er für das Ausfüllen der Steuererklärung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgewendet hat. Diese Entschädigung erscheint aber nicht mehr gerechtfertigt, da der administrative Aufwand mittlerweile kaum mehr ins Gewicht fällt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem ist festzustellen, dass die Bezugsprovision die Anstellung von ausländischen Personen begünstigt - auf Kosten der Schweizer Arbeitskräfte und von Arbeitskräften mit einer C-Bewilligung. Wegen dieser Provision auf die Quellensteuer entgehen Bund und Kantonen beträchtliche Summen. Zudem ist sie ein Anreiz, keine Schweizer Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte mit C-Bewilligung anzustellen, was sich kostenmässig auf die Arbeitslosenversicherung und die von den Steuerpflichtigen getragene Sozialhilfe auswirkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist unsere Aufgabe, alles daranzusetzen, die Zahl der Arbeitslosen in unserem Land zu senken, um die Kosten der öffentlichen Unterstützung zu verringern. Wir dürfen nicht jene privilegieren, die aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht zu diesem Bestreben beitragen, indem sie billige Arbeitskräfte aus dem Ausland anstellen. So werden die Privilegien von einigen zur Belastung für die Steuerpflichtigen. Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitgebern, die Schweizer Arbeitskräfte einstellen, die Militär- oder Zivildienst leisten müssen. Ein solcher Arbeitgeber muss für die Ausgleichskasse Formalitäten erledigen, ohne dass er dafür eine Provision erhält. Und nicht zu vergessen, dass er in vielen Fällen Geld verliert, weil er den ganzen Lohn seines Arbeitnehmers ausrichten muss. Deshalb sind unsere Jungen, die in die Rekrutenschule müssen, für gewisse Arbeitgeber auch nicht besonders interessant. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesen Gründen ist es nötig, die genannten Gesetze zu ändern, und der Bundesrat wird ersucht, diese Motion wohlwollend aufzunehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das schweizerische Steuerrecht kennt seit 1995 eine weitgehend vereinheitlichte Ordnung zur Erhebung von Quellensteuern auf dem Erwerbseinkommen. Ihr unterliegen ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, welche keine Niederlassungsbewilligung haben. Davon betroffen sind auch im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, einschliesslich solcher mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die einem Erwerb in der Schweiz nachgehen. Die Quellensteuer tritt im Grundsatz an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern und ersetzt damit das normale Veranlagungs- und Bezugsverfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die zentrale Funktion im Quellensteuerverfahren kommt nicht der Steuerbehörde, sondern dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu (Art. 88 und 100 DBG sowie Art. 37 StHG). Dies ist in der Regel der Arbeitgeber. Er trifft die notwendigen Massnahmen, die für die vollständige Steuererhebung an der Quelle notwendig sind. So hat er den Steuerbehörden die Arbeitnehmenden zu melden, die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer unterstellt sind. Bei Fälligkeit von Geldleistungen hat der Arbeitgeber die von der quellensteuerpflichtigen Person geschuldete Steuer zurückzubehalten und der zuständigen Steuerbehörde zu überweisen. Er haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Zu den umfassenden Mitwirkungspflichten gehört auch das Erfordernis, der quellensteuerpflichtigen Person eine Bestätigung über die Höhe des Quellensteuerabzugs auszurichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Bezugsprovision wird der Schuldner der steuerbaren Leistung für den genannten administrativen Aufwand entschädigt. Weil das Quellensteuerverfahren heute ein standardisiertes Massenverfahren ist und dank Lohnsoftware die Quellensteuerabrechnungen statt in Papierform elektronisch eingereicht werden können, ergeben sich bei den Arbeitsabläufen Automatisierungen und administrative Vereinfachungen. Das hat zur Folge, dass die Bandbreite der Bezugsprovision von heute 2 bis 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteueranteil) ab dem 1. Januar 2015 auf 1 bis 3 Prozent gesenkt wird. Der Bundesrat ist in seiner Vernehmlassungsvorlage zur Revision der Quellensteuer des Erwerbseinkommens sogar noch einen Schritt weiter gegangen und schlägt eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung der Bezugsprovision in der Höhe von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags vor. Selbst bei der geltenden Bandbreite der vom zuständigen Kanton eigens festzulegenden Bezugsprovision darf davon ausgegangen werden, dass diese auf die Anstellung von Schweizer Arbeitskräften keinen Einfluss hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der vom Motionär vorgenommene Vergleich zur Situation bei der Erwerbsersatzordnung ist insofern nicht stichhaltig, als dem Arbeitgeber im Quellensteuerverfahren die hoheitliche Aufgabe des Steuerbezugs übertragen wird.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für eine Aufhebung von Artikel 88 Absatz 4 sowie 100 Absatz 3 DBG (SR 642.11) und eine Änderung des StHG (SR 642.14) vorzulegen. Artikel 49 StHG soll mit einem zusätzlichen Absatz 5 ergänzt werden, der vorsieht, dass der Arbeitgeber keine Bezugsprovision erhält.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Schweizer Arbeitskräfte und solche mit C-Bewilligung unterstützen. Bezugsprovision für Quellensteuererhebung abschaffen</value></text></texts><title>Schweizer Arbeitskräfte und solche mit C-Bewilligung unterstützen. Bezugsprovision für Quellensteuererhebung abschaffen</title></affair>