{"id":20143407,"updated":"2023-07-28T06:46:37Z","additionalIndexing":"28;15;32;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Weiterbildung;Beschäftigungspolitik;Arbeitslosenversicherung;berufliche Bildung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-04T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K01040102","name":"Arbeitslosenversicherung","type":1},{"key":"L04K13030203","name":"Weiterbildung","type":1},{"key":"L05K0702030305","name":"Wiedereinstieg ins Berufsleben","type":1},{"key":"L04K07020303","name":"Beschäftigungspolitik","type":1},{"key":"L03K130202","name":"berufliche Bildung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-03-07T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-08-27T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1401832800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1457305200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2760,"gender":"m","id":4049,"name":"Aebischer Matthias","officialDenomination":"Aebischer Matthias"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3009,"gender":"f","id":4109,"name":"Piller Carrard Valérie","officialDenomination":"Piller Carrard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3036,"gender":"f","id":4134,"name":"Munz Martina","officialDenomination":"Munz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3407","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Personen, die sich für mehrere Jahre vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um ihre Angehörigen zu betreuen, und nun wieder ins Erwerbsleben einsteigen möchten, haben keinen Anspruch auf Taggeld. Das liegt daran, dass sie aufgrund ihrer langen Erwerbspause die Beitragszeit in der Regel nicht erfüllen. Allerdings gewährt Artikel 59d Avig diesen Personen einen Anspruch auf Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen und auf Erstattung von daraus resultierenden Kosten. Dieser Ausnahmeartikel ist besonders auf die Situation von Personen zugeschnitten, die eine Rückkehr ins Berufsleben anstreben. Gleichwohl werden sie in Artikel 60 desselben Gesetzes nicht unter den Personen aufgelistet, die für die Teilnahme an Bildungsmassnahmen Leistungen beanspruchen können.<\/p><p>Die abschliessende Aufzählung in dem Artikel beschränkt sich auf Versicherte und Personen, die unmittelbar von der Arbeitslosigkeit bedroht sind. Diese zweite Kategorie fügte man aufgrund ungünstiger Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (Ankündigungen von Stellenabbau, geplante Umstrukturierungen usw.) bei der letzten Gesetzesrevision ein.<\/p><p>Es ist schlichtweg unrealistisch, an einer Umschulung oder Weiterbildung teilzunehmen und gleichzeitig vermittlungsfähig zu sein, nachzuweisen, dass man auf Arbeitsuche ist, und eine Bescheinigung über das Sorgerecht vorzulegen!<\/p><p>Artikel 60 Absatz 4 befreit gerade von der Pflicht, als vermittlungsfähig zu gelten.<\/p><p>Personen, die den beruflichen Wiedereinstieg anstreben, ausdrücklich in Artikel 60 Avig zu erwähnen würde dem Wunsch des Bundesrates entsprechen, den er in der Fachkräfteinitiative zum Ausdruck gebracht hat. Diese Initiative zielt auf die Bekämpfung des Fachkräftemangels ab und sieht die Möglichkeit dazu im nichterwerbstätigen Bevölkerungsteil.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Zunächst ist festzuhalten, dass Personen, die ihre Berufstätigkeit während mehrerer Jahre unterbrochen haben, um ihre Angehörige zu betreuen, gemäss Artikel 14 Absatz 2 Avig und Artikel 13 Absatz 1bis Aviv Anspruch auf Taggelder haben. Des Weiteren ermöglicht auch Artikel 9b Avig einen erweiterten Zugang zu Arbeitslosenentschädigungen für Versicherte, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, indem in solchen Fällen die Rahmenfrist für die Beitragszeit verlängert wird. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung berechtigt unabhängig von Artikel 59d Avig zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen.<\/p><p>Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b Avig betrifft hauptsächlich Personen, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigungsfrist noch nicht beendet ist oder die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Drei Monate vor dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags gelten letztere als unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht. Eine Leistung wird ausgerichtet, wenn diese ganz konkret die Chancen der versicherten Person erhöht, noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle zu finden und so gar nicht oder weniger lang Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. In der Praxis werden Leistungen dieser Art gewährt, wenn die versicherte Person dank eines Kurses einen Arbeitsvertrag erhalten könnte.<\/p><p>Aus diesem Grund kommt Artikel 60 Absatz 4 Avig in solchen Fällen nicht zur Anwendung: Die versicherte Person steht ja noch in einem Arbeitsverhältnis, und die Frage nach der Befreiung von der Vermittlungsfähigkeit stellt sich gar nicht. Artikel 60 Absatz 4 Avig richtet sich an Versicherte, die Arbeitslosenentschädigung beziehen. Damit soll vermieden werden, dass die Stellensuche oder die Zuweisung einer Stelle die versicherte Person daran hindert, die Kursziele zu erreichen. Die Personalberatenden der RAV (regionale Arbeitsvermittlungszentren) müssen von Fall zu Fall entscheiden, ob Artikel 60 Absatz 4 Avig zur Anwendung kommt.<\/p><p>Artikel 59d Avig hingegen richtet sich an Personen, für die keine Rahmenfrist eröffnet werden kann, da sie weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind. Ziel dieses Artikels ist, für diese Personen auf konkrete Art und Weise die Chance auf eine Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Da diese Personen keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, bestimmen in solchen Fällen die RAV-Beratenden, welche Pflichten die arbeitsuchenden Personen hinsichtlich der Stellensuche zu erfüllen haben. Dabei verfügen die kantonalen Behörden von Fall zu Fall über einen grossen Ermessensspielraum.<\/p><p>Grundsätzlich zielen die arbeitsmarktlichen Massnahmen auf eine schnelle und dauerhafte Wiederbeschäftigung ab, weshalb es widersprüchlich wäre, Versicherte ohne weitere Bedingungen von der Vermittlungsfähigkeit zu befreien, während sie an einem Kurs teilnehmen. Denn versicherte Personen sind nach Artikel 17 Absatz 1 Avig verpflichtet, Arbeit zu suchen, und sie müssen eine Massnahme für eine zumutbare Arbeit jederzeit verlassen können. In der Praxis führen diese Verpflichtungen für Personen, die an einer Massnahme nach Artikel 59d Avig teilnehmen, generell kaum zu Problemen. Denn mit Ausnahme der Motivationssemester (Semo), die meistens sechs Monate dauern, beschränken sich die anderen Massnahmen oft auf eine Periode von einigen Wochen oder finden abends oder ein- bis zweimal pro Woche statt.<\/p><p>Fazit: Das aktuelle System gemäss Artikel 60 Absatz 2 Avig bedarf keiner Änderung.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) zu revidieren, damit Personen, die sich für mehrere Jahre vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben und einen Wiedereinstieg ins Berufsleben anstreben, ausdrücklich zum Personenkreis gezählt werden, der Anspruch auf Bildungsmassnahmen nach Artikel 60 Absatz 2 Avig hat. Diese Revision hat zum Ziel, Artikel 60 Absatz 2 mit Artikel 59d der aktuellen Gesetzesfassung in Einklang zu bringen. Indem diese Personen ausdrücklich in Artikel 60 aufgelistet werden, wird ihnen die Möglichkeit gewährt, im Laufe der Kursdauer als nicht vermittlungsfähig zu gelten (Art. 4), was gerade auf Menschen zutrifft, die ins Berufsleben zurückkehren möchten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehene Bildungsmassnahmen"}],"title":"Im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehene Bildungsmassnahmen"}