﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143509</id><updated>2025-11-14T06:46:37Z</updated><additionalIndexing>24;rechtliche Vorschrift;Steuerausweichung;Kapitaleinkommen;Verrechnungssteuer;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2665</code><gender>m</gender><id>3829</id><name>Tschümperlin Andy</name><officialDenomination>Tschümperlin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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nicht behandelt</name></state><state><date>2015-12-03T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2743</code><gender>f</gender><id>4030</id><name>Birrer-Heimo Prisca</name><officialDenomination>Birrer-Heimo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2745</code><gender>m</gender><id>4032</id><name>Jans Beat</name><officialDenomination>Jans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2129</code><gender>f</gender><id>487</id><name>Leutenegger Oberholzer Susanne</name><officialDenomination>Leutenegger 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3509</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Nutzniesser oder Besitzer von Aktien haben zum Zeitpunkt der Auszahlung von Dividenden in der Schweiz Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Kein Recht auf Rückerstattung besteht, wenn diese im Ausland domiziliert sind. Der Anspruch auf eine Rückerstattung ist im Gesetz zur Verrechnungssteuer geregelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zahlreiche Finanzinstitute nutzen den Trick des sogenannten Dividend Stripping, um diese Rückerstattungen trotz Auslanddomizil einfordern zu können. Zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttungen transferieren sie Aktien von Schweizer Unternehmen an Schweizer Partner. Nach der Auszahlung der Dividenden werden dann die Aktien wieder ins Ausland zurück transferiert und wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragt. Weil diese Rückerstattungen von Verrechnungssteuern auf rechtlicher Stufe auch in den Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich geregelt sind und klare gesetzliche Grundlagen dazu fehlen, sind von der ESTV aufwendige, individuelle Abklärungen zu tätigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar ist in Artikel 21 des Verrechnungssteuergesetzes festgehalten, dass "die Rückerstattung ... in allen Fällen unzulässig (ist), in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde". Dies wurde erneut durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2014 bestätigt. Mehrere strittige Fälle sind derzeit letztinstanzlich am Bundesgericht hängig. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Steuertricks sind nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit ein Problem. Darum haben beispielsweise die US-Behörden das entsprechende Gesetz bereits vor Jahren angepasst. In unserem Land sind diese Schritte bis heute ausgeblieben - sie sind aber offensichtlich dringend nötig. Laut einem Bericht des "Tages-Anzeiger" vom 13. Juni 2014 beträgt die Summe der nichtausbezahlten Verrechnungssteuerforderungen derzeit zwischen 2 und 3 Milliarden Franken.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Verschiedene Sachverhalte können als Dividend Stripping bezeichnet werden. Darunter fallen einerseits Fälle, in welchen der Antragsteller im Zeitpunkt der Ertragsfälligkeit (Art. 21 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, VStG; SR 642.21) kein Recht zur Nutzung der Erträge hat. Andererseits werden auch Sachverhalte vom Begriff erfasst, die zu einer Steuerumgehung führen (Art. 21 Abs. 2 VStG) oder in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Bereits in seiner Antwort vom 5. September 2007 auf die Interpellation Berset 07.3482 hat der Bundesrat das in der Begründung beschriebene Vorgehen als Steuerumgehung gewertet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Besonderheiten jedes Einzelfalles ist es schwierig, einen generellen und abstrakten Tatbestand im Gesetz zu definieren, welcher sämtliche Transaktionen sowohl im In- als auch im Ausland bezüglich ihrer schädlichen Handlungen vollumfänglich abdeckt. Zur Beurteilung solcher Transaktionen sind deshalb stets aufwendige Einzelfallbetrachtungen nötig. Mit den heute zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen können die Fälle des sogenannten Dividend Stripping jedoch durchaus wirksam bekämpft werden. Gestützt auf die vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen konnte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mehrere Fälle zu ihren Gunsten erledigen. So haben beispielsweise mehrere Antragsteller die Verweigerung der Rückerstattung vorbehaltlos akzeptiert oder die gegen die Verweigerung der Rückerstattung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen. In zwei Fällen hat die ESTV mit ihrer Betrachtungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt, weitere Fälle sind noch beim Bundesgericht hängig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darüber hinaus sind auch die Entwicklungen im Ausland bezüglich der Massnahmen zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist der OECD-Massnahmenplan "Base Erosion and Profit Shifting" (Beps) zu nennen, welcher unter anderem auch Massnahmen gegen das Gewähren von Abkommensvorteilen in nichtangebrachten Umständen beinhaltet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die aktuellen Entwicklungen und der stets wachsende Handel mit Aktienpaketen über den Dividendentermin verbunden mit individualisierten Derivaten haben bereits dazu geführt, dass in dem neuausgehandelten DBA mit Island griffigere Missbrauchsbestimmungen zur Bekämpfung der vorerwähnten Praktiken Eingang gefunden haben. Die Schweiz versucht entsprechende wirksame Missbrauchsbestimmungen auch im Rahmen von Revisionen von DBA zu vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammenfassend ist der Bundesrat überzeugt, dass die heute zur Verfügung stehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, um Sachverhalte wie Dividend Stripping wirksam zu bekämpfen. Ob und in welchen Bereichen sich ein künftiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben wird, kann aus heutiger Sicht allerdings nicht beurteilt werden. Dazu können nur die genauen Analysen der in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsurteile Aufschluss geben.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer und mögliche andere Gesetze anzupassen, damit alle zweifelhaften Rückforderungen mittels Dividend Stripping nicht mehr möglich sind und diesbezüglich in der Schweiz Rechtsklarheit wiederhergestellt wird.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verrechnungssteuerrückforderungen durch Dividend Stripping mit klaren gesetzlichen Grundlagen stoppen</value></text></texts><title>Verrechnungssteuerrückforderungen durch Dividend Stripping mit klaren gesetzlichen Grundlagen stoppen</title></affair>