{"id":20143871,"updated":"2023-07-28T06:26:49Z","additionalIndexing":"34;04;Informationsrecht;Schweizerisches Bundesarchiv;Vertraulichkeit;Auskunftspflicht der Verwaltung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-25T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L04K08040111","name":"Schweizerisches Bundesarchiv","type":1},{"key":"L05K1201020202","name":"Vertraulichkeit","type":1},{"key":"L06K120102010101","name":"Auskunftspflicht der 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Damit wurden die Suchmöglichkeiten erheblich verbessert, und die Kataloginformationen waren ab diesem Zeitpunkt für jedermann online zugänglich und nicht wie bisher nur für die Benutzenden im Lesesaal des BAR. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) musste deshalb die Metadaten von Dossiers zu noch in Betrieb stehenden Anlagen sowie von Dossiers mit weiteren sensiblen Informationen überarbeiten. Anlässlich dieser Umstellung überprüfte es auch die Schutzfristen für die betroffenen Dossiers selbst und stellte fest, dass für einige Dossiers die Schutzfristen verlängert werden mussten. Ursprünglich beabsichtigte das VBS, eine deutlich geringere Anzahl Dossiers einer verlängerten Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 des Archivierungsgesetzes (BGA; SR 152.1) zu unterstellen, als dies nun der Fall ist. Da dieser zweite Arbeitsschritt jedoch unter hohem Zeitdruck vorgenommen werden musste, wurde die aktuelle, weniger zeitintensive Lösung mit verlängerten Schutzfristen für ganze Teilbestände statt einzelne Dossiers gewählt. Diese Veränderungen nahm das VBS in Absprache mit dem BAR vor.<\/p><p>1. Insgesamt sind heute rund 380 000 von gesamthaft über 4,1 Millionen Dossiers (Grundsätzlich ist es aussagekräftiger, anzugeben, wie viele Dossiers gesperrt sind, statt die Laufmeter anzugeben, da jedes Dossier in der Regel ein Geschäft repräsentiert. Die Dicke der Dossiers hingegen kann sehr stark variieren und sagt nur wenig über deren Inhalt und dessen Relevanz aus. Ausserdem verfügt das Bundesarchiv nur über eine durchschnittliche Angabe zur Dossierdicke. Aus diesen Gründen werden alle gewünschten Auskünfte in Anzahl Dossiers angegeben.) im BAR einer verlängerten Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA (überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme) unterstellt und werden deshalb im Anhang 3 der Archivierungsverordnung (VBGA; SR 152.11) aufgeführt. Rund 840 000 Dossiers sind nach Artikel 11 Absatz 1 BGA (Schutz von Personendaten) einer verlängerten Schutzfrist unterstellt. Die VBS-Unterlagen, auf die sich die Interpellation und die vorangegangene Frage 14.5369 beziehen, sind alle unter Artikel 12 Absatz 1 BGA geschützt. Per 1. Januar 2014 wurden rund 160 000 Dossiers neu einer verlängerten Schutzfrist gemäss Artikel 12 Absatz 1 BGA unterstellt, in den meisten Fällen einer Schutzfrist von 80 Jahren.<\/p><p>Die starke Zunahme der Dossiers mit verlängerter Schutzfrist im Jahr 2014 ist auf die eingangs aufgezeigten speziellen Umstände zurückzuführen. Es handelt sich somit um eine temporäre Ausnahmesituation. Das VBS und das Eidgenössische Departement des Innern werden eine Überprüfung der per 2014 neuverordneten Einschränkungen einleiten mit dem Ziel, die Schutzinteressen bei den betroffenen Unterlagen zu wahren, ohne den Zugang zu den archivierten Unterlagen des VBS über Gebühr einzuschränken.<\/p><p>2. Von den rund 160 000 Dossiers, die per 1. Januar 2014 neu einer verlängerten Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA unterstellt worden sind, waren vorher rund 150 000 frei zugänglich. Das betrifft praktisch nur Dossiers des VBS (vgl. Einleitung).<\/p><p>3. Der aktuelle Anhang 3 VBGA zeigt, dass in der Regel die Möglichkeit, Unterlagen genauer als auf Stufe Teilbestand zu schützen, angewandt wird. Der Bundesrat erachtet deshalb das aktuelle Verfahren, bei welchem die Ämter die Schutzfristen mit Unterstützung des BAR festlegen, nach wie vor als zielführend.<\/p><p>4. Tatsächlich haben einige Departemente mehr Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 1 BGA gesperrt als andere. Departemente wie beispielsweise das VBS haben jedoch bedingt durch ihr Aufgabengebiet mehr Dossiers, für die eine verlängerte Schutzfrist gerechtfertigt ist. Der Bundesrat sieht keine weiteren Massnahmen vor.<\/p><p>5. Der Bundesrat stellt keine generelle Tendenz fest, mehr Dossiers unter eine verlängerte Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA zu stellen. Die aktuelle Zunahme beim VBS bleibt eine Ausnahme. Es ist im Sinne aller am Zugang zum Archivgut Interessierten, dass Unterlagen möglichst rasch an das BAR abgeliefert werden, sobald sie im federführenden Departement nicht mehr benötigt werden. Die heutige Lösung, bei der die Fachpersonen aus den abliefernden Verwaltungsstellen die Schutzfristen festlegen, scheint unter diesem Aspekt am effizientesten und sinnvollsten.<\/p><p>Würde ein externes Gremium über die Schutzfristen entscheiden, würde dies aufgrund der Menge an Unterlagen den Übergang ins BAR verzögern. Die Interessen der Forschenden sind immer in einer Güterabwägung zu den legitimen Schutzinteressen zu sehen und können deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Im Übrigen kann beim BAR jederzeit um Einsicht in Akten, die einer Schutzfrist unterstehen, ersucht werden. Diese Einsichtsgesuche werden von den zuständigen Instanzen erfahrungsgemäss rasch und meistens - gegebenenfalls unter Auflagen - positiv beantwortet. Aus diesen Gründen scheint dem Bundesrat der Beizug eines externen Expertengremiums keine sinnvolle Lösung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat per 1. Januar 2014 die Sperrung unzähliger Akten im Bundesarchiv genehmigt, so auch solche, die bis 2013 frei zugänglich waren. Im Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) ist der Grundsatz festgehalten, dass Akten nach 30 Jahren der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen müssen. Nur wenn ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen eine Einsichtnahme besteht, ist eine verlängerte Schutzfrist gerechtfertigt. In seiner Antwort vom 15. September 2014 (14.5369) hat der Bundesrat zugegeben, \"dass auch nichtklassifizierte Dossiers unter die verlängerte Schutzfrist fallen\". Dies ist eine klare Umgehung des Willens des Gesetzgebers.<\/p><p>Es stellen sich folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie viele Laufmeter Akten sind im Bundesarchiv (BAR) insgesamt einer verlängerten Schutzfrist unterstellt? Wie viele Laufmeter kamen per 1. Januar 2014 neu dazu? Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, damit die Anzahl Laufmeter gesperrter Akten nicht weiter derart massiv zunimmt?<\/p><p>2. Wie viele Laufmeter Akten, die bis 2013 frei zugänglich waren, wurden neu per 1. Januar 2014 gesperrt? Was sind die Gründe für eine derartige Veränderung der Schutzlage?<\/p><p>3. Um einige Dossiers zu schützen, wurden ganze Teilbestände gesperrt. Welche Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat zu ergreifen, damