{"id":20143454,"updated":"2023-07-28T06:50:06Z","additionalIndexing":"24;Kapitalanlagegesellschaft;Immobiliengesellschaft;juristische Person;Abschreibung;Urteil;Kapitalanlage;Steuerrecht;Bundesgericht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L05K0505010301","name":"Bundesgericht","type":1},{"key":"L03K050403","name":"Urteil","type":1},{"key":"L05K0703060204","name":"Immobiliengesellschaft","type":1},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":1},{"key":"L06K070303010102","name":"Kapitalanlagegesellschaft","type":2},{"key":"L06K070302010101","name":"Abschreibung","type":2},{"key":"L05K0507020303","name":"juristische Person","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1402956000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2766,"gender":"f","id":4060,"name":"Schneeberger Daniela","officialDenomination":"Schneeberger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3454","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Liegenschaften können in die folgenden drei Kategorien eingeteilt werden:<\/p><p>- Liegenschaften, die für den Verkauf bestimmt sind und damit Handelsware darstellen. Solche Liegenschaften werden in der Bilanz im Umlaufvermögen ausgewiesen.<\/p><p>- Liegenschaften, die unmittelbar dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen. Solche sogenannten Betriebsliegenschaften werden im Anlagevermögen ausgewiesen.<\/p><p>- Liegenschaften, die unmittelbar durch ihren Ertrag als Kapitalanlage einem Unternehmen dienen. Solche Kapitalanlageliegenschaften werden ebenfalls im Anlagevermögen ausgewiesen.<\/p><p>Im Unternehmenssteuerrecht erfolgt die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Umlauf- oder Anlagevermögen nicht nach der äusseren Beschaffenheit, sondern nach der Zweckbestimmung im Unternehmen sowie nach der Dauerhaftigkeit der getätigten Investition.<\/p><p>Die in der Interpellation erwähnten Bundesgerichtsentscheide betreffen natürliche Personen, welche steuerrechtlich als Liegenschaftenhändler qualifiziert wurden. Gewerbsmässigkeit des Liegenschaftenhandels ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Handel mit Liegenschaften über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An- und Verkauf von Grundstücken einen Gewinn zu erzielen.<\/p><p>Bei Selbstständigerwerbenden sind nur Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen zulässig. Die Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen entfällt bei juristischen Personen, da eine juristische Person nur Geschäftsvermögen kennt.<\/p><p>Da beim Liegenschaftenhändler der Kauf und Verkauf von Liegenschaften im Vordergrund steht, stellen solche Immobilien normalerweise Umlaufvermögen dar, das heisst, es sind weder Betriebs- noch Kapitalanlageliegenschaften. Auf solchen Liegenschaften ist keine pauschale Abschreibung möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Liegenschaften als Geschäftsvermögen eines Selbstständigerwerbenden qualifizieren oder in der Bilanz einer juristischen Person verbucht wurden.<\/p><p>Auf Betriebsliegenschaften können ordentliche, planmässige Abschreibungen steuerrechtlich geltend gemacht werden. Für die im Normalfall anzuwendenden Abschreibungssätze dient die Abschreibungsrichtlinie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe). Diese Abschreibungssätze sind sowohl für Selbstständigerwerbende als auch für juristische Personen anwendbar. Sofern handelsrechtlich geboten, sind ausserplanmässige Wertberichtigungen bei einmaligen, nichtvorhersehbaren Ereignissen zu verbuchen.<\/p><p>Anders als bei juristischen Personen stellen Kapitalanlageliegenschaften bei natürlichen Personen, die als Liegenschaftenhändler besteuert werden, eher Privatvermögen dar, was zur Folge hat, dass keine Abschreibungen steuerrechtlich akzeptiert werden können. Qualifizieren solche Kapitalanlageliegenschaften ausnahmsweise als Geschäftsvermögen, können ordentliche, planmässige Abschreibungen steuerrechtlich als Kosten abgezogen werden, sofern (unter anderem) ein altersbedingter Wertverlust auf dem Gebäudeteil absehbar ist (vgl. BGE 132 I 175, E. 3, S. 179f.). Dabei ist im Vollzug im Einzelfall zu untersuchen, ob die Liegenschaft einer Abnutzung unterliegt und, falls ja, ob die Abschreibungen in ihrem Ausmass dem Umfang der Entwertung Rechnung tragen. Dazu ist neben dem Ausgangswert (Anschaffungs- oder Herstellkosten) der Endwert massgebend, das heisst, der Wert im Zeitpunkt, in dem der Vermögensgegenstand aus dem Unternehmungsvermögen ausscheidet.