﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143722</id><updated>2023-07-28T06:23:09Z</updated><additionalIndexing>52;28;Freizeitpark;Tierschutz;Schutz der Tierwelt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3604</code><gender>f</gender><id>4108</id><name>Chevalley Isabelle</name><officialDenomination>Chevalley</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion GL</abbreviation><code>GL</code><id>137</id><name>Grünliberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-15T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4915</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0601040802</key><name>Tierschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010408</key><name>Schutz der Tierwelt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010105</key><name>Freizeitpark</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-11-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-09-15T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>3604</code><gender>f</gender><id>4108</id><name>Chevalley Isabelle</name><officialDenomination>Chevalley</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion GL</abbreviation><code>GL</code><id>137</id><name>Grünliberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3722</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. In der Schweiz besteht für alle gewerbsmässigen Wildtierhaltungen - auch Zoos, Kleinzoos und Wildtierparks - eine Bewilligungspflicht (Art. 90 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Bewilligungen dürfen von den kantonalen Vollzugsorganen nur erteilt werden, wenn die Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und an die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Personen erfüllt sind (Art. 95 TSchV). Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen (Art. 93 TSchV). Die Bewilligung kann ausdrücklich mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 96 Abs. 2 TSchV). Zudem darf für die Haltung von Wildtierarten mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Diese Tierarten mit besonderen Ansprüchen sind in Artikel 92 TSchV aufgelistet. Darunter fallen auch verschiedene Zootiere. Ebenfalls bewilligungspflichtig ist das private Halten von fast allen wilden Säugetieren, vielen Vogelarten, Reptilien und grossen Fischen (Art. 89 TSchV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Während in der Schweiz die Bewilligungspflicht für alle gewerblichen Wildtierhaltungen gilt, steht es nach Artikel 2 der Richtlinie 1999/22/EG den Mitgliedstaaten frei, Wildtierhaltungen von den Anforderungen der Richtlinie auszunehmen, "wenn sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Ausnahme die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet". Zudem regelt die Richtlinie nach Artikel 2 nur die Haltung von Wildtieren "zwecks Zurschaustellung", nicht aber die private Wildtierhaltung. Eine Übernahme der Richtlinie und ihrer Definition des Begriffs Zoo ist zur Zeit nicht vorgesehen. In der gegenwärtigen Fassung würde die Richtlinie aus Tierschutzsicht auch keine Verbesserung bringen. Die Haltung von Zootieren und der Tierschutz generell liegen auch nicht im Regelungsbereich des bilateralen Veterinärabkommens mit der EU (Anhang 11 des Agrarabkommens; SR 0.916.026.81). Die Schweiz regelt diese Bereiche autonom.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Weitergehende gesetzliche Rechenschaftspflichten und Vorschriften bezüglich Zuchtgenehmigungen sind nicht erforderlich. Schweizer Zoos stellen den Auftrag zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Erhaltung von Arten bereits heute von sich aus in den Vordergrund. Sie beteiligen sich auch an Forschungsprogrammen und Auswilderungsprojekten für Tierarten, bei denen dies sinnvoll ist. Zoos, die gefährdete Arten halten, sind den international geführten Erhaltungszuchtbüchern angeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur artgerechten Wildtierhaltung gehört das Ermöglichen von sozialen Interaktionen, auch von Verpaarung und Fortpflanzung. Das Ausleben der entsprechenden Verhaltensmuster (wie Brunst, Balz, Deckakt, Trächtigkeit, Geburt, Aufzucht, Säugen, Brutpflege usw.) ist ein wichtiger Bestandteil einer artgerechten Wildtierhaltung. Beim Entscheid, ob eine Nachzucht sinnvoll ist, muss aber immer auch die gute Platzierung der Nachzucht mitberücksichtigt werden. Tiere, bei denen die Platzierung der Nachzucht schwierig ist, sollten diese Verhaltensmuster wenigstens einmal ausleben können, bevor sie sterilisiert werden. In der Wildbahn überleben je nach Tierart bis zu 80 Prozent aller geborenen Tiere das erste Lebensjahr nicht. Sie fallen Krankheiten oder Raubtieren zum Opfer oder verhungern in schlechten Witterungsperioden. Artgerechte Tierhaltung bedeutet auch in der Zoohaltung, dass ein Teil der Jungtiere früh im Leben ausscheiden muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Auch insofern besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf. Aus Tierschutzsicht steht im Vordergrund, dass private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen den Anforderungen der Tierschutzverordnung entsprechen, alle Voraussetzungen für die erforderliche Bewilligung erfüllen (vgl. oben zur Frage 1), von den kantonalen Vollzugsbehörden bewilligt sind und von ihnen kontrolliert werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos schreibt die EU ihren Mitgliedstaaten vor, dass die als "Zoo" bezeichneten Einrichtungen für die Haltung von Wildtieren gewissen Anforderungen entsprechen müssen. Im Unterschied zur Schweizer Gesetzgebung zum Tierschutz ist in der obengenannten Richtlinie verbindlich definiert, was man unter einem "Zoo" versteht und welche Aufgaben ein solcher zu erfüllen hat. In der Schweiz ist die Betriebsbewilligung für einen Zoo lediglich daran gebunden, dass die Tierhaltung den Anforderungen der Tierschutzverordnung entspricht. So können sich im Prinzip alle privaten Wildtierhaltungen "Zoo" nennen und jegliche Arten von Wildtieren nach Belieben halten und züchten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zoos sind zunehmend mit dem Problem konfrontiert, dass sie nicht wissen, wo sie die überzähligen Jungtiere platzieren sollen. Diese unter dem Deckmantel des "Artenschutzes" stattfindende Instrumentalisierung der Tiere ist untragbar!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wird die Schweiz die EU-Richtlinie über die Haltung von Wildtieren in Zoos übernehmen und in ihrer Gesetzgebung den Begriff "Zoo" eindeutig definieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sollte die Betriebsbewilligung eines Zoos nicht an einen gesetzlich klar geregelten Auftrag zur Zucht für die Arterhaltung sowie für die Aufklärung der Öffentlichkeit geknüpft werden (z. B. die Teilnahme an Auswilderungs- oder Forschungsprogrammen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Sollten Zoos nicht verpflichtet sein, Rechenschaft abzulegen über die Gründe, weshalb sie gewisse Tierarten halten und züchten (z. B. als Nahrung für andere Tiere, als Stamm für die Rückkehr zum Wildtyp, als reinen "Publikumsmagneten")? Und sollte die Zuchtgenehmigung für Wildtiere nicht vom Zweck der Haltung und von der Möglichkeit, die Nachzucht zu platzieren, abhängen? Beispielsweise sollte man eher zur Zucht von Nashörnern als zur Zucht von Braunbären tendieren; erst recht, da die Haltung von Braunbären Massnahmen zur Empfängnisverhütung und zur Reduzierung der Fortpflanzung erfordern würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wäre es denkbar, die Bewilligung für die Haltung von gewissen Tierarten daran zu knüpfen, dass der betreffende Zoo zu einer bestimmten Kategorie gehört (z. B. ein Zoo für die wissenschaftliche Forschung oder ein Zoo der Waza/Eaza im Gegensatz zu einem Privatzoo)?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stopp der Tierzucht in Zoos als Publikumsmagnet</value></text></texts><title>Stopp der Tierzucht in Zoos als Publikumsmagnet</title></affair>