{"id":20143443,"updated":"2023-07-28T06:56:03Z","additionalIndexing":"24;04;Rechtshilfe;Kostenrechnung;Bundesverwaltung;Steuerstrafrecht;USA","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L06K050102010205","name":"Steuerstrafrecht","type":1},{"key":"L05K1001020402","name":"Rechtshilfe","type":1},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":1},{"key":"L04K08060103","name":"Bundesverwaltung","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-06-17T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-09-19T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1402869600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1466114400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2735,"gender":"m","id":4008,"name":"Landolt Martin","officialDenomination":"Landolt"},"type":"speaker"}],"shortId":"14.3443","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Gestützt auf das Steueramtshilfegesetz ist es zwar möglich, den betroffenen Finanzinstituten die bei der ESTV anfallenden Kosten für die Behandlung von Amtshilfeverfahren zu überwälzen, sofern die Kosten durch eigenes Fehlverhalten des betroffenen Finanzinstituts verursacht wurden und einen ausserordentlichen Umfang erreichen. Damit werden jedoch lediglich die Kosten des konkreten Amtshilfeersuchens überwälzt. Nicht gedeckt sind hingegen die massiven Aufwendungen im Zusammenhang mit den mehrjährigen Verhandlungen mit den amerikanischen Behörden (DoJ, IRS und andere). Die in diesem Zusammenhang innerhalb der Bundesverwaltung angefallenen Kosten sind zu erheben und den an der Bereinigung des Steuerstreits beteiligten Banken anteilmässig in Rechnung zu stellen. Dabei sind für den Verteilschlüssel vereinfachte objektive Kriterien zu definieren. Anzurechnen sind den Banken die Kosten, die diesen mit der für die Kooperation mit den US-Behörden notwendigen Bewilligung nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches auferlegt wurden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Am 18. Juni 2014 hat der Nationalrat, entsprechend dem Antrag des Bundesrates, die Motion 13.3710 abgelehnt. Inzwischen sind die vorliegende Motion sowie die Motion 14.3593 eingereicht worden, die beide einen mit der Motion 13.3710 vergleichbaren Inhalt aufweisen.<\/p><p>Verhandlungen zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland sind stets mit Kosten verbunden. Für diese kommt grundsätzlich der Bund auf. Der Bundesrat ist daher nach wie vor der Auffassung, dass eine Überwälzung der Vollkosten der Bundesverwaltung aus der Bereinigung von Rechtsstreitigkeiten mit anderen Ländern nicht vorgenommen werden soll. Hingegen erscheint es gerechtfertigt, Finanzinstituten und Unternehmen, welche im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten ausserordentliche staatliche Leistungen beanspruchen und damit über dem vertretbaren Mass liegende Kosten verursachen, unter bestimmten Voraussetzungen diese übermässigen Kosten zu überbinden. Der Bundesrat ist bereit, die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage zu prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, die den Banken die Vollkosten auferlegt, die der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten entstanden sind und noch entstehen. Die Kosten sind nach vereinfachten objektiven Kriterien auf die an der Bereinigung des Steuerstreits beteiligten Banken zu verteilen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kostenauflage im Steuerstreit mit den USA"}],"title":"Kostenauflage im Steuerstreit mit den USA"}