{"id":20143817,"updated":"2023-07-28T06:22:44Z","additionalIndexing":"2841;1216;28;Bioethik;Euthanasie;Palliativmedizin;strafbare Handlung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-24T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L05K0101030401","name":"Euthanasie","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L04K01050213","name":"Palliativmedizin","type":1},{"key":"L05K1603010401","name":"Bioethik","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-03T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411509600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1449097200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2654,"gender":"m","id":1318,"name":"Schelbert Louis","officialDenomination":"Schelbert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2615,"gender":"m","id":1112,"name":"Müller Geri","officialDenomination":"Müller Geri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2751,"gender":"m","id":4045,"name":"Pardini Corrado","officialDenomination":"Pardini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2685,"gender":"m","id":3882,"name":"Girod Bastien","officialDenomination":"Girod"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2635,"gender":"m","id":1110,"name":"Vischer Daniel","officialDenomination":"Vischer Daniel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2710,"gender":"f","id":3907,"name":"Thorens Goumaz Adèle","officialDenomination":"Thorens Goumaz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2778,"gender":"m","id":4074,"name":"Fridez Pierre-Alain","officialDenomination":"Fridez"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3000,"gender":"f","id":4095,"name":"Rytz Regula","officialDenomination":"Rytz Regula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2727,"gender":"m","id":3924,"name":"van Singer Christian","officialDenomination":"van Singer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3032,"gender":"f","id":4128,"name":"Trede Aline","officialDenomination":"Trede"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3038,"gender":"f","id":4136,"name":"Mahrer Anne","officialDenomination":"Mahrer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2650,"gender":"f","id":1293,"name":"John-Calame Francine","officialDenomination":"John-Calame"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3817","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Am 14. Mai 2013 hat der EGMR in einem Entscheid einer älteren Person Recht gegeben, die grundsätzlich gesund war und zuerst ihren Arzt und danach den Kantonsarzt erfolglos darum gebeten hat, für ihren Suizid Zugang zu Pentothal zu erhalten. Der EGMR ist der Ansicht, dass die Schweiz Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, da sie die Sterbehilfe für Personen, die nicht an einer Krankheit im Endstadium leiden, im Gesetz nicht eindeutig regelt. Der Rat ist im Weiteren der Ansicht, dass die Richtlinien der SAMW, auf die sich das Bundesgericht bei diesem Thema beruft, nur die Bedingungen für die Beihilfe zum Suizid bei Personen regeln, deren Krankheit sich im Endstadium befindet, aber nicht bei grundsätzlich gesunden Personen, die ihrem Leben ein Ende setzen möchten.<\/p><p>Aus den Ergebnissen der Studie von Professor Matthias Egger (Nationales Forschungsprogramm 67) geht hervor, dass sich in rund 200 der zwischen 2003 und 2008 verzeichneten 1301 Fälle in den amtlichen Sterbeurkunden kein Hinweis auf eine tödliche Krankheit findet, die die Beihilfe zum Suizid rechtfertigen würde.<\/p><p>Seitdem hat der Verein Exit in seinen Statuten eine sechste Voraussetzung aufgenommen, bei deren Erfüllung Sterbehilfe möglich ist: Wenn die Person an einer altersbedingten Polymorbidität leidet, die zu Invalidität führt.<\/p><p>Dazu kommt, dass laut der Sendung \"Infrarouge\" auf RTS am 10. Juni 2014 bei 42 von 155 Beihilfen zum Suizid die Diagnose \"Polymorbidität\" bestand.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Bundesrat und Parlament haben 2011 bzw. 2012 entschieden, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten. Sie kamen zum Schluss, dass es mit den heutigen gesetzlichen Mitteln möglich sei, Missbräuche zu bekämpfen. Zugleich wurde beschlossen, Suizidprävention und Palliative Care zu fördern und so zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts beizutragen.<\/p><p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 14. Mai 2013, in welchem der EGMR erwog, dass die Rechtslage zur Suizidhilfe in der Schweiz unklar sei, wurde am 30. September 2014 durch die Grosse Kammer des EGMR aufgehoben. Die Beschwerde der Klägerin wurde für unzulässig erklärt. Es ist für die Schweiz somit nicht mehr massgebend.