{"id":20143574,"updated":"2023-07-28T06:47:11Z","additionalIndexing":"34;Fernsehen;Wettbewerbsbeschränkung;lokales Massenmedium;service public;Sendekonzession","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L05K1202050104","name":"lokales Massenmedium","type":1},{"key":"L04K08060111","name":"service public","type":1},{"key":"L05K1202050110","name":"Sendekonzession","type":1},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":1},{"key":"L05K1202050101","name":"Fernsehen","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2014-09-25T00:00:00Z","text":"Sistiert.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2015-03-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403128800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426460400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2573,"gender":"f","id":823,"name":"Bruderer Wyss Pascale","officialDenomination":"Bruderer Wyss"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2356,"gender":"m","id":277,"name":"Bieri Peter","officialDenomination":"Bieri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2719,"gender":"m","id":3916,"name":"Hêche Claude","officialDenomination":"Hêche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2501,"gender":"m","id":477,"name":"Janiak Claude","officialDenomination":"Janiak"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3574","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Digitalisierungsprozess erfasst sämtliche Verbreitungswege für Radio- und Fernsehprogramme, so auch die Verbreitung über Kabel- und Internet-Leitungen (IP). Historische Anbieter organisieren sich neu, um das Potenzial der neuen Technik besser zu nutzen, derweil neue Akteure mit innovativen Diensten an die Zuschauer herantreten. Neue intelligente Empfangs- und Steuerungsgeräte erschliessen dem Publikum neue Erlebnis- und Konsummöglichkeiten.<\/p><p>Der Bundesrat begrüsst die Entwicklung hin zur digitalen Programmverbreitung, denn sie führt zu einer Steigerung der Angebots- und Meinungsvielfalt. Ein Ende der technologischen Entwicklung ist nicht absehbar. Umso grösser ist das Risiko, den positiven digitalen Innovationsprozess mittels einer unangemessenen Medienregulierung zu hemmen.<\/p><p>1.\/3. Der schrittweise Abbau des analogen TV-Angebotes wird voraussichtlich 2015 abgeschlossen sein. Entsprechend nehmen alle Kabelnetzbetreiber gegenwärtig Umstellungen im digitalen Angebot vor. Die konzessionierten Regional-TV-Programme werden in diesem Prozess zwar nicht einheitlich, aber weiterhin durchwegs im vorderen Bereich eingereiht. Mit dem Entscheid, alle Regional-TV-Programme freiwillig in der ganzen Sprachregion zu verbreiten, schuf UPC Cablecom eine Kompromisslösung: Die Regionalveranstalter erhielten ein wesentlich grösseres Versorgungsgebiet als in der Konzession festgelegt; dafür finden sich die Programme in der Reihenfolge nicht an vorderster Stelle, aber immerhin noch in einem Bereich, den ein durchschnittlicher TV-Konsument beim Zappen durchsucht. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass UPC Cablecom die Regionalprogramme damit nicht benachteiligt und den Wettbewerb auch nicht negativ beeinflusst.<\/p><p>2. Im analogen Angebot der Kabelnetzbetreiber müssen zugangsberechtigte Programme (SRG- und konzessionierte Regional-TV-Programme) auf den ersten Programmplätzen verbreitet werden. Bei digitalen Empfangsgeräten wird das viel umfangreichere Programmangebot aber regelmässig in Listen nach diversen Kriterien (Sprache, Sendeinhalt usw.) sortiert. Der Nutzer wählt die Programme mittels Fernbedienungen an, welche über Steuerkreuze operieren und ein einfaches Springen von einer Liste zur anderen erlauben. Die Vorgabe einer bestimmten Programmnummer ist in diesem Kontext nicht mehr zielführend. Artikel 63 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) verlangt, dass die nach dem Einschalten der Navigationshilfe erscheinende Programmübersicht zumindest gleichwertig auf die zugangsberechtigten Programme hinweist. Eine Privilegierung dieser Programme ist jedoch nicht verlangt. Solange der Nutzer beim Betätigen seiner Navigationshilfe auf die zugangsberechtigten Programme stösst, ohne zusätzliche Funktionen aufrufen zu müssen, wird dem Gesetz Genüge getan bzw. bleibt die Chancengleichheit gewahrt.<\/p><p>4.\/5. Bei der digitalen TV-Verbreitung kann die Must-Carry-Pflicht für einzelne TV-Programme dank der ausreichend zur Verfügung stehenden Kapazitäten heute jederzeit erfüllt werden.<\/p><p>Wo die Kabelnetzbetreiber eine erste Einreihung der Programme vornehmen, bleibt diese Sortierung vorläufig. In welcher Reihenfolge die einzelnen Programme schliesslich auf dem Bildschirm bzw. im elektronischen Programmführer (EPG) erscheinen, ist abhängig vom TV-Empfangsgerät. So sortieren etwa ältere Geräte die Programme entweder nach der Kabelfrequenz oder nach Alphabet und nicht nach einer vom Kabelnetzbetreiber festgelegten Systematik. Da das Zappen durch das umfangreiche digitale Programmangebot heute nahezu unmöglich geworden ist, sortieren zudem viele TV-Konsumenten ihre bevorzugten Programme in persönlichen Favoritenlisten, was dank neuer Anwendungen in den modernen TV-Geräten und Set-Top-Boxen immer einfacher wird. Schliesslich ist heute nicht absehbar, welche Anwendungen und Dienste die Digitalisierung im TV-Bereich in naher Zukunft bereitstellen wird. Zu denken ist etwa an den Einsatz von Tablets oder Smartphones zur Steuerung des TV-Gerätes sowie an Softwarelösungen, welche die Sortierung anhand der Zuschauerpräferenzen automatisch und individuell vornehmen. Angesichts dieser fortschreitenden technischen Entwicklung erscheint eine rechtliche Regulierung kaum zielführend.<\/p><p>6. Das RTVG schreibt lediglich vor, dass Netzbetreiber die zugangsberechtigten Programme unentgeltlich verbreiten müssen. Will sich ein Veranstalter aus unternehmerischen Gründen innerhalb der Programmmenge, auf welche der Kabelnetzbetreiber in einem ersten Nutzungsschritt hinweist, darüber hinaus einen bestimmten Programmplatz sichern, kann er mit dem Kabelnetzbetreiber für diese Dienstleistung ein Entgelt verabreden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Als grösste Distributorin von Fernsehsendern an die Schweizer Haushalte hat UPC Cablecom Anfang Juni die konzessionierten regionalen TV-Sender in der Senderskala nach hinten verschoben. Vorgezogen wurde neu eine Reihe von nichtkonzessionierten Sendern mit mehrheitlich rein kommerziellen, seichten TV-Inhalten. Die geltende Must Carry Rule aus den Achtzigerjahren verpflichtet zwar die Kabelnetze, TV-Sender mit Service-public-Auftrag aufzuschalten (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Art. 62 RTVG). Diese Regel stammt jedoch aus der Zeit der analogen Kabelnetze mit 20 bis 40 Sendern. Heute sind es 100 bis 500 Sender. Somit ist die Überlebensfrage für einen Sender nicht, ob er übertragen wird, sondern auf welchem Sendeplatz und in welchem Umfeld.<\/p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie stellt er sich dazu, dass der grösste Kabelnetzbetreiber die konzessionierten Regionalsender bei der Sendeplatzzuteilung benachteiligt und damit den Service public regional schwächt?<\/p><p>2. Welche Möglichkeiten hat das Bakom als Aufsichtsbehörde, um der Must Carry Rule auch im digitalen Zeitalter zum Durchbruch zu verhelfen?<\/p><p>3. Teilt er die Auffassung, dass die regionalen Konzessionssender mit Service-public-Auftrag durch den grössten Kabelnetzbetreiber im Wettbewerb benachteiligt werden?<\/p><p>4. Wie interpretiert er die Must Carry Rule? Weist diese lediglich quantitative (Aufschaltpflicht) oder auch qualitative (Sendeplatzzuteilung) Elemente auf?<\/p><p>5. Wie stellt er sich zu einer Revision der RTVV, wonach die Kabelbetreiber verpflichtet werden sollen, den regionalen Konzessionssendern im Konzessionsgebiet bei der Sendeplatzvergabe Priorität einzuräumen?<\/p><p>6. Ist es zulässig, eine bevorzugte Sendeplatzzuteilung käuflich zu erwerben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Must Carry Rule im digitalen Zeitalter"}],"title":"Must Carry Rule im digitalen Zeitalter"}