{"id":20143322,"updated":"2023-07-28T06:39:53Z","additionalIndexing":"2841;medizinische Diagnose;Medizin;Recht des Einzelnen;Informationsverbreitung;eingeschränkte Verbreitung;Arzt\/Ärztin;Patient\/in","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-07T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4913"},"descriptors":[{"key":"L03K010502","name":"Medizin","type":1},{"key":"L04K01050208","name":"medizinische Diagnose","type":1},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":1},{"key":"L05K1201020201","name":"eingeschränkte Verbreitung","type":1},{"key":"L03K050205","name":"Recht des Einzelnen","type":1},{"key":"L04K01050517","name":"Patient\/in","type":2},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1399413600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2669,"gender":"m","id":3865,"name":"Steiert Jean-François","officialDenomination":"Steiert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3322","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) will die Menschenwürde und die Persönlichkeit von betroffenen Personen schützen, die Diskriminierung aufgrund des Erbguts verhindern sowie missbräuchliche genetische Untersuchungen oder die missbräuchliche Verwendung genetischer Daten unterbinden. Um diese Ziele zu erreichen, müssen genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich durch Ärztinnen und Ärzte veranlasst werden. Zudem formuliert das Gesetz klare Vorgaben für die Durchführung genetischer Untersuchungen hinsichtlich der Beratung, der notwendigen informierten Zustimmung und der Weiterverwendung von biologischem Material. Diese strengen Auflagen rechtfertigen sich durch die Tatsache, dass es sich bei genetischen Informationen um besonders schützenswerte Daten handelt. Auch der Forschungsbereich ist geregelt: Seit dem 1. Januar 2014 ist das Humanforschungsgesetz (SR 810.30) in Kraft, welches die Erhebung, Sammlung und Weitergabe von personenbezogenen, namentlich auch genetischen Daten und biologischen Materialien zu Forschungszwecken regelt.<\/p><p>1. Das Recht auf Nichtwissen stellt einen wichtigen Pfeiler der Patientenautonomie dar und ist im Bereich der genetischen Untersuchungen explizit gesetzlich verankert. Es wird durch neue genetische Untersuchungsmethoden, die Informationen, nach denen nicht gezielt gesucht wurde (sogenannte Überschussinformationen), liefern, sowie durch umfassende Biomarker-Untersuchungen aus Sicht des Bundesrates nicht grundsätzlich infrage gestellt. Die neuen Untersuchungen setzen aber voraus, dass die betroffenen Personen durch die medizinischen Fachpersonen im Rahmen eines Beratungsgesprächs auf mögliche weitere Resultate hingewiesen werden, die über den primären Zweck der Untersuchung hinausgehen. Die betroffenen Personen müssen daher vorgängig entscheiden können, ob sie über solche Resultate informiert werden wollen oder nicht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gerade bei genetischen Untersuchungen, die unter Umständen Aussagen zur genetischen Veranlagung von Familienangehörigen der untersuchten Personen ermöglichen, die Umsetzung des Rechts auf Nichtwissen schwierig sein kann. Dieser Aspekt ist deshalb beim Beratungsgespräch entsprechend hoch zu gewichten.<\/p><p>2. Im Zuge der laufenden Revision des GUMG (vgl. Motion WBK-N 11.4037, \"Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen\") prüft der Bundesrat die Möglichkeit, die Aufklärungspflichten der Ärztinnen und Ärzte im Vorfeld einer genetischen Untersuchung zu präzisieren. Die Eröffnung der Vernehmlassung des Gesetzentwurfes soll Ende 2014 erfolgen.<\/p><p>3. Der Bundesrat misst der Stärkung der Gesundheitskompetenz generell eine grosse Bedeutung bei und hat ihr aus diesem Grund bereits in Gesundheit 2020 einen hohen Stellenwert eingeräumt. Die neuen Methoden der personalisierten Medizin und die damit zunehmenden Möglichkeiten, Krankheiten besser diagnostizieren und präziser behandeln zu können, sind eine Herausforderung sowohl für die Ausbildung medizinischer Fachpersonen wie für die Aufklärung der gesamten Bevölkerung. Deshalb begrüsst der Bundesrat Massnahmen, die das Ziel verfolgen, die Bevölkerung für diese Möglichkeiten zu sensibilisieren, die Gesundheitskompetenz insgesamt und speziell im Umgang mit genetischen Untersuchungen zu verbessern und die Beziehung zwischen Arzt bzw. Ärztin und Patient bzw. Patientin zu stärken. In diesem Zusammenhang prüft der Bundesrat auch, ob im Rahmen der genannten Revision des GUMG eine verstärkte Information der Bevölkerung durch die zuständigen Behörden angezeigt ist.<\/p><p>Mit Blick auf Forschungsprojekte und den Kenntnisstand der zuständigen Ethikkommissionen ist der Bundesrat der Meinung, dass die angesprochene Thematik bereits heute anlässlich der Begutachtung von Gesuchen für klinische Studien, die im neuen Humanforschungsgesetz geregelt ist, angemessen berücksichtigt wird.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Schweizer Zentrum für Technologiefolgen-Abschätzung TA-Swiss hat in einer kürzlich erschienenen Studie auf die therapeutischen und präventiven Nutzen der personalisierten Medizin und insbesondere der Erfassung genetischer, biochemischer und weiterer Körperdaten (Biomarker) von Patientinnen und Patienten hingewiesen. Gezieltere Therapien aufgrund entsprechender Daten sollen und können therapeutische und ökonomische Effizienzgewinne bringen sowie unerwünschte Nebenwirkungen minimieren oder vermeiden.<\/p><p>Umfassende Biomarker-Untersuchungen, die den entsprechenden Kenntnissen zugrunde liegen, können allerdings immer auch Kenntnisse zeitigen, nach denen zwar nicht gesucht wurde, die aber für die Gesundheit der untersuchten Personen relevant sind. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Kenntnisse, die entweder präventiv zu Verhaltensänderungen oder kurativ wirksamen therapeutischen Massnahmen führen können, im Interesse der untersuchten Person mitgeteilt werden sollten, Kenntnisse hingegen, die auf vorhandene oder voraussehbare, nichtbeeinflussbare Krankheitsrisiken hinweisen, nicht. In der Praxis ist diese Unterscheidung mangels ausreichenden Wissens oder infolge der Entwicklung dieses Wissens oft nicht ohne Weiteres machbar und kann Medizinalpersonen vor erhebliche ethische Konflikte stellen - teilweise auch Patientinnen und Patienten, wenn diese Daten erhalten, die auf Risiken anderer Familienmitglieder schliessen lassen.<\/p><p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass diese Entwicklungen das bestehende \"Recht auf Nichtwissen\" infrage stellen?<\/p><p>2. Ist er gegebenenfalls bereit, diese Regeln im Sinn der gemachten Überlegungen (Bezug auf präventiven bzw. therapeutischen Nutzen) anzupassen?<\/p><p>3. Ist er der Meinung, dass sich neben der Frage der Regeln auch Fragen der Gesundheitsbildung sowohl in der Bevölkerung wie beim medizinischen Personal sowie allenfalls zu den Aufgaben bestehender Ethikkommissionen stellen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Personalisierte Medizin. Braucht es Änderungen der Bestimmungen zum Recht auf Nichtwissen?"}],"title":"Personalisierte Medizin. Braucht es Änderungen der Bestimmungen zum Recht auf Nichtwissen?"}