<\/p><p>Seit 2012 ist zwar ein Anstieg der Fälle von organisierter Suizidhilfe festzustellen. Dass aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer Zunahme zu rechnen sei, hielt der Bundesrat aber bereits in seinem Bericht von 2011 fest. Nach Auffassung des Bundesrates sind deshalb unter anderem die Früherkennung und Behandlung von Depressionen sowie Palliative Care weiter zu fördern. Das Aktionsprogramm zur Früherkennung und Behandlungsoptimierung von Depressionen \"Bündnis gegen Depression (BgD)\" wurde im Dezember 2011 ins \"Netzwerk Psychische Gesundheit Schweiz\", welches vom Bund, der GDK und der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz getragen wird, integriert. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Nutzungsrechte für das Konzept und die lizenzierten Materialien des BgD in Deutschland erworben. Diese werden unentgeltlich an interessierte kantonale und regionale Bündnispartner in der Schweiz abgegeben. Inzwischen haben zwölf Anbieter sowie das Fürstentum Liechtenstein das Aktionsprogramm BgD übernommen und arbeiten damit. Zudem wurde die \"Nationale Strategie Palliative Care\" um drei Jahre bis 2015 verlängert. Der Schwerpunkt liegt dabei in der besseren Verankerung von Palliative Care in den bestehenden Strukturen des Gesundheits- und Bildungswesens. Damit soll gewährleistet werden, dass schwerkranke und sterbende Menschen überall Zugang zu bedürfnisgerechter Palliative Care erhalten.<\/p><p>Dass auch in Fällen von Polymorbidität Suizidhilfe geleistet wird, ist keine neue Tatsache. Professor Matthias Egger kommt in seiner im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms \"Lebensende\" (NFP 67) durchgeführten Studie zum Schluss, dass es in Fällen der organisierten Suizidhilfe teilweise an einem Hinweis auf eine tödliche Krankheit in der Todesurkunde fehle. Es ist nicht möglich, sich aufgrund dieser Aussage ein Bild darüber zu machen, ob in diesen Fällen ein Missbrauch vorlag. Ein allfälliger Missbrauch kann jedoch durch konsequente Anwendung der heutigen gesetzlichen Regelung von den Strafverfolgungs- und Gesundheitsbehörden verfolgt und geahndet werden.<\/p><p>Für den Bundesrat besteht damit aufgrund der aktuellen Entwicklungen kein Grund, von seinem bisherigen Entscheid abzuweichen. Somit besteht nach wie vor kein Handlungsbedarf für eine neue gesetzliche Regelung im Bereich der Suizidhilfe.<\/p><p>Suizidhilfe an Kindern ist ein sensibles Thema. Die Schweiz kennt im Bereich der Suizidhilfe keine spezielle Regelung für Kinder. Wie bei Erwachsenen müssen bei Kindern und Jugendlichen in Bezug auf die Suizidhilfe die drei Voraussetzungen \"eigenverantwortliches Handeln\", \"Tatherrschaft\" und \"Fehlen von selbstsüchtigen Beweggründen\" erfüllt sein. Betroffene Kinder und Jugendliche müssen insbesondere ihre Situation und den Wunsch nach Suizidhilfe richtig und umfassend einzuschätzen vermögen. Straflose Suizidhilfe an Kindern und Jugendlichen wäre in der Schweiz deshalb nur in Extremsituationen vorstellbar. Im Übrigen ist heute nur wenig darüber bekannt, wie sich die letzte Lebensphase von Kindern in der Schweiz gestaltet. Deshalb unterstützt der Bund im Rahmen der Strategie Palliative Care das Forschungsprojekt Pelican, das zum Ziel hat, diese Wissenslücke zu schliessen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: <\/p><p>1. Wie beurteilt er die Entwicklung seit 2012, als das Parlament entschied, dass Artikel 115 des Strafgesetzbuches und die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) genügen würden, um zu verhindern, dass es bei der Sterbehilfe zu Auswüchsen kommt?<\/p><p>2. Hat er nach dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 14. Mai 2013 Massnahmen ergriffen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe zu verbessern, oder ist er immer noch der Ansicht, die Schweizer Gesetzgebung reiche aus?<\/p><p>3. Sollten nicht rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, in denen die Beihilfe zum Suizid nach folgenden Fällen differenziert betrachtet wird:<\/p><p>a. Personen, die an den Folgeschäden eines Unfalls oder an einer Krankheit im Endstadium leiden, die schwerwiegend und unheilbar sind;<\/p><p>b. Personen, die an Polymorbidität, also an mehreren Krankheiten gleichzeitig leiden, die sich aber noch nicht im Endstadium befinden;<\/p><p>c. Personen, die grundsätzlich gesund sind?<\/p><p>4. Wie beurteilt er die Sterbehilfe für Minderjährige?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sterbehilfe. Gesetzlicher Rahmen und Verhinderung von Auswüchsen"}],"title":"Sterbehilfe. Gesetzlicher Rahmen und Verhinderung von Auswüchsen"}