﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143403</id><updated>2023-07-28T06:41:07Z</updated><additionalIndexing>24;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;Steuerhinterziehung;Geldstrafe;Steuerrecht;Bank</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4914</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040101</key><name>Bank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010107</key><name>Geldstrafe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070604</key><name>Steuerhinterziehung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-18T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-06-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-06-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-06-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2654</code><gender>m</gender><id>1318</id><name>Schelbert Louis</name><officialDenomination>Schelbert</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>14.3403</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./2. Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe erhebt der Bund für die Behandlung von Amtshilfeersuchen grundsätzlich keine Kosten. Ausserordentlicher Verwaltungsaufwand liegt aber in der Regel bei der Behandlung von Gruppenersuchen vor. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2010 (SR 952.2) wurden der UBS AG die Vollkosten für die Behandlung der beiden Gruppenersuchen überwälzt. Am 1. Februar 2013 trat das Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 672.5) in Kraft. Aufgrund des StAhiG ist es nunmehr möglich, u. a. Finanzinstituten die beim Bund angefallenen Behandlungskosten zu überwälzen, sofern die Kosten durch eigenes Fehlverhalten des betroffenen Finanzinstituts verursacht wurden und einen ausserordentlichen Umfang erreichen. Dies war bei den Gruppenersuchen bezüglich dreier Bankinstitute der Fall. Die entsprechenden, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefallenen Vollkosten wurden oder werden den betroffenen Bankinstituten überwälzt. Diese Kosten bewegen sich im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Im Gegensatz zur Verwaltung fallen bei den Gerichten Verfahrenskosten an, die von den Parteien zu tragen sind. Allfällige Parteientschädigungen aus Gerichtsfällen, die vom Bund zu tragen sind, flossen bzw. fliessen bei den genannten Gruppenersuchen ebenfalls in die zu überwälzenden Vollkosten ein. Auf dem Gebiet der internationalen Steueramtshilfe sollten dem Bund also weder heute noch zukünftig nichtüberwälzbare Kosten entstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Zum heutigen Zeitpunkt erscheint es verfrüht, davon auszugehen, dass die Busse gegen die CS deren laufendes Geschäftsjahr mit einem Verlust abschliessen lassen wird. Zudem dürfen über die Höhe der Steuerausfälle in Bezug auf einzelne Steuerpflichtige aufgrund des Steuergeheimnisses keine Aussagen gemacht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, die Frage der steuerlichen Behandlung von "Bussen" oder finanziellen Verwaltungssanktionen natürlicher und juristischer Personen bei Bund und Kantonen vertieft zu prüfen. Er wird einen Bericht zu dieser Frage ausarbeiten und hat entsprechend das Postulat Leutenegger Oberholzer 14.3087 zur Annahme empfohlen. In diesem Rahmen wird er unter anderem auch klären, welchem Rechtsträger ausländische "Bussen" zuzuordnen sind und inwiefern sie in der Schweiz steuerlich zum Abzug zugelassen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5./6. Der Verlustvortrag wird in Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt. Nach diesen Bestimmungen können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren vom Reingewinn der Steuerperiode abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Dieses System des Verlustvortrages gilt für alle juristischen Personen und ist im schweizerischen Steuerrecht nicht umstritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unbestritten ist auch, dass die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Gewinn abziehbar sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Lehre und Praxis ist es hingegen umstritten, ob andere finanzielle Sanktionen gegen juristische Personen als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich in Abzug gebracht werden können. Das Bundesgericht hat sich hierzu bislang nicht geäussert. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wonach "Bussen" keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Würde man diese Frage bejahen, könnten durch diesen geschäftsmässig begründeten Aufwand allenfalls verursachte Verluste unter Anwendung der genannten Verlustvortragsregeln in einem Zeitraum von bis zu sieben Jahren vom späteren Gewinn der juristischen Person in Abzug gebracht werden. In jedem Fall sind die Steuerbehörden befugt, sämtliche in der Erfolgsrechnung verbuchten Aufwendungen auf ihre Abzugsfähigkeit zu prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie oben erwähnt, wird der Bundesrat diese Frage in einem Bericht prüfen. Dabei wird er einen allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufzeigen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Schweizer Finanzinstitute werden zunehmend von ihrer Vergangenheit eingeholt. Entsprechend sind Verwaltung und Gerichte auch in der Schweiz mit Verhandlungen befasst, die sich um das Arbeiten mit unversteuerten Geldern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehungen drehen. Bussen, welche der UBS und der CS von den USA auferlegt wurden, sind Strafen, denen in den USA vermutlich zahlreiche weitere folgen werden. Dazu kommen Verfahren gestützt auf DBA und später wohl AIA. Es ist gut möglich, dass sich analoge Entwicklungen mit Bussen und Kostenfolgen auch in anderen Ländern ergeben. Die Grünen haben im Fall UBS mit Erfolg und dann auch im Rahmen der Lex USA gefordert, die Kostenfolgen von der öffentlichen Hand weg und hin zu den verursachenden Instituten zu leiten. Nach dem Scheitern der Lex USA haben die Grünen mit persönlichen Vorstössen und mit Anträgen in den Kommissionen weiter verlangt, dass nicht die Allgemeinheit die finanziellen Folgen der privatwirtschaftlichen Verfehlungen mittragen muss. Auch treten sie dafür ein, dass sich Bussenzahlungen nicht auf dem Weg über Verlustvorträge steuervermindernd auswirken. Wir bitten den Bundesrat um Antworten auf folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie hoch schätzt er die aus internationalen Steuerstreitigkeiten bislang auf Verwaltungs- und Gerichtsebene entstandenen nichtabgegoltenen Kosten? Hat er eine Vorstellung, was noch auf den Bund zukommt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie lässt sich gewährleisten, dass sämtliche aufgelaufenen und sich noch ergebenden Aufwendungen von Verwaltung und Gerichten den betroffenen Finanzinstituten überwälzt werden können (Vollkosten)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie hoch schätzt er die Steuerverminderung, die sich via Verlustvortrag aus der Busse von 2,6 Milliarden Dollar der CS ergeben kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Lässt sich mit geltendem Recht verhindern, dass die CS-Bussenzahlung zu Steuerverminderung führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie ist generell zu verhindern, dass sich Bussenzahlungen von Finanzinstituten auf Bundes- und Kantonsebene nicht über Verlustvorträge steuervermindernd auswirken? Braucht es eine neue gesetzliche Grundlage? Ist er bereit, dem Parlament einen Entwurf zu unterbreiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Kann gesichert werden, dass formell nicht als strafrechtliche Sanktionen qualifizierte Zahlungen ("Bussen", Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs) nicht von den Steuern abgesetzt werden können? Kann er eine gesetzliche Grundlage skizzieren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bussen als Verlustvortrag mit Steuerersparnis, Belastung von Verwaltungs- und Gerichtskassen?</value></text></texts><title>Bussen als Verlustvortrag mit Steuerersparnis, Belastung von Verwaltungs- und Gerichtskassen?</title></affair>