{"id":20143648,"updated":"2023-07-28T06:46:18Z","additionalIndexing":"52;Lärmbelästigung;Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft;Umweltrecht;öffentliche Finanzen;Haushaltsausgabe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4914"},"descriptors":[{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1},{"key":"L04K06020308","name":"Lärmbelästigung","type":1},{"key":"L03K110802","name":"öffentliche Finanzen","type":1},{"key":"L03K110203","name":"Haushaltsausgabe","type":1},{"key":"L05K0804070501","name":"Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-08-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1403215200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2796,"gender":"f","id":4090,"name":"Amaudruz Céline","officialDenomination":"Amaudruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3037,"gender":"m","id":4135,"name":"Clottu Raymond","officialDenomination":"Clottu"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2572,"gender":"m","id":820,"name":"Schibli Ernst","officialDenomination":"Schibli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2688,"gender":"m","id":3885,"name":"Grin Jean-Pierre","officialDenomination":"Grin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3648","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.-3. Der in der Interpellation genannte Entschädigungsanspruch von lärmbetroffenen Grundstückseigentümern ergibt sich nicht aus einer neuen Norm, sondern aus der heutigen Rechtslage. Danach haben von übermässigem Lärm Betroffene die Möglichkeit, im Einzelfall eine einmalige Entschädigung für den lärmbedingten Wertverlust ihrer Liegenschaften geltend zu machen. Diese Entschädigung stützt sich auf das private Nachbarrecht (Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB) und das Enteignungsrecht. Das Bundesgericht hat Kriterien zur Beurteilung solcher Entschädigungsforderungen festgelegt. Demnach muss eine Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert vorliegen, der Schaden muss eine gewisse Schwere aufweisen, und die Lärmbelastung darf nicht vorhersehbar gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf eine einmalige Kapitalleistung.<\/p><p>Das Bundesgericht hat zusätzlich festgehalten, dass bei bestehenden öffentlichen Anlagen vor Ablauf der gesetzlichen Sanierungsfristen grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch entsteht. Die Sanierungsfristen sind in Artikel 17 Absatz 4 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) geregelt. Sie laufen beispielsweise bei den Nationalstrassen am 31. März 2015 und bei den Haupt- und übrigen Strassen am 31. März 2018 ab. Nach Ablauf der Sanierungsfristen könnten somit erhebliche Kosten für Entschädigungen aufgrund der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche auf die Anlageninhaber zukommen. Die vom Interpellanten genannten Summen für Entschädigungen ergeben sich aus einer Schätzung der potenziellen Kosten nach der heutigen Rechtsprechung. Auch eine erneute Verlängerung der Sanierungsfristen würde die Entschädigungsforderungen womöglich nicht weiter aufhalten können.<\/p><p>4. Die heutige Rechtslage wird stark kritisiert und löste politische Vorstösse aus, welche eine Verbesserung des Entschädigungssystems forderten. Der Bundesrat hat deshalb am 16. Mai 2012 das UVEK beauftragt, eine Neuordnung dieses Entschädigungssystems zu prüfen. Eine Vorkonsultation des Bafu bei der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz zur Neuordnung des Lärmentschädigungssystems hat ergeben, dass die Kantone grundsätzlich begrüssen, dass die heute unbefriedigende Situation im Bereich Lärmentschädigungen mit einer Neuregelung abgelöst werden soll. Jedoch lehnen die Kantone den Lösungsvorschlag zur Neuordnung des Lärmentschädigungssystems mehrheitlich ab. Die Kantone bitten den Bund, eine Regelung im Sinne der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf Gesetzesstufe zu prüfen.<\/p><p>5. Die Entschädigungspflicht ergibt sich grundsätzlich aus der Eigentumsgarantie der Bundesverfassung (SR 101). Eine Neuordnung des Lärmentschädigungssystems bedingt eine Erlassänderung auf Gesetzesstufe. Demnach müsste zu dieser Vorlage eine Vernehmlassung durchgeführt werden, und die Ausgestaltung einer allfälligen Neuordnung obliegt schliesslich dem Parlament. Das UVEK prüft zurzeit in Anbetracht des Resultats der Vorkonsultation der Kantone weitere Möglichkeiten zur Lösung der Lärmentschädigungsproblematik.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ab 2015 müssten Bund, Kantone, Gemeinden und Eisenbahngesellschaften nach einer neuen Norm Entschädigungen an Besitzerinnen und Besitzer von Liegenschaften leisten, die durch übermässigen Lärm von Strassen und Bahnen gestört werden. Die Kosten dafür könnten sich auf über 19 Milliarden Franken belaufen.<\/p><p>Im Rahmen der Sendung \"10 vor 10\" des SRF im November 2013 wurde u. a. berichtet, dass nach einem internen Dokument des Bundesamtes für Umwelt der überwiegende Teil der Entschädigungen - 14,5 Milliarden Franken - für zu laute Strassen anfällt. Diese Kosten tragen insbesondere die Kantone und Gemeinden, da sie die meisten Strassenachsen besitzen.<\/p><p>1. Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage und aufgrund welcher dazugehörigen Verordnung werden die Entschädigungen und die Fristen für die Sanierung festgelegt?<\/p><p>2. Wie werden die Entschädigungen geleistet? Handelt es sich um einen einmaligen und fixen Betrag oder um jährliche Beträge?<\/p><p>3. Hat eine Person, die beim Kauf einer Immobilie von einer Wertminderung profitieren konnte, da das Gebäude in der Nähe einer lauten Strasse liegt, ebenfalls Anspruch auf Entschädigung?<\/p><p>4. Welche Haltung nehmen die Kantone zu diesen neuen Entschädigungen ein?<\/p><p>5. Ist diese neue Norm zum Lärmausgleich unumgänglich?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kampf gegen übermässigen Lärm. Neue Ausgleichsnorm"}],"title":"Kampf gegen übermässigen Lärm. Neue Ausgleichsnorm"}