{"id":20143759,"updated":"2023-07-28T06:25:07Z","additionalIndexing":"08;15;1231","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-22T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-11-05T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411336800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1449097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2755,"gender":"m","id":4048,"name":"Rusconi Pierre","officialDenomination":"Rusconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2541,"gender":"m","id":519,"name":"Walter Hansjörg","officialDenomination":"Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2701,"gender":"m","id":3898,"name":"Nidegger Yves","officialDenomination":"Nidegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2477,"gender":"m","id":453,"name":"Bugnon André","officialDenomination":"Bugnon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2147,"gender":"m","id":173,"name":"Reimann Maximilian","officialDenomination":"Reimann Maximilian"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3759","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Embargogesetz ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Offiziell sollte der Regierung damit ein Rahmengesetz zur Verfügung stehen, das den neuen Aspekt der \"smart sanctions\" insbesondere im Strafrechts- und Datenschutzbereich berücksichtigt, ohne diese im Übrigen konkret zu nennen. In Tat und Wahrheit wurde aber ein Gesetz verabschiedet, das die Schweiz unterordnet. Man braucht nur den Text zu lesen! Artikel 184 Absatz 3 der Verfassung beginnt wie folgt: \"Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert ...\", und das EmbG fährt fort: ... um die Beschlüsse der wichtigsten Handelspartner der Schweiz durchzusetzen. Damit ist alles gesagt: Das Embargogesetz dient der Umsetzung ausländischer Anweisungen.<\/p><p>Die Wahrung der Interessen der Schweiz geniesst im Gesetz den Stellenwert einer Ausnahme: \"Er (der Bundesrat) kann ... zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.\" Mit anderen Worten: Die Interessen der Schweiz sind gegenüber den Interessen der \"wichtigsten Handelspartner\" sekundär. Die ausländischen Sanktionen müssen also umgesetzt und die Interessen der Länder, die Sanktionen verhängen, gewahrt werden. Diese Pflicht verletzt die Souveränität des Landes, weil wir damit verpflichtet sind, im Ausland beschlossene Normen umzusetzen. <\/p><p>Man hätte bloss noch den automatischen Informationsaustausch mit den \"Handelspartnern\" ergänzen müssen. Jede im Ausland verhängte Sanktion würde somit dazu berechtigen, hierherzukommen und sich in der vertraulichen Welt der Geschäftsgeheimnisse von konkurrenzierenden Unternehmen, die in der Schweiz ansässig sind, nach Belieben zu bedienen. Das EmbG ist diesbezüglich sehr grosszügig: <\/p><p>1. unangemeldete Hausdurchsuchungen, Überwachung von sämtlichen Dokumenten und Information sowie Einsicht in entsprechende Unterlagen;<\/p><p>2. Weiterleitung von Information, einschliesslich heiklen Informationen, an ausländische Behörden und internationale Organisationen, die solche brauchen könnten.<\/p><p>Ein Beispiel für die Anwendung dieses Mechanismus ist die horrende Busse von neun Milliarden Dollar, die kürzlich der BNP auferlegt wurde, weil sie internationale amerikanische Sanktionen gegen Sudan, Kuba und Irak \"umgangen\" hat, das heisst, weil sie mit \"Feinden der USA\", gegen die ein Embargo vorliegt, Geschäfte in Dollar abgewickelt hat.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.<\/p><p>Sanktionen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen worden sind, müssen von der Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen angewandt werden. Im Gegensatz dazu besteht für die Schweiz keine rechtliche oder politische Verpflichtung, die Sanktionen der wichtigsten Handelspartner zu übernehmen. In diesen Fällen unternimmt der Bundesrat eine detaillierte Analyse aller relevanten aussenpolitischen, aussenwirtschaftspolitischen und rechtlichen Kriterien, um festzustellen, ob es im Interesse der Schweiz ist, diese Sanktionen zu übernehmen, nicht zu übernehmen oder nur teilweise zu übernehmen. Die Interessen von Drittstaaten werden gegenüber den schweizerischen Interessen nicht als prioritär betrachtet, und die Souveränität der Schweiz wird durch das EmbG keineswegs eingeschränkt.<\/p><p>In der Vergangenheit ist der Bundesrat oft, aber nicht in allen Fällen zum Schluss gekommen, dass die Übernahme der von der Europäischen Union (EU) ergriffenen Massnahmen auch im besten Interesse der Schweiz war. So hat der Bundesrat beispielsweise die EU-Massnahmen gegenüber Myanmar (Burma), Simbabwe und Syrien übernommen. Im Gegensatz dazu wurden die EU-Massnahmen gegenüber Iran zum Schutze schweizerischer Interessen nicht vollständig übernommen. Als jüngstes Beispiel hat der Bundesrat beschlossen, die Sanktionen der EU im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine nicht zu übernehmen, aber die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit die EU-Sanktionen nicht via das schweizerische Territorium umgangen werden können. Wirtschaftssanktionen der USA wurden bislang von der Schweiz noch nie übernommen. Der Schutz schweizerischer Interessen ist ein zentrales Element für den Bundesrat, wenn er wirtschaftliche Sanktionen beschliesst. Dieser Schutz kann durch punktuelle Ausnahmen in den Verordnungen, die sich auf das EmbG stützen, noch verstärkt werden.<\/p><p>Die Kontrolle der vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen nach den Artikeln 3 und 4 EmbG obliegt ausschliesslich den von ihm bezeichneten Kontrollorganen, zum Beispiel dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder dem Bundesamt für Migration (BFM). Die Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden ist gesetzlich klar geregelt. So hält Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EmbG ausdrücklich fest, dass die Behörden des Bundes mit ausländischen Behörden nur unter der Bedingung zusammenarbeiten können, dass diese an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren. In dem in der Motion genannten Beispiel der Bank BNP hat die Schweiz aufgrund des EmbG ausländischen Behörden keinerlei Amtshilfe gewährt.<\/p><p>Zusammenfassend bietet das EmbG einen klaren rechtlichen Rahmen, der es dem Bundesrat erlaubt, eine unabhängige und den jeweiligen Umständen angepasste Sanktionspolitik zu verfolgen und die verschiedenen Interessen der Schweiz bestmöglich zu wahren.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Embargogesetz (EmbG) so zu überarbeiten, dass die Interessen der Schweiz gegenüber denjenigen von Drittländern den Vorrang haben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des Embargogesetzes"}],"title":"Revision des Embargogesetzes"}