{"id":20143549,"updated":"2023-07-28T06:54:51Z","additionalIndexing":"34;2841;Werbeverbot;seco;Werbung;Krankenkasse;Telefon","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K08040607","name":"seco","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L05K0701010302","name":"Werbung","type":1},{"key":"L05K1202020108","name":"Telefon","type":1},{"key":"L06K070101030205","name":"Werbeverbot","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403128800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2660,"gender":"f","id":1346,"name":"Moret Isabelle","officialDenomination":"Moret Isabelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2784,"gender":"m","id":4084,"name":"Pezzatti Bruno","officialDenomination":"Pezzatti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3549","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die telefonische Maklertätigkeit im Krankenversicherungsbereich hat sich zu einem grossen Ärgernis für unsere Bevölkerung entwickelt. Seit dem 1. April 2012 hat das Seco mit der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Möglichkeit, gegen telefonische Maklertätigkeit bei Personen mit Sterneintrag im Telefonverzeichnis vorzugehen. <\/p><p>In der Fragestunde des Nationalrates vom 16. Juni 2014 hat der Vorsteher des WBF sehr gut ausgeführt, das Seco kämpfe mit allen Mitteln, die ihm das revidierte UWG zur Verfügung stelle, gegen die Nichtbeachtung des Sterneintrags. Diese Mittel bestünden darin, dass das Seco eine Strafklage bei den zuständigen kantonalen Staatsanwaltschaften oder eine Zivilklage beim zuständigen kantonalen Gericht einreichen könne. Hingegen habe es keine rechtlichen Kompetenzen, eine Telefonnummer zu blockieren oder zu sperren. Diese Kompetenzen stünden nur den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten zu. Das Seco habe auch kein Recht, den Inhaber einer Telefonnummer beim Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Erfahrung zu bringen. Dies wäre auch deshalb wichtig, um Callcenter, die mit verschiedenen Telefonnummern operieren, identifizieren zu können. Diese Ausführungen sind zu begrüssen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf die Fragen Wermuth 14.5257 und Stolz 14.5260 dargelegt hat, decken die vom Seco eingeleiteten Strafverfahren rund 60 Prozent der bei ihm eingegangenen Beschwerden wegen unerbetener Werbeanrufe ab. Um die Mittel zur Bekämpfung der Auswüchse im Telefonmarketing noch zu verstärken, hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs beantragt, der zuständigen Vollzugsbehörde das Auskunftsrecht über Inhaber von Telefonnummern zuzuerkennen. Dieses Geschäft ist zurzeit in parlamentarischer Beratung und damit der Einflusssphäre des Bundesrates entzogen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Bundesrat die Fragen des Interpellanten wie folgt:<\/p><p>1. Bereits heute setzt sich das Seco unter Beachtung der Gewaltenteilung für eine schnelle Erledigung der von ihm eingeleiteten Strafverfahren ein. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden ihrerseits führen ihre Ermittlungen in der Regel rasch, auch wenn sie die Verfolgung der hier zur Diskussion stehenden Straftaten, die Nichtbeachtung des Sterneintrags bei Werbeanrufen, nicht immer mit der gewünschten Priorität aufnehmen können. Das Problem liegt im Übrigen nicht in der Geschwindigkeit der Erledigung der Strafverfahren, sondern in den Resultaten dieser Verfahren: Die Personen, welche die Anrufe tätigen, können oftmals nicht eruiert werden. Telefonnummern dürfen von Fernmeldedienstanbieterinnen auch an Personen zugeteilt werden, die ihre Anrufe in die Schweiz vom Ausland aus tätigen. Die Ermittlung des Anrufursprungs im Ausland kann sich jedoch als schwierig oder unmöglich gestalten, dies insbesondere, wenn die Anrufer zwecks Verfälschung ihrer Identität gefälschte Nummern verwenden (sog. Spoofing). Bestrebungen, den Ursprung solcher Anrufe allenfalls ausfindig machen zu können, erfordern die Inanspruchnahme internationaler Rechtshilfe. Infolge des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit kann sich diese wiederum als schwierig erweisen. Aus diesen Gründen führen vom Seco veranlasste Strafverfahren wegen Nichtbeachtung des Sterneintrags von Zeit zu Zeit zu Einstellungs- oder Sistierungsbeschlüssen kantonaler Staatsanwaltschaften. Daran kann auch die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nichts ändern.<\/p><p>2. Das Seco beantragt routinemässig in seinen Strafanträgen zuhanden der kantonalen Staatsanwaltschaften die Sperrung der Anschlüsse von Telefonnummern, mit denen Leute in der Schweiz widerrechtlich angerufen werden. Nun macht aber eine Sperrung eines Telefonanschlusses nur Sinn, wenn die Anrufe auch tatsächlich von diesem Anschluss aus getätigt werden. Nutzen die Anrufenden die Möglichkeit, über einen anderen Anschluss (z. B. über einen Voice-over-IP-Anschluss eines ausländischen Anbieters) anzurufen, und lassen sie dabei beim Angerufenen eine beliebige Schweizer Nummer anzeigen, werden durch die Sperrung des Anschlusses einzig Rückrufe auf die angezeigte Nummer unterbunden. Die Anrufe selber werden nicht blockiert, und die Sperrung zielt somit ins Leere. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anrufenden nicht auf Rückrufe angewiesen sind, was gerade bei Krankenkassen- und Versicherungsmaklern häufig beobachtet werden kann. Diese haben meist kein Interesse, zurückgerufen zu werden. Ein Rückruf auf die auf dem Display angegebene Nummer ist deshalb in der Regel erfolglos. Wird eine Nummer einer Privatperson oder Firma für derartige Anrufe missbraucht, birgt eine Sperrung überdies die Gefahr, dass die berechtigten Nutzer im Gebrauch eingeschränkt werden.<\/p><p>3. Aus all diesen Gründen wäre die Einräumung der Kompetenz zur Sperrung der Anschlüsse von Telefonnummern, von denen aus widerrechtliche Anrufe getätigt werden, in den meisten Fällen nicht zielführend. Der Bundesrat beantragt deshalb in seiner Antwort vom 14. Mai 2014 auf das Postulat Birrer-Heimo 14.3254, \"Werbeanrufe von Callcentern mit gefälschten Schweizer Telefonnummern\", die Annahme des Postulates. Dieses beauftragt ihn, in einem Bericht Massnahmen aufzuzeigen, um der zunehmenden missbräuchlichen Verwendung von Schweizer Telefonnummern einen Riegel zu schieben.<\/p><p>4. Für eine Regelung von Werbeanrufen im Bereich der sozialen Krankenversicherung würde sich auch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) anbieten. Mit seiner Motion vom 22. Dezember 2011 11.4117, \"Für ein Verbot der Telefonwerbung durch Krankenversicherer\", hat Nationalrat Maire den Bundesrat beauftragt, die nötigen rechtlichen Grundlagen für ein Verbot der Telefonwerbung in der Krankenversicherung zu schaffen. Der Ständerat hat diese Motion am 19. März 2014 abgelehnt. Der Bundesrat vertritt die Meinung, dass ein entsprechendes Verbot schwierig umsetzbar und eine Regulierung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit und der Werbekosten zielführender ist. Aus diesem Grund sieht der Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), welches sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet, eine entsprechende Kompetenz des Bundesrates vor. Das KVAG sieht hingegen keine Unterstellung der Vermittler, die im Bereich der sozialen Krankenversicherung tätig sind, unter die Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit vor. Was die privaten Krankenversicherer sowie die Vermittler von privaten Krankenzusatzversicherungen betrifft, kann die Finma dann gegen einen ihr unterstellten Versicherer vorgehen, wenn dieser systematisch eine missbräuchliche Geschäftspraxis aufweist. Zudem kann mit den Mitteln des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegen die Versicherungsgesellschaft vorgegangen werden, wenn diese Gesetze nicht einhält. Diese Sachverhalte müssen in einem Aufsichtsverfahren nachweisbar sein. Auch gegenüber Versicherungsvermittlern kann die Finma im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung mit ihren aufsichtsrechtlichen Instrumenten die sichernden Massnahmen ergreifen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen. Dabei kann sie insbesondere registrierte Versicherungsvermittler aus dem Register streichen, wobei die Sachverhalte nachweisbar sein müssen. Dies ist bei Vermittlern, die ihre Identität verschleiern und mit nichtidentifizierbaren Telefonnummern Anrufe tätigen, sehr schwierig.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wird sich das Seco in der Phase bis zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei den Strafverfolgungsbehörden für eine möglichst schnelle Erledigung der Verfahren gegen die rechtswidrige Tätigkeit von Telefonmaklern im Krankenversicherungsbereich einsetzen?<\/p><p>2. Wird sich das Seco bei den Strafverfolgungsbehörden\/Gerichten für eine Sperrung der rechtswidrig für Maklertätigkeit im Krankenversicherungsbereich verwendeten Telefonanschlüsse einsetzen?<\/p><p>3. Ist es aus seiner Sicht vorstellbar, dem Seco respektive dem Bundesamt für Kommunikation im Zuge der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die Kompetenz zur Sperrung von rechtswidrig verwendeten Telefonanschlüssen zu erteilen, im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils analog zum Entzug des Führerausweises bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)? <\/p><p>4. Falls dafür ein anderes Gesetz revidiert werden müsste, welches?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehr Möglichkeiten des Seco bei unerwünschten Maklertätigkeiten im Krankenversicherungsbereich"}],"title":"Mehr Möglichkeiten des Seco bei unerwünschten Maklertätigkeiten im Krankenversicherungsbereich"}