{"id":20143572,"updated":"2023-07-28T06:47:42Z","additionalIndexing":"24;Anlegerschutz;Bankrecht;Finanzplatz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2674,"gender":"m","id":3871,"name":"Bischof Pirmin","officialDenomination":"Bischof Pirmin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K11040209","name":"Bankrecht","type":1},{"key":"L04K11040201","name":"Anlegerschutz","type":1},{"key":"L04K11060112","name":"Finanzplatz","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-09-15T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-09-03T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403128800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1410732000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2674,"gender":"m","id":3871,"name":"Bischof Pirmin","officialDenomination":"Bischof Pirmin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"14.3572","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>a.\/b. Das Schweizer System des Einlegerschutzes hat in der Finanzkrise gut funktioniert. Das System weist zwar eine besondere Ausgestaltung auf, gewährleistet jedoch einen vergleichbaren Schutz wie ausländische Systeme und ist mit wenigen Ausnahmen (vgl. Fragen e und f) im Einklang mit den Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Internationalen Vereinigung der Einlagensicherungen (International Association of Deposit Insurers, Iadi). Mit einer Obergrenze von 6 Milliarden Franken steht die Schweizer Einlagensicherung im internationalen Vergleich gut da. Bei 423 Milliarden (2012) gesicherten Einlagen entsprechen die 6 Milliarden Franken einer Deckung von 1,4 Prozent. Die neue EU-Richtlinie 2014\/49\/EU über Einlagensicherungssysteme verlangt Ex-ante-Fonds in Höhe von 0,8 Prozent der gesicherten Einlagen ab 2024, während in den USA das Ziel des Ex-ante-Fonds bei 1,35 Prozent liegt.<\/p><p>Die Schweizer Einlagensicherung basiert auf dem Grundsatz der Selbstregulierung. Die Anforderungen, welche an die Selbstregulierung gestellt werden (Art. 37h BankG), werden bislang erfüllt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich der Selbstregulierungsansatz bis heute bewährt hat. Ob aber dieser Ansatz auch weiterhin einen angemessenen Schutz bietet und internationalen Standards gerecht wird, wird aufgrund der vom IWF geäusserten Kritik (Fragen c bis f) zurzeit vonseiten der Verwaltung geprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung wird unter anderem auch der Frage nachgegangen, inwieweit Mittel aus der Einlagensicherung auch für andere Zwecke verwendbar sein sollten (wie etwa in der EU für die Bankenabwicklungen).<\/p><p>c. Das Schweizer System der Einlagensicherung beinhaltet sowohl eine Ex-ante- wie auch eine Ex-post-Finanzierung. Weil die Banken und Effektenhändler verpflichtet sind, zusätzlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität ständig liquide Mittel im Umfang der Hälfte ihrer maximalen Beitragsverpflichtungen (total 3 Milliarden Franken) zu halten, entspricht dies einem De-facto-Guthaben der Einlagensicherung bei jedem einzelnen Mitglied. Bei den Verpflichtungen über 3 Milliarden Franken handelt es sich hingegen um ein ex post finanziertes System. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile, und der massgebliche internationale Standard anerkennt sowohl Ex-ante- wie auch Ex-post-Systeme als adäquat. Anzumerken ist, dass, je sicherer die Einlagensicherung, die zu haltende Liquidität umso tiefer ist - und umgekehrt. Eine vorfinanzierte Einlagensicherung, welche eine kürzere Auszahlungsfrist vorsieht, unabhängiger von den Banken ist und einer breiten Öffentlichkeit bekannt ist, berechtigt unter den quantitativen Standards zur Liquiditätsausstattung nach Basel III zu einer tieferen \"Abflussrate\", sodass zwischen Liquiditätsvorgaben und Einlagensicherung eine Wechselwirkung besteht.<\/p><p>Bezüglich Back-up-Finanzierung zeigen die Daten, welche durch Finma und SNB bei den Mitgliedern von Esisuisse erhoben werden, dass die Deckungsgrenze von 6 Milliarden Franken ohne Zweifel von den Esisuisse-Mitgliedern getragen werden kann. Dies wird durch Esisuisse periodisch überprüft. Ob darüber hinaus eine Sicherung sinnvoll ist, wird gegenwärtig geprüft.<\/p><p>d. Der IWF bemängelt, dass keine bindende Auszahlungsfrist besteht, und empfiehlt eine maximale Frist von sieben Werktagen, ähnlich wie in der EU ab 2024. Die Gelder werden durch Esisuisse bei ihren Mitgliedern jedoch fristgemäss eingefordert. So haben sich die Mitglieder der Einlagensicherung mit der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung dazu verpflichtet, durch Esisuisse der Finma die erforderlichen Mittel innert fünf Kalendertagen zur Verfügung zu stellen. Falls ein insolventes Institut nicht über die notwendigen Mittel zur Deckung all seiner gesicherten Einlagen verfügt, springt Esisuisse ein und leistet den Differenzbetrag. Die Gelder werden innert 20 Kalendertagen der Finma oder an den von ihr beauftragten Liquidator weitergereicht. Allerdings fehlt eine explizite gesetzliche Regelung für die Dauer bis zur Auszahlung an die Einleger. Gegenwärtig werden die diesbezüglichen Empfehlungen des IWF überprüft.