{"id":20143697,"updated":"2023-07-28T06:38:21Z","additionalIndexing":"2836;24;öffentliche Finanzierung;sechste IV-Revision;Invalidenversicherung;Haushaltsausgabe;AHV;AHV-Beiträge","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2789,"gender":"m","id":4077,"name":"Feller Olivier","officialDenomination":"Feller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-10T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L04K01040103","name":"Invalidenversicherung","type":1},{"key":"L04K11090209","name":"öffentliche Finanzierung","type":1},{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":1},{"key":"L03K110203","name":"Haushaltsausgabe","type":1},{"key":"L05K0104010101","name":"AHV","type":2},{"key":"L06K010401030401","name":"sechste IV-Revision","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1410300000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2789,"gender":"m","id":4077,"name":"Feller Olivier","officialDenomination":"Feller"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3697","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Finanzierung der Leistungen der Invalidenversicherung (IV) ist einerseits auf der Stufe der Bundesverfassung und andererseits auf Gesetzesstufe geregelt. In beiden Fällen muss zwischen der ordentlichen Finanzierung und der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2017 geltenden Zusatzfinanzierung unterschieden werden.<\/p><p>In Bezug auf die ordentliche Finanzierung hält Artikel 112 Absatz 4 der Bundesverfassung (BV; SR 101) fest, dass der Bundesbeitrag an die Versicherung höchstens 50 Prozent der Ausgaben betragen darf. Diese Verfassungsbestimmung wird in Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) umgesetzt. Im Rahmen der 6. IV-Revision ist die Regelung über den jährlichen Bundesbeitrag angepasst worden. Seit dem 1. Januar 2014 folgt er nicht mehr der Entwicklung der Ausgaben der IV, sondern im Wesentlichen der Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen.<\/p><p>Von diesem ordentlichen Beitrag muss die Regelung während der zeitlich befristeten Zusatzfinanzierung unterschieden werden. Im Rahmen der Sanierung der IV zeigte sich, dass eine Zusatzfinanzierung notwendig war, weshalb die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 erhöht werden (der Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, der reduzierten Satz um 0,1 Prozentpunkte und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,2 Prozentpunkte). Dadurch sind Mehreinnahmen in der Höhe von rund 1,1 Milliarden Franken pro Jahr zu erwarten. Diese befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer machte eine Anpassung der Bundesverfassung notwendig (Übergangsbestimmung zu Art. 130 BV, Art. 196 Ziff. 14 Abs. 2 BV.) Volk und Stände haben dieser Änderung der Bundesverfassung am 27. September 2009 zugestimmt. Gleichzeitig beschloss die Bundesversammlung ein Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung (Sanierungsgesetz; SR 831.27), welches in Artikel 1 die Bildung eines selbstständigen IV-Fonds vorsieht. In Artikel 3 dieses Gesetzes entschied das Parlament auch, dass der Bund während der Dauer der Mehrwertsteuererhöhung die Schuldzinsen für den IV-Verlustvortrag übernimmt. Die Bestimmung hält sodann fest, dass die Übernahme der Schuldzinsen nicht an den ordentlichen Bundesbeitrag im Sinne von Artikel 78 IVG anzurechnen ist.<\/p><p>Die zeitlich befristete Mehrwertsteuererhöhung und die Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund sind temporäre Massnahmen im Sinne einer Lex specialis. Daraus folgt, dass sich die Maximalgrenze von 50 Prozent der Ausgaben nur auf den ordentlichen Bundesbeitrag bezieht, nicht jedoch auf die Beiträge, die der IV im Rahmen der Sanierungsmassnahmen zufliessen. Der Bundesbeitrag des Jahres 2013 in der Höhe von 3,508 Milliarden Franken entspricht 37,7 Prozent der Ausgaben der IV und verstösst somit nicht gegen Artikel 112 Absatz 4 BV.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 112 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) sieht vor, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV) finanziert wird: <\/p><p>1. durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber einerseits; <\/p><p>2. durch Leistungen des Bundes andererseits. <\/p><p>Artikel 112 Absatz 4 BV präzisiert: \"Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.\" Diese Bestimmung bringt das Festhalten des Verfassunggebers am Versicherungsgrundsatz zum Ausdruck, wonach die Versicherten nicht mehr als die Hälfte der Ausgaben übernehmen müssen. <\/p><p>2013 betrugen die Ausgaben der IV 9,306 Milliarden Franken. Die Beiträge des Bundes beliefen sich auf 4,804 Milliarden Franken, zusammengesetzt aus<\/p><p>1. ordentlichen Beiträgen: 3,508 Milliarden;<\/p><p>2. der Übernahme der gesamten Schuldzinsen der IV: 179 Millionen; <\/p><p>3. dem Ertrag der Mehrwertsteuer: 1,117 Milliarden. <\/p><p>Dies bedeutet, dass die Leistungen des Bundes zugunsten der IV 51,62 Prozent ausgemacht haben. Die in Artikel 112 Absatz 4 BV definierte Obergrenze von 50 Prozent wurde demnach überschritten. <\/p><p>2013 deckten die ordentlichen Beiträge des Bundes 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der IV, was den Vorgaben in Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung entspricht. Seit 2014 werden die ordentlichen Beiträge des Bundes mit einem neuen Finanzierungsmechanismus berechnet. Dieser Mechanismus stammt aus der IV-Revision 6a, die das Parlament im März 2011 verabschiedet hat. Dies wird dazu führen, dass der Anteil der IV-Ausgaben, der durch die ordentlichen Beiträge des Bundes gedeckt wird, zunimmt. Man kann also erwarten, dass die Leistungen des Bundes in den nächsten Jahren weiterhin die Hälfte der IV-Ausgaben übersteigen. <\/p><p>Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Artikel 112 Absatz 4 BV im Jahr 2013 bezüglich der Finanzierung der IV durch den Bund eingehalten wurde?<\/p><p>Falls nicht, welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, damit Artikel 112 Absatz 4 BV im Bereich der IV eingehalten wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Finanzierung der IV durch den Bund. Verletzung von Artikel 112 Absatz 4 der Bundesverfassung?"}],"title":"Finanzierung der IV durch den Bund. Verletzung von Artikel 112 Absatz 4 der Bundesverfassung?"}