<\/p><p>1. Wie oben ausgeführt, entsteht aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht keine Ungleichbehandlung.<\/p><p>2. Das Bundesgericht hat aus Sicht des Bundesrates keine eigene Qualifikation des Anlagevermögens von gewerbsmässigen Immobilienhändlern geschaffen.<\/p><p>3. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesgericht vorliegend spezielle Grundsätze aufgestellt haben soll, welche bei gleichem Sachverhalt eine Ungleichbehandlung zwischen den Rechtsformen zur Folge hätten. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Abschreibungen im Bereich der Einkommenssteuer (Art. 28 Abs. 1 und 2 DBG) und der Gewinnsteuer (Art. 62 Abs. 1 und 2 DBG) gleichlautend sind. Das Merkblatt A 1995 bezieht sich zudem auf Anlagevermögen (Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften) geschäftlicher Betriebe unabhängig von ihrer Rechtsform, und das massgebende Handelsrecht trifft bei den Abschreibungen keine Unterscheidung zwischen den Rechtsformen. Die Einschränkungen zu diesem Grundsatz sind ebenfalls oben detailliert ausgeführt.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Abschreibungen auf Kapitalanlageliegenschaften von gewerbsmässigen Immobilienhändlern werden aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE vom 16. Februar 2007 2A.667\/2006; publiziert StRev. 12\/2007 BGE vom 16. Mai 2011 B 23.45.2 Nr. 8, publiziert StE 8-9\/2011) nicht mehr zum Abzug zugelassen. Bisher war nicht erkennbar, dass mit der gleichen Begründung Abschreibungen bei Kapitalanlageliegenschaften von juristischen Personen verweigert würden, obwohl man dies aus der Begründung des Bundesgerichtes folgern könnte. Einerseits stört, dass die Begründung des Bundesgerichtes in sich überhaupt nicht überzeugend ist, da sich jede Liegenschaft durch Alter und Nutzung real entwertet, und andererseits ist auch bei Personenunternehmungen eine Fortführungsbetrachtung anzuwenden, die es rechtfertigt, den Kostenwert auf eine angemessene Nutzungsdauer zu verlegen.<\/p><p>Gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 DBG und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a StHG können geschäftsmässig begründete Abschreibungen auf Anlagevermögen von den steuerbaren Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht werden. Artikel 190 der Bundesverfassung schreibt vor, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Im Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen soll eine dahingehende Klärung stattfinden, weshalb ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen möchte:<\/p><p>Das Merkblatt A 1995 lässt die Abschreibung auf Wohnhäusern von Immobiliengesellschaften sowie auch auf durchaus ebenso als Kapitalanlageliegenschaften tauglichen Geschäftshäusern, Bürogebäuden, Warenhäusern und Kinogebäuden zu. Durch den Bundesgerichtsentscheid entsteht dadurch eine Ungleichbehandlung von natürlichen Personen und juristischen Personen.<\/p><p>1. Wie lässt sich diese Ungleichbehandlung aus steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen?<\/p><p>2. Teilt er die Meinung, dass das Bundesgericht eine eigene Qualifikation des Anlagevermögens von gewerbsmässigen Immobilienhändlern geschaffen hat?<\/p><p>3. Wie beurteilt er die Meinung, dass auf einer Liegenschaft, die sich im Geschäftsvermögen befindet, Abschreibungen ungeachtet der Rechtsform der Unternehmung möglich sein sollen, unbesehen, ob es sich um eine Betriebs- oder eine Kapitalanlageliegenschaft handelt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften"}],"title":"Abschreibung auf Kapitalanlageliegenschaften"}