<\/p><p>e. Der IWF weist auf die Coop-Depositenkasse und die Sparkasse Bundespersonal hin, welche zwar rund 4,9 Milliarden Franken Einlagen halten, jedoch nicht der Einlagensicherung unterstehen. Beide Institute verfügen über keine Bankenlizenz und sind nicht Mitglied von Esisuisse. Der Bundesrat sieht bei diesen Institutionen keinen Handlungsbedarf. Bei der Sparkasse Bundespersonal haftet der Bund für die Einlagen und bietet somit einen Schutz, der nach internationalem Verständnis mit einer Einlagensicherung gleichgestellt wird. Die Coop-Depositenkasse, ähnlich wie Betriebssparkassen und Gemeindekassen, fällt als Genossenschaft - wie andere Genossenschaften sowie Vereine und Stiftungen - unter die Regelung von Artikel 3a BankV (ab 2015: Art. 5 BankV). Diese ermöglicht es, Einlagen entgegenzunehmen, soweit keine Tätigkeit im Finanzbereich vorliegt, ein ideeller Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgt wird, die Einlagen ausschliesslich dafür verwendet werden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt. Solche Einlagen gelten nicht als Publikumseinlagen, und die entsprechenden Institute sind weder zu bewilligen noch zu beaufsichtigen, sodass der Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht nicht verletzt wird.<\/p><p>f. Die Struktur des Vorstands von Esisuisse setzt sich bislang aus den entsprechenden Vertretern der Bankengruppen zusammen. Im Zuge der periodischen Überprüfung der Statuten und der Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung wird in Zukunft die Struktur des Esisuisse-Vorstands überprüft.<\/p><p>g. Durch ihre umfangreiche Website bietet Esisuisse bereits heute viele jederzeit abrufbare Informationen zur Einlagensicherung. Dort wird der Einleger über seine Rechte informiert. Allgemein ist das Schweizer System der Einlagensicherung in der breiten Öffentlichkeit bekannt. Dennoch sind Überlegungen im Gange, wie das Informationsangebot für die Bankkunden weiter ausgebaut werden könnte.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Schutz der Spareinlagen bis 100 000 Franken ist nach der letzten Finanzkrise zu einem zentralen Pfeiler der Finanzmarktstabilität und des Vertrauens der Bevölkerung geworden. Erst nach parlamentarischen Vorstössen hat die Schweiz 2008 zu einem echten Schutz der Kleinanleger gefunden. Dieses System ist dauernd auf seine Sicherheit, Effizienz und Schnelligkeit zu überprüfen.<\/p><p>Der IWF hat nun in seinem Financial Sector Stability Assessment (FSAP) 2014 zur Schweiz nebst anderem Kritik an Teilen des schweizerischen Einlegerschutzes geäussert und Verbesserungsvorschläge gemacht.<\/p><p>Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>a. Wie ist die Sicherheit und Effizienz des schweizerischen Systems im Allgemeinen und im Vergleich zu anderen Staaten, insbesondere der EU und den USA, zu beurteilen? Teilt er die Meinung, dass die Einlagensicherung nach wie vor nicht für andere Zwecke, etwa die Bankenabwicklung, verwendet werden soll?<\/p><p>b. Erachtet er es als notwendig, besondere Massnahmen vorzusehen, um die bewährte Selbstregulierung der Einlagensicherung in der Schweiz auch in Zukunft zu gewährleisten?<\/p><p>c. Sollte ein Ex-ante-Fonds zwecks Auszahlung gesicherter Einlagen errichtet werden, und ist eine staatliche Back-up-Finanzierung (Kritikpunkt 1 des IWF) aus der Sicht des Bundesrates notwendig, für den Fall, dass die Obergrenze von 6 Milliarden Fanken respektive der Ex-ante-Fonds ausgeschöpft wäre?<\/p><p>d. Welche Auszahlungsfristen (Kritikpunkt 2 des IWF) sind heute im Krisenfall bei Esisuisse und bei der Finma sichergestellt? Ist die Finma heute zu einer speditiven Auszahlung in der Lage? Sollte in der Schweiz in Zukunft eine Auszahlungsfrist von vorzugsweise 7 Tagen gelten, anstatt der jetzt angestrebten 30 Tage?<\/p><p>e. Welche Finanzinstitutionen sind heute dem Einlegerschutz nicht angeschlossen (Kritikpunkt 4 des IWF)? Warum?<\/p><p>f. Sollten im Vorstand der Esisuisse, der in bewährter Selbstregulierung geführten Einlagensicherung, neben den bisherigen Bankenvertretern auch unabhängige Persönlichkeiten Einsitz nehmen (Kritikpunkt 3 des IWF)?<\/p><p>g. Sollten Esisuisse und die Banken verpflichtet werden, im Publikum und bei den Bankkunden mehr Aufklärung betreffend den Einlegerschutz zu machen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Spareinlegerschutz von 100 000 Franken. Wo sind die Schwächen, und wie sind sie zu beheben?"}],"title":"Spareinlegerschutz von 100 000 Franken. Wo sind die Schwächen, und wie sind sie zu beheben?"}