{"id":20143342,"updated":"2023-07-28T06:52:45Z","additionalIndexing":"2446;Unternehmenssteuer;Steuererhöhung;transnationales Unternehmen;internationales Steuerrecht;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-05-08T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4913"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K11070309","name":"Steuererhöhung","type":1},{"key":"L05K0703060107","name":"transnationales Unternehmen","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070303","name":"internationales Steuerrecht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-11T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1399500000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1410386400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2372,"gender":"m","id":307,"name":"Brunner Toni","officialDenomination":"Brunner Toni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2619,"gender":"m","id":1153,"name":"Noser Ruedi","officialDenomination":"Noser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2270,"gender":"m","id":15,"name":"Binder Max","officialDenomination":"Binder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2698,"gender":"m","id":3895,"name":"Lüscher Christian","officialDenomination":"Lüscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2584,"gender":"m","id":1135,"name":"Amstutz Adrian","officialDenomination":"Amstutz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2757,"gender":"m","id":4051,"name":"de Courten Thomas","officialDenomination":"de Courten"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2767,"gender":"m","id":4056,"name":"Fässler Daniel","officialDenomination":"Fässler Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2764,"gender":"m","id":4071,"name":"Gasche Urs","officialDenomination":"Gasche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3013,"gender":"m","id":4098,"name":"Keller Peter","officialDenomination":"Keller Peter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2017,"gender":"m","id":21,"name":"Blocher Christoph","officialDenomination":"Blocher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3022,"gender":"m","id":4117,"name":"Maier Thomas","officialDenomination":"Maier Thomas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3342","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Jahr 2012 bei den kantonalen Steuerverwaltungen eine Vollerhebung über die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Besteuerung der Prinzipalgesellschaften durchgeführt. Die ESTV musste als Aufsichtsbehörde für die direkte Bundessteuer mit den Präzisierungen zum Kreisschreiben auf neue Sachverhalte reagieren. Damit sollen Verunsicherungen der Unternehmen und der kantonalen Steuerbehörden in der Praxis zur internationalen Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften mit Vertreter-Betriebsstätten gemäss Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens gerade vermieden werden. Mit den Präzisierungen wurde keine Verschärfung des Kreisschreibens Nr. 8 angeordnet, sondern lediglich dessen Einhaltung sichergestellt. Die Unternehmen können sich somit für die künftigen Geschäftsjahre auf diese Praxis berufen.<\/p><p>Die Fragen der Interpellation können wie folgt beantwortet werden:<\/p><p>1. Für Unternehmen, welche die Anforderungen des Kreisschreibens Nr. 8 nicht erfüllen, kann die korrekte Anwendung des Kreisschreibens dazu führen, dass die Ausscheidungsquote zugunsten des Auslandes kleiner wird und daher in der Schweiz mehr Steuern zu entrichten sind. Die Steuerbelastung für die direkte Bundessteuer wird in jedem Fall zwischen 3,92 und 7,83 Prozent (vor Steuern) betragen.<\/p><p>2. Bei der Vollerhebung der ESTV im Jahr 2012 wurden 127 Gesellschaften erfasst, deren Handelsgewinn gemäss dem Kreisschreiben Nr. 8 ins Ausland ausgeschieden wird.<\/p><p>3. Die ESTV und die kantonalen Veranlagungsbehörden überprüfen zurzeit die Einhaltung der Anforderungen des Kreisschreibens Nr. 8 durch die Prinzipalgesellschaften. Bei wie vielen die korrekte Anwendung des Kreisschreibens und der Präzisierungen zu höheren Steuern aufgrund der bereinigten Bemessungsbasis führen wird, ist nicht bekannt.<\/p><p>4. Diese Massnahmen stellen eine einheitliche Rechtsanwendung sicher und erhöhen dadurch die Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Prinzipalgesellschaften. Dies sind wichtige Faktoren für die Standortattraktivität der Schweiz für internationale Unternehmen. Die kantonalen Veranlagungsbehörden haben bzw. sind daran, die Prinzipalgesellschaften über die Präzisierungen zu informieren und die Umsetzung in den konkreten Einzelfällen festzulegen. Dabei werden bei bestehenden Rulings die verfahrensrechtlichen Grundsätze beachtet. Soweit bestehende Rulings die Präzisierungen der Praxis nicht abdecken, sind sie für zukünftige Geschäftsjahre anzupassen bzw. zu ergänzen.<\/p><p>5. Im internationalen Kontext stehen die internationale Nichtbesteuerung und die Verschiebung mobilen Kapitals im Fokus. Länder mit Steuerregimes nach dem Muster \"no or low taxation\" werden von der OECD und auch der EU angegriffen. Die Schweiz kommt deshalb für die Besteuerung der Prinzipalgesellschaften unter Druck, und die Praxisregelungen müssen angepasst bzw. aufgehoben werden. Dies soll jedoch erst mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform III erfolgen. Eine gemeinsame Projektorganisation von Bund und Kantonen hat im Dezember 2013 verschiedene Massnahmen evaluiert, mit dem Ziel, den Steuerstandort Schweiz zu stärken. Eine Konsultation der Kantone hat ergeben, dass die von der Projektorganisation entwickelte Stossrichtung auf breite Zustimmung stösst. Das Eidgenössische Finanzdepartement erarbeitet auf dieser Grundlage eine Vernehmlassungsvorlage. Es ist geplant, die Vernehmlassung bis im September 2014 zu eröffnen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Dokument \"Praxis zum Kreisschreiben Nr. 8 'Internationale Steuerausscheidung von Prinzipalgesellschaften' vom 18. Dezember 2001\" der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird eine Praxisänderung bei der Besteuerung von Prinzipalgesellschaften als Präzisierung des Kreisschreibens Nr. 8 dargestellt. Auf die Frage Aeschi Thomas vom 4. Dezember 2013 bekräftigte der Bundesrat am 9. Dezember 2013 das Argument der ESTV, es handle sich nur um eine Präzisierung des Kreisschreibens, um dessen Einhaltung sicherzustellen. Der Bundesrat schreibt weiter, dass diese Erläuterungen nicht mit der Unternehmenssteuerreform III (USTR III) in Zusammenhang stehen. Faktisch führt die Praxisänderung jedoch, wie zu vernehmen ist, bei einigen bei uns ansässigen internationalen Unternehmen zu einer Steuererhöhung. Es handelt sich um jene Unternehmen, die von der USTR III am stärksten betroffen sind, die sich deshalb bereits seit Längerem in grosser Rechtsunsicherheit befinden und die sich derzeit auf die USTR III vorbereiten. Solche Massnahmen gefährden schlussendlich die Standortattraktivität der Schweiz und somit hiesige Arbeitsplätze. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Trifft es zu, dass die Präzisierungen im Kreisschreiben Nr. 8 zu Steuererhöhungen für Prinzipalgesellschaften führen?<\/p><p>2. Wie viele internationale Unternehmen sind von diesen Präzisierungen betroffen?<\/p><p>3. Bei wie vielen internationalen Unternehmen führt die Praxisänderung zu Steuererhöhungen?<\/p><p>4. Was gedenkt er zu unternehmen, damit mit diesen Massnahmen die Standortattraktivität der Schweiz für diese Unternehmen nicht unnötig geschwächt wird?<\/p><p>5. Was gedenkt er zu tun, um weitere Rechtsunsicherheiten für die in der Schweiz ansässigen internationalen Unternehmen im Zuge der USTR III zu vermeiden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verdeckte Steuererhöhungen für Prinzipalgesellschaften"}],"title":"Verdeckte Steuererhöhungen für Prinzipalgesellschaften"}