﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143434</id><updated>2023-07-28T06:40:47Z</updated><additionalIndexing>48;Vertrag mit der EU;verkehrspolitische Regelung;bilaterales Abkommen;Italien;Strassenkabotage;Tessin;Transportgenehmigung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4914</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18030104</key><name>Strassenkabotage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010503</key><name>Italien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K180203</key><name>verkehrspolitische Regelung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020306</key><name>Transportgenehmigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010117</key><name>Tessin</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1002020103</key><name>bilaterales Abkommen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K09020101</key><name>Vertrag mit der EU</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-26T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-08-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-06-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-09-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2292</code><gender>m</gender><id>91</id><name>Giezendanner Ulrich</name><officialDenomination>Giezendanner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2592</code><gender>m</gender><id>1133</id><name>Darbellay Christophe</name><officialDenomination>Darbellay</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2584</code><gender>m</gender><id>1135</id><name>Amstutz Adrian</name><officialDenomination>Amstutz</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2798</code><gender>m</gender><id>4087</id><name>Gschwind Jean-Paul</name><officialDenomination>Gschwind</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></role></roles><shortId>14.3434</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Das Landverkehrsabkommen, das die Schweiz mit der EU im Rahmen der bilateralen Verträge abgeschlossen hat, sieht keine Liberalisierung der sogenannten Kabotage (Binnenverkehr durch ein ausländisches Transportunternehmen) vor. Dennoch sind Kabotage-Fälle aus dem Tessin bekannt, die von gewissen Behörden toleriert werden. Dabei handelt es sich um den Transport von Gütern aus Italien, die nicht an die Schweizer Empfängerin oder den Schweizer Empfänger gemäss Transportpapieren gehen, sondern die vom italienischen Transportunternehmen anschliessend gemäss den Anweisungen der ursprünglichen Empfängerin oder des ursprünglichen Empfängers an weitere Zielorte in der Schweiz geliefert werden. Konkret entspricht der tatsächlich erfolgte Transport nicht der ursprünglich geplanten Lieferung von Gütern aus Italien; ebenso wenig stimmen die entsprechenden Dokumente überein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat darauf hingewiesen, dass aus steuerrechtlicher Sicht entscheidend ist, dass die Ware von A nach B bewegt wird, unabhängig von den Lieferverträgen, die während des Transports geändert werden können (was für die anschliessende Feinverteilung innerhalb der Schweiz notwendig ist). Auf dieser Grundlage ist die Zollverwaltung zum Schluss gekommen, dass es sich (zollrechtlich) um einen internationalen Transport und nicht um Kabotage handelt, wobei die Frage offenbleibt, wie der Sachverhalt auf der Grundlage des bilateralen Landverkehrsabkommens mit der EU zu interpretieren ist. Hilfreich ist hier der Hinweis, dass Italien solche Situationen als Binnenverkehr betrachtet, weshalb Schweizer Transportunternehmen in Italien keine entsprechenden Transporte ausführen dürfen. Konkret ist Italien der Ansicht, dass es sich dann um Kabotage handelt, wenn im Verlauf eines Liefervorgangs die ursprünglichen Transportpapiere angepasst werden müssen oder wenn während einer Lieferung die transportierte Ware die Besitzerin oder den Besitzer wechselt oder die Ware aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall sind alle drei Bedingungen erfüllt. Wie erwähnt werden die Dokumente geändert, um sie dem tatsächlichen Zielort der Lieferung anzupassen, der dann mit zusätzlichen Transporten erreicht wird. Es handelt sich also eindeutig um Kabotage. Hinzu kommt, dass die Endempfängerin oder der Endempfänger der Ware ändert, da der Name nicht mehr demjenigen auf den ursprünglichen Transportpapieren entspricht (die neuen Empfängerinnen und Empfänger sind nämlich nicht von Anfang an angegeben). &lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (LVA; SR 0.740.72) und das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Übereinkommen; SR 0.631.24) regeln die Kabotage (Binnenverkehr). Das Abkommen und das Übereinkommen verstehen darunter die Beförderung von Waren mit ausländischen Beförderungsmitteln, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung eingeladen werden, um innerhalb dieses Gebietes wieder ausgeladen zu werden. Das LVA untersagt die Kabotage grundsätzlich; nach dem Istanbuler Übereinkommen kann jede Vertragspartei die vorübergehende Verwendung von (unverzollten) ausländischen Beförderungsmitteln zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr eingesetzt werden, verbieten oder die Bewilligung widerrufen (Art. 8 Anlage C). Der Bundesrat macht in Artikel 34 Absatz 1 der Zollverordnung (SR 631.01) gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Zollgesetzes (SR 631.0) von diesem Recht Gebrauch, indem er Binnentransporte mit ausländischen Beförderungsmitteln untersagt. Somit ist ein (ausländischer) Transporteur nicht befugt, mit ausländischen Beförderungsmitteln in der Schweiz Waren zu laden, um sie innerhalb der Schweiz wieder abzuladen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im vom Interpellanten geschilderten Fall wurden alle Waren in Italien geladen und anschliessend an verschiedenen Zielorten in der Schweiz abgeladen. Diese Abladungen in der Schweiz sind keine Kabotage, sondern erfolgen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Transports. Ob vom Schweizer Zwischenhändler anschliessend noch Lieferverträge erstellt und die in Italien geladenen Waren an verschiedenen Orten in der Schweiz abgeladen wurden, spielt keine Rolle - der Transport der Ladung an sich bleibt grenzüberschreitend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kabotage ist in der Schweiz ebenso wie in Italien verboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Schweiz wird prüfen, ob Italien diese Art grenzüberschreitender Transporte verbietet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sollte Italien die beschriebenen grenzüberschreitenden Transporte tatsächlich verbieten und Schweizer Transporteure benachteiligen, so wird der Bundesrat im Rahmen der Gruppe IV Schweiz-Italien an die italienischen Behörden gelangen. Wird dabei keine Lösung erzielt, wird die Frage im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU (LVA) behandelt. Ist auch diese Intervention erfolglos, kann der Fall dem Verwaltungssauschuss zur Prüfung der Durchführung und Auslegung des Istanbuler Übereinkommens vorgelegt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Aus welchem Grund wird die Kabotage in der Schweiz geduldet, während sie für Schweizer Transportunternehmen in Italien verboten ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Beabsichtigt der Bundesrat, einzugreifen und den Zustand der Benachteiligung und der Diskriminierung von Schweizer Transportunternehmen zu beheben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Falls ja, welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Kabotage. Der Benachteiligung und der Diskriminierung der Schweizer Transportunternehmen muss ein Ende gesetzt werden!</value></text></texts><title>Kabotage. Der Benachteiligung und der Diskriminierung der Schweizer Transportunternehmen muss ein Ende gesetzt werden!</title></affair>