﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143441</id><updated>2023-07-28T06:56:28Z</updated><additionalIndexing>12;Kompetenzregelung;Bundesanwaltschaft;Strafrecht (speziell);Strafgerichtsbarkeit;Sprengstoff</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4914</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0705010109</key><name>Sprengstoff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05050104</key><name>Strafgerichtsbarkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040407</key><name>Bundesanwaltschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080704</key><name>Kompetenzregelung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050102</key><name>Strafrecht (speziell)</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-26T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2014-09-03T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-06-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-09-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3441</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Nach geltendem Recht ist die Bundesanwaltschaft für die Verfolgung sämtlicher Sprengstoffdelikte im Sinne der Artikel 224 bis 226ter StGB zuständig (Art. 23 Abs. 1 Lit. d StPO). Sie erledigte im Jahr 2013 236 Bagatellfälle im Sprengstoffbereich, darunter insbesondere Anschläge gegen Robidog-Behälter, Briefkästen, Parkuhren oder ähnliche Einrichtungen unter Verwendung von Pyrotechnik. Die allermeisten dieser Straftaten waren weder gegen den Bund, Bundesbeamte, Bundesbehörden oder Bundesinteressen gerichtet, noch konnten diese Taten mit politischen Forderungen in Zusammenhang gebracht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bundesanwaltschaft soll sich auf Fälle konzentrieren, welche einen besonderen Bezug zum Bund haben (Staatsschutz) oder schwere bzw. komplexe Formen grenzüberschreitender Kriminalität darstellen. Die beschränkten Ressourcen der Bundesanwaltschaft sollen hingegen nicht für die Verfolgung von Bagatellkriminalität eingesetzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Untersuchung von Bagatellfällen im Sprengstoffbereich gehört nicht zu den Kernaufgaben der Bundesanwaltschaft und beansprucht in erheblicher Weise Ressourcen, welche dringend für die Verfolgung "eigentlicher" Bundesdelikte benötigt werden. Vernünftigerweise müsste die Strafverfolgungskompetenz für diese Bagatelldelikte bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden liegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Behandlung dieser Fälle ist für die kantonalen Strafbehörden, die es gewohnt sind, lokal auftretende Bagatellkriminalität schnell und effizient zu behandeln, kein Problem. Die Aufteilung von rund 250 Fällen auf 26 Kantone und Halbkantone führt in keiner Weise zu deren Überlastung.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224 bis 226ter des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Strafverfolgung ist die Bundesanwaltschaft zuständig. Nach dem Willen des Motionärs sollen diese Delikte nur noch der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen, sofern sie sich gegen den Bund, die Behörden des Bundes, die Bundesgewalt oder die Bundesrechtspflege richten oder einen politischen Hintergrund haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allgemein besteht die Aufgabe der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen darin, Straftaten zu verfolgen, die von nationalem Interesse sind, weil sie komplex und aufwendig sind oder weil sie bestimmte Deliktkategorien betreffen, zum Beispiel den Terrorismus, dessen Finanzierung, die organisierte Kriminalität oder die Wirtschaftskriminalität (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Jositsch 11.3808, "Überarbeitung des Zuständigkeitsbereichs der Bundesanwaltschaft").&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das trifft auch bei den in der Motion angesprochenen Delikten zu: Bei diesen Straftaten, die durch Sprengstoffe, giftige Gase, Kernenergie, Radioaktivität oder ionisierende Strahlen begangen werden, steht die Sicherheit der Allgemeinheit auf dem Spiel. Das geschützte Rechtsgut ist von erheblichem Interesse für den Staat, unabhängig davon, gegen wen sich die Straftat richtet und was das Motiv ist. Dies ergibt sich auch aus folgenden Beispielen: Sprengt jemand das Gebäude einer Grossbank oder tritt aufgrund der Unachtsamkeit einer Person eine erhebliche Menge Radioaktivität aus einem Atomkraftwerk aus und wird dabei ein Teil der Bevölkerung verstrahlt, so ist die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt. Die in der Motion genannten Kriterien würden in solchen Situationen zu einer übermässigen Einschränkung der Bundeskompetenz führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb erweisen sich die in der Motion vorgeschlagenen Kriterien als nicht geeignet für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Immerhin ist einzuräumen, dass sich die Bundesanwaltschaft nicht mit Straftaten befassen soll, deren Unrechtsgehalt gering ist. Diesem Aspekt trägt jedoch Artikel 25 StPO hinreichend Rechnung: Die Bundesanwaltschaft kann eine Strafsache, für welche die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung übertragen. Beachtung verdient dabei der Umstand, dass gemäss Artikel 25 Absatz 1 StPO die in der Motion erwähnten Delikte vorbehaltlos an einen Kanton delegierbar sind, also anders als die Strafsachen nach Artikel 24, welche nur in einfachen Fällen an Kantone übertragen werden können (Art. 25 Abs. 2 StPO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Ansicht des Bundesrates bedarf es deshalb keiner Gesetzesänderung, um die Bundesanwaltschaft von Bagatellfällen zu entlasten; vielmehr kann sich diese selber von Arbeit entlasten, indem sie von der Delegationsmöglichkeit vermehrt Gebrauch macht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommt, dass die Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates 14.3383, "Anpassung der Strafprozessordnung", vorsieht, die Praxistauglichkeit der Strafprozessordnung zu überprüfen. Die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen kann in diesem Rahmen überprüft und bei entsprechendem Handlungsbedarf angepasst werden. Eine punktuelle Änderung der Strafprozessordnung zum jetzigen Zeitpunkt macht keinen Sinn.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision von Artikel 23 Absatz 1 Litera d der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, um die Bundesgerichtsbarkeit bei Verbrechen und Vergehen der Artikel 224 bis 226ter des Strafgesetzbuches (StGB) auf jene Fälle zu beschränken, welche gegen den Bund, die Behörden des Bundes, die Bundesgewalt oder die Bundesrechtspflege gerichtet sind oder einen politischen Hintergrund haben. Die Verfolgung der übrigen Verstösse gegen die Artikel 224 bis 226ter StGB soll gemäss Artikel 22 StPO in kantonale Gerichtsbarkeit fallen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Fokussierung der Bundesgerichtsbarkeit auf echte Interessen des Bundes</value></text></texts><title>Fokussierung der Bundesgerichtsbarkeit auf echte Interessen des Bundes</title></affair>