﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143725</id><updated>2023-07-28T06:20:21Z</updated><additionalIndexing>2811;04;10;Flüchtlingsbetreuung;Autonomie;Kompetenzregelung;Gemeinde</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2752</code><gender>m</gender><id>4046</id><name>Quadri Lorenzo</name><officialDenomination>Quadri</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4915</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01080103</key><name>Flüchtlingsbetreuung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080704</key><name>Kompetenzregelung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701020106</key><name>Gemeinde</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080701020102</key><name>Autonomie</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-12-12T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-11-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-09-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-12-12T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2752</code><gender>m</gender><id>4046</id><name>Quadri Lorenzo</name><officialDenomination>Quadri</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3725</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerde gegen die Nutzung der Kaserne Losone nach Artikel 26a des Asylgesetzes (AsylG) für unzulässig, da keine beschwerdefähige Verfügung vorliege (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6258/2013 vom 28. Januar 2014). Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, einem Rekurs komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil des Bundesgerichtes 2C_246/2014 vom 7. August 2014). Es widerspricht folglich nicht dem Legalitätsprinzip, eine Baute des Bundes als Asylunterkunft nach Artikel 26a AsylG zu nutzen, obwohl noch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bei einem Gericht hängig ist. Der Bundesrat sieht sich durch die klaren gerichtlichen Entscheide bestätigt, dass die Nutzung der Kaserne Losone nach Artikel 26a AsylG rechtmässig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip liegt nicht vor. Die temporäre Nutzung der Kaserne Losone als Asylunterkunft erfolgt nach Artikel 26a AsylG. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass Asylsuchende rasch bis zu drei Jahre ohne kantonale oder kommunale Bewilligung in Anlagen des Bundes untergebracht werden können. Das Parlament hat am 28. September 2012 diese Bestimmung für dringlich erklärt, womit sie unmittelbar anwendbar wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Volk und auch die Gemeinde Losone nahmen in der Referendumsabstimmung am 9. Juni 2013 die Bestimmungen vom 28. September 2012 mit 78 Prozent der Stimmen (bzw. 72 Prozent in Losone) deutlich an. Die eidgenössischen Räte haben zudem inzwischen der Verlängerung der entsprechenden Bestimmungen zugestimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit einer Kündigung des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) könnten an den Schweizer Landesgrenzen zwar wieder verdachtsunabhängige Personenkontrollen eingeführt werden. Die Grenze der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten, einschliesslich Liechtenstein, würde damit jedoch zur Schengen-Aussengrenze. Die Nachbarstaaten wären verpflichtet, lückenlose Grenzkontrollen gegenüber Einreisen aus der Schweiz einzuführen. Unbewachte Grenzübergänge wären nicht mehr möglich. Dies würde den grenzüberschreitenden Personenverkehr zum Nachteil der Schweizer Wirtschaft und des Reiseverkehrs aus der Schweiz ins Ausland massiv behindern. Umgekehrt wäre eine lückenlose Kontrolle des Reiseverkehrs aus dem Ausland in die Schweiz bei unveränderten Grenzübertrittszahlen nur bei einer Vervielfachung des aktuellen Ressourceneinsatzes möglich. Auch vor dem Beitritt zu Schengen haben solche Kontrollen nie stattgefunden. Ferner müssten die Schweizer Behörden aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebung auch bei einer Kündigung des SAA, wegen des gleichzeitigen Wegfalls des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA), wieder jedes an der Grenze gestellte Asylgesuch selbst prüfen. Rückführungen von Personen mit abgewiesenen Asylgesuchen wären zudem ohne das DAA nur noch auf der Basis von bilateralen Rückübernahmeabkommen möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bund respektiert die in Artikel 26a AsylG statuierte maximale gesetzliche Nutzung von drei Jahren. Nach erfolgter Zwischennutzung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Anlage der Gemeinde verkaufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bund wendet Artikel 26a AsylG in der gesamten Schweiz an. Weitere Anlagen werden gestützt darauf als Asylunterkunft in Betrieb genommen werden, solange die Zahl der Asylsuchenden es erforderlich macht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. In der Anwendung von Artikel 26a AsylG und in der Beurteilung der notwendigen baulichen Massnahmen berücksichtigt der Bund den gesetzlichen Rahmen. Die baulichen Massnahmen in Losone umfassen nur Massnahmen im Sinne von Artikel 26a Absatz 2 AsylG. Dabei geht es namentlich um die Behebung von Schäden an den elektrischen und sanitären Anlagen, die Erfüllung der Brandschutzauflagen und spezifische Einrichtungen, die für die Nutzung als Asylunterkunft nötig sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Sollten sich Zweifel über die gesetzliche Zulässigkeit von baulichen Massnahmen bei der Nutzung einer Anlage nach Artikel 26a AsylG ergeben, werden die Bundesbehörden die notwendigen Gespräche mit Kanton und Gemeinde führen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bund hat trotz der starken Opposition der lokalen Bevölkerung mit dem Umbau der ehemaligen Kaserne in Losone zu einem Asylzentrum begonnen. Die Anwohnerschaft ist berechtigterweise beunruhigt über die negativen Auswirkungen, die eine solche Anlage auf die Lebensqualität in der Region und - im vorliegenden Fall - auf den Tourismus hat. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausserdem wurde mit dem Umbau begonnen, bevor das Bundesgericht einen (negativen) Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Standort des neuen, angeblich provisorischen Zentrums gefällt hat. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat deshalb: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit der Beginn der Bauarbeiten, noch bevor das Bundesgericht einen (negativen) Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gefällt hat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat die Inbetriebnahme eines Asylzentrums gegen den Willen der Anwohnerschaft eine solche Priorität, dass eine Missachtung des Legalitätsprinzips gerechtfertigt ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wäre es nicht sinnvoller, wirksamere Massnahmen zu ergreifen, um die Einreise von illegalen Einwanderinnen und Einwanderern einzudämmen? Denkbar wäre zum Beispiel die Suspendierung der Schengen-Abkommen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie ist garantiert, dass die maximal dreijährige Betriebsdauer des neuen Asylzentrums, bei dem Artikel 26a Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Anwendung kommt, der es dem Bund ermöglicht, kantonale und kommunale Behörden zu umgehen, wirklich eingehalten wird? Wie ist ausserdem garantiert, dass sich nicht "Notfall" an "Notfall" reiht und so aus dem provisorischen ein permanentes Zentrum wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Oder wird der Bund in drei Jahren gestützt auf Artikel 26a Absatz 1 AsylG ein weiteres Verfahren einleiten, um an einem anderen unglücklicherweise auserkorenen Ort im Tessin (mit einer Anlage des Bundes) ein anderes Asylzentrum zu eröffnen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. In welchem Rahmen gilt ein baulicher Eingriff als geringfügige bauliche Änderung beziehungsweise als Ausrüstung von untergeordneter Bedeutung, sodass Artikel 26a AsylG Anwendung findet und der Bund die kantonalen und kommunalen Behörden umgehen kann? Wer legt diesen Rahmen fest? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Würde der Bund bei Zweifeln über die "Geringfügigkeit" und die "untergeordnete Bedeutung" von sich aus die kantonalen und kommunalen Behörden um ihre Einschätzung bitten, oder ist er der Ansicht, dass sich die beschwerdeberechtigten Gemeinden, Bürgerinnen und Bürger selbst aktiv darum bemühen müssen, gehört zu werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Neues Asylzentrum in Losone. Verläuft alles ordnungsgemäss?</value></text></texts><title>Neues Asylzentrum in Losone. Verläuft alles ordnungsgemäss?</title></affair>