{"id":20143408,"updated":"2023-07-28T06:46:12Z","additionalIndexing":"15;08;Deklarationspflicht;Israel;besetztes Gebiet;Palästina-Frage","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-04T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K03030108","name":"Israel","type":1},{"key":"L06K040102010301","name":"Palästina-Frage","type":1},{"key":"L04K04010203","name":"besetztes Gebiet","type":1},{"key":"L07K07010603010101","name":"Deklarationspflicht","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDA","id":3,"name":"Departement für auswärtige Angelegenheiten","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1401832800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3408","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-3. Gemäss Resolution 242 (1967) des Uno-Sicherheitsrates erkennt die Schweiz den Staat Israel auf der Grundlage der Grenzen vor dem Sechstagekrieg vom 5. bis 10. Juni 1967 an (Grenzen von 1967, \"Grüne Linie\"). Alle von Israel kontrollierten Gebiete, die ausserhalb der Grenzen von 1967 liegen, gelten gemäss humanitärem Völkerrecht als besetzte Gebiete. Die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten sind illegal (Resolution 446 - 1979 - des Sicherheitsrates).<\/p><p>Als Efta-Mitglied ist die Schweiz Vertragspartei des Freihandelsabkommens vom 17. September 1992 zwischen den Efta-Staaten und Israel (SR 0.632.314.491). Die Schweiz hat mit Israel ausserdem ein bilaterales Landwirtschaftsabkommen abgeschlossen (Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Israel über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 17. September 1992, SR 0.632.314.491.1). Das Freihandelsabkommen findet \"im Gebiet der Parteien\" Anwendung, definiert die Grenzen des Staates Israels jedoch nicht. Das Landwirtschaftsabkommen enthält keine Bestimmungen über den räumlichen Anwendungsbereich. Völkerrechtlich gilt ein Vertrag grundsätzlich für das ganze staatliche Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Gemäss internationaler Praxis übt Israel seine Staatshoheit nur über das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967 aus. Die erwähnten Abkommen zwischen der Schweiz und Israel gelten folglich nur für das Gebiet innerhalb der Grenzen von 1967. Sie gelten weder für die besetzten arabischen Gebiete (Westjordanland, Ostjerusalem, Gazastreifen, Golanhöhen) noch für die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten. Folglich gilt die Vorzugsbehandlung gemäss Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und Israel nur für Erzeugnisse mit Ursprung aus dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet.<\/p><p>4.-6. Wir gehen davon aus, dass sich die vorliegende Interpellation auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 vom 15. März 2001 bezieht, den die Schweiz im Rahmen des Schengen-Beitritts übernommen hat und anwendet.<\/p><p>Die Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 legt fest, dass Staatsangehörige der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, während Staatsangehörige der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der während einer Dauer von 180 Tagen insgesamt 90 Tage nicht überschreitet, befreit sind (Art. 1 Abs. 1 und 2). Israel ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 aufgeführt, weshalb seine Staatsangehörigen für kurze Aufenthalte ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen. Es ist zu betonen, dass diese Bestimmungen auf die Staatsangehörigkeit ungeachtet des Wohnsitzes oder des Herkunftslandes anwendbar sind. In diesem Sinne gelten für israelische Staatsangehörige, die im Hoheitsgebiet des Staates Israel, in einer Siedlung oder einem anderen Staat wohnen, dieselben Visabestimmungen. Die Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 enthält keine Bestimmungen zur Unterscheidung von Staatsangehörigen von Drittländern in Bezug auf deren Wohnsitz. Die Vorschriften für den Handel einerseits und jene für die Visaerteilung andererseits beruhen folglich nicht auf derselben Logik. Beim Handel ist der Herstellungs- oder Ursprungsort relevant, beim Visum ist die Staatsangehörigkeit massgebend, und zwar unabhängig vom Wohnsitz oder von der Reiseroute.<\/p><p>7. In Anbetracht der Tatsache, dass israelische Staatsangehörige - ungeachtet des Wohnsitzes - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 539\/2001 von der Visumpflicht befreit sind, bedeutet die Visumbefreiung für Israeli, die in Siedlungen leben, in keinster Weise, dass die Schweiz die Siedlungsgebiete indirekt als israelisches Staatsgebiet faktisch anerkennt, wie der Interpellant andeutet.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit Israel abgeschlossene internationale Abkommen können nur das international anerkannte Territorium Israels umfassen. Das gilt insbesondere für das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Israel. In die Schweiz importierte Waren aus Siedlungen, die entgegen den Genfer Konventionen auf palästinensischem Gebiet errichtet wurden, kommen nicht in den Genuss von Zollpräferenzen. Dieses Prinzip muss auch bei der Anwendung von Anhang II des Schengener Abkommens gegenüber Israel gelten. Die Befreiung israelischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht kann somit nur auf Personen Anwendung finden, die auf dem international anerkannten Hoheitsgebiet Israels wohnhaft sind. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf Personen aus Siedlungen auf palästinensischem Territorium, die gegen die Genfer Konventionen verstossen.<\/p><p>1. Stimmt es, dass die Schweiz israelische Siedlungen auf dem Territorium Palästinas nicht als israelisches Staatsgebiet anerkennt?<\/p><p>2. Stimmt es, dass die Schweiz israelische Siedlungen auf palästinensischem Territorium einschliesslich Ostjerusalem als einen Verstoss gegen das Völkerrecht ansieht?<\/p><p>3. Stimmt es, dass aufgrund dieser Rechtslage die Schweiz unterscheidet zwischen Produkten aus dem international anerkannten Hoheitsgebiet Israels und Produkten, die aus israelischen Siedlungen in Palästina stammen und demzufolge nicht in den Genuss der im Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen kommen?<\/p><p>4. Macht die Schweiz die gleiche Unterscheidung bei der Anwendung des für Israel geltenden Anhangs II des Schengener Abkommens?<\/p><p>5. Wenn ja, wie sieht diese Anwendung aus?<\/p><p>6. Wenn nein, warum nicht?<\/p><p>7. Wenn nein, wird sich die Schweiz damit begnügen, die Siedlungsgebiete indirekt als israelisches Staatsgebiet faktisch anzuerkennen, oder wird sie notwendige Schritte einleiten, um die Sachlage zu ändern? Wenn ja, was gedenkt sie zu tun?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wie wird Anhang II des Schengener Abkommens auf israelische Staatsangehörige angewandt, die in illegalen israelischen Siedlungen auf palästinensischem Territorium Wohnsitz haben?"}],"title":"Wie wird Anhang II des Schengener Abkommens auf israelische Staatsangehörige angewandt, die in illegalen israelischen Siedlungen auf palästinensischem Territorium Wohnsitz haben?"}