﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143376</id><updated>2023-07-28T06:41:40Z</updated><additionalIndexing>10;36;gemeinsame Forschungspolitik;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Beziehungen Schweiz-EU;Forschungsprogramm;wissenschaftlicher Austausch;Treu und Glauben</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2323</code><gender>m</gender><id>214</id><name>Stamm Luzi</name><officialDenomination>Stamm</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-05-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4913</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K16020207</key><name>gemeinsame Forschungspolitik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K09020103</key><name>Beziehungen Schweiz-EU</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020201</key><name>Forschungsprogramm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K09020101</key><name>Vertrag mit der EU</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1001021601</key><name>wissenschaftlicher Austausch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020240</key><name>Treu und Glauben</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070203030902</key><name>Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-26T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-08-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-05-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-09-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2323</code><gender>m</gender><id>214</id><name>Stamm Luzi</name><officialDenomination>Stamm</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3376</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Artikel 6 des Rahmenabkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften vom 8. Januar 1986 sieht vor, dass die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt wird. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit vom 21. Juni 1999 stellt eine solche Vereinbarung unter Artikel 6 des Rahmenabkommens dar. Das Kooperationsabkommen von 1999 regelte bis Ende 2002 die schweizerische Beteiligung an der Umsetzung des 5. Forschungsrahmenprogramms (FRP) der EU und ist demnach als Konkretisierung des Rahmenabkommens von 1986 zu betrachten und nicht als binnenmarktrelevantes Abkommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Derzeit besteht zwischen der Schweiz und der EU in Bezug auf die Beteiligung an den FRP ein vertragsloser Zustand. Artikel 18 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) verbietet lediglich, in der Phase zwischen Unterzeichnung und Ratifikation etwas zu tun, das die spätere Vertragserfüllung unmöglich macht bzw. Ziel und Zweck des Vertrags vereiteln würde. Nachdem bisher weder die Schweiz noch die EU das Assoziierungsabkommen zu Horizon 2020 unterzeichnet haben, bestehen keinerlei Verpflichtungen für die beteiligten Parteien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Demgemäss hat die EU durch die Sistierung der Verhandlungen nicht gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Dieses Vorgehen verstösst auch nicht gegen Treu und Glauben, da der Grundsatz "Pacta sunt servanda" gemäss Artikel 26 WVK erst mit Inkrafttreten eines Vertrages anwendbar wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Das 1999 für eine Dauer bis Ende 2002 mit der EU abgeschlossene Forschungsabkommen hing formell via die sogenannte Guillotineklausel mit dem Freizügigkeitsabkommen zusammen. Im Rahmen der Verhandlungen über die Beteiligung der Schweiz an Horizon 2020 ist die Weiterführung dieser Verknüpfung einer der Verhandlungspunkte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die genannten Institutionen sind von den FRP der EU unabhängige Initiativen für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte. Ihre Gründungsverträge enthalten keine Verpflichtungen hinsichtlich einer Teilnahme der Schweiz als assoziierter Staat an den FRP. Deswegen stellt die Klassifizierung der Schweiz als Drittstaat in Bezug auf Horizon 2020 keine Verletzung dieser völkerrechtlichen Verträge dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Assoziierte Staaten sind mittels eines bilateralen völkerrechtlichen Vertrages an die FRP assoziiert. Dies war der Fall der Schweiz im Rahmen des 7. FRP und war auch für Horizon 2020 vorgesehen gewesen, wären die Verhandlungen nicht aufgrund des Ergebnisses der Volksinitiative "gegen Masseneinwanderung" vom 9. Februar 2014 sistiert worden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Forschungskooperation EU/Schweiz besteht seit 1986 (Abkommen zur Teilnahme an künftigen Rahmenprogrammen, 1. Rahmenprogramm ab 1984). Mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 (in Bilaterale I integriert) wurde die Teilnahme am 5. respektive 6. Rahmenprogramm angestrebt. Es folgte 2007 das 7. Programm (2007-2013), das nun durch Horizon 2020 abgelöst wurde (2014-2020).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz hat die Teilnahme an Horizon 2020 bereits beschlossen und mit Bundesbeschluss vom 10. September 2013 die Finanzierung gutgeheissen (BBl 2013 7825). Sie hat somit ihre finanziellen Zusicherungen erteilt, was Grundlage der assoziierten Mitwirkung ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn am 9. Februar 2014 (Volksentscheid Einwanderungs-Initiative) Horizon 2020 noch nicht fertig ausgehandelt war, war der Inhalt festgelegt und von der Schweiz erfüllt worden. Am 17. Februar 2014 sistierte die EU die Zusammenarbeit, obwohl das Programm für Bewerbungen aus der Schweiz bereits offenstand. Die EU reagierte, obwohl der Volksentscheid rechtlich weder gegen die inhaltlich beschlossene Forschungszusammenarbeit noch gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fragen an den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Handelt es sich beim Abkommen vom 21. Juni 1999 um die Gewährung neuer Zugangsrechte zum Binnenmarkt oder nur um die Erweiterung einer bereits seit 1986 bestehenden Kooperation?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Trifft es zu, dass die Verpflichtungen von Horizon 2020 (gemäss Wiener Vertragsrechtskonvention) unabhängig von Paraphierung und Unterzeichnung bereits bestanden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Hat die EU somit gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen, wenn sie - ohne Vertragsverletzung seitens der Schweiz - eine Sistierung auslöste?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Verstösst dieses Vorgehen gegen Treu und Glauben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Trifft es zu, dass Horizon 2020 keinen Bezug zur Personenfreizügigkeit hat, da dieses Abkommen weder den Inhalt hat, Staatsbürger aus der EU zu beschäftigen, noch solchen (gegenüber Forschern aus Drittstaaten) Vorrang zu geben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Verstösst die EU gegen Ziel und Zweck eines wichtigen Teils der von den EU-Mitgliedstaaten mitbenutzten europäischen Forschungsorganisationen, wenn sie die Schweiz von EU-Forschungsprojekten ausschliesst, die von Institutionen wie Cern, Cost, ESA, Eureka profitieren, bei denen die Schweiz Gründungsmitglied ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Kann eine Teilnahme an Horizon 2020 auch als sogenannter "assoziierter Staat" vertraglich geregelt werden - so, wie die EU das auch mit anderen Nicht-EU-Mitgliedstaaten (z. B. Israel) getan hat?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Sistierung der Forschungszusammenarbeit durch die EU-Kommission</value></text></texts><title>Sistierung der Forschungszusammenarbeit durch die EU-Kommission</title></affair>