﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143641</id><updated>2023-07-28T06:48:13Z</updated><additionalIndexing>2846;24;Kanton;Grundbuch;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Immobilieneigentum;Hypothek;Bank</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3043</code><gender>m</gender><id>4141</id><name>Portmann Hans-Peter</name><officialDenomination>Portmann Hans-Peter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-06-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4914</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05070109</key><name>Immobilieneigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050701090101</key><name>Grundbuch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020103</key><name>Hypothek</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040513</key><name>Eidgenössische Finanzmarktaufsicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040101</key><name>Bank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701020108</key><name>Kanton</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-26T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-08-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-06-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-09-26T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3043</code><gender>m</gender><id>4141</id><name>Portmann Hans-Peter</name><officialDenomination>Portmann Hans-Peter</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3641</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Praxis der kantonalen Grundbuchämter zur Eintragung von Immobiliengeschäften, die durch eine Schweizer Bank mit ausländischem Hauptaktionär finanziert werden, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In gewissen Kantonen erfolgt der Eintrag ohne Weiteres. Die Ämter anderer Kantone verlangen umfangreiche und oft schwer beizubringende Dokumentationen, weshalb der Käufer die Finanzierung dann bei einer Schweizer Bank abwickelt. Die Ämter berufen sich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es mag verständlich sein, dass eine Auslandbank, die Immobilien für eigenen Besitz erwirbt, unter die Qualifikation der Person im Ausland fällt und ein derartiges Geschäft nicht eingetragen wird. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb einer Schweizer Bank mit ausländischem Hauptaktionär die Finanzierung eines Immobiliengeschäfts für eine Person in der Schweiz verwehrt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Situation ist unbefriedigend: erstens, weil die Einschränkung einzig Auslandbanken in der Schweiz betrifft, nicht jedoch schweizerische börsenkotierte Banken, deren Beherrschung nicht immer eindeutig schweizerisch ist; zweitens, weil die kantonal unterschiedliche und auch nicht immer konsistente Behandlung der Fälle zu Rechtsunsicherheit führt; drittens, weil diese Praxis bestimmten Banken aufgrund nicht generell angewandter Kriterien ein Geschäft verwehrt, zu dessen Ausübung diese ausdrücklich lizenziert sind.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Als Grundstückerwerb gilt nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.411) auch die Finanzierung des Kaufs oder der Überbauung eines Wohngrundstücks, wenn die Abreden, die Höhe des Kredits oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners diesen in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen. Die Gewährung solcher Kredite ist ausländischen oder ausländisch beherrschten Banken verwehrt. Kein Abhängigkeitsverhältnis entsteht in der Regel, wenn auch eine Schweizer Bank einen Hypothekarkredit in gleicher Höhe zu ähnlichen Konditionen gewähren würde, sodass der ausländische Kredit jederzeit (namentlich im Falle einer Kündigung) durch einen schweizerischen abgelöst werden könnte. Erfahrungsgemäss gewähren Schweizer Banken Hypothekarkredite für Wohnliegenschaften bis zu einer Grenze von ungefähr 80 Prozent des Verkehrswerts. Je nach Objekt und Bonität des Kreditnehmers kann die Grenze im Einzelfall tiefer oder etwas höher liegen. In diesem Rahmen dürfen auch ausländische und ausländisch beherrschte Banken Hypothekarkredite gewähren, sie sind also gegenüber Schweizer Banken nicht benachteiligt. Bei Banken darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nicht die Absicht haben, über die Kreditgewährung in irgendeiner Form (sei es auch nur faktisch) auf das verpfändete Grundstück Einfluss zu nehmen, sondern dass es sich um normale Finanzierungsgeschäfte handelt. Trotzdem haben die Grundbuchämter und die kantonalen Lex-Koller-Bewilligungsbehörden im Einzelfall zu prüfen, ob ein ausländischer Kredit zu einem Abhängigkeitsverhältnis führen könnte. Die Grundbuchämter müssen die Errichtung oder Übertragung von Grundpfandrechten jedoch nur in Zweifelsfällen zur vertieften Abklärung an die Bewilligungsbehörde verweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die in Ziffer 1 dargelegten Grundsätze gelten schweizweit und ermöglichen es auch Auslandbanken, im normalen Hypothekarkreditgeschäft tätig zu sein. Allerdings erfolgt der Vollzug der Lex Koller durch die kantonalen Behörden, was zu einer nicht immer ganz einheitlichen Rechtsanwendung führen kann, namentlich was die Verweisung eines Geschäfts an die Bewilligungsbehörde und die Beurteilung eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses betrifft. Auch die Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Person im Ausland bzw. ausländisch beherrscht ist, muss nach den Kriterien von den Artikeln 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) im Einzelfall durch die kantonalen Behörden erfolgen. Das BewG enthält diesbezüglich für Banken keine Sonderregelung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Das Bundesamt für Justiz stellt den Grundbuchämtern schon seit längerer Zeit eine Wegleitung (www.bj.admin.ch &amp;gt; Themen &amp;gt; Wirtschaft &amp;gt; Grundstückerwerb durch Personen im Ausland &amp;gt; Wegleitung für die Grundbuchämter) zur Verfügung, welche die Grundsätze für die Gewährung von Hypothekarkrediten durch ausländische oder ausländisch beherrschte Banken erläutert. Das Amt berät und unterstützt die kantonalen Behörden auch in der praktischen Anwendung und beim Vollzug der Lex Koller. Weiter gehende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bund jedoch nicht zu.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist es beabsichtigt, dass kantonale Grundbuchämter entgegen Bundesgesetz und Verordnung das Hypothekargeschäft von sogenannten Auslandbanken ungleich behandeln und damit die Konzentration auf einige Schweizer Banken zu einem systemrelevanten Risiko führt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist es im Sinn von Gesetz und Verordnung, einem nach Schweizer Recht konstituierten und zum Bankgeschäft bewilligten Institut die Erbringung gewisser von der Bewilligung abgedeckter Dienstleistungen zu verwehren? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er bereit, die Auslegung des Gesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland dahingehend zu klären, dass Banken, die in der Schweiz nach schweizerischem Recht konstituiert und für das Bankgeschäft in der Schweiz durch die Finma bewilligt sind, das Hypothekargeschäft erbringen können, unabhängig von deren Aktionariat?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ungleichbehandlung des Hypothekargeschäftes bei den kantonalen Grundbuchämtern</value></text></texts><title>Ungleichbehandlung des Hypothekargeschäftes bei den kantonalen Grundbuchämtern</title></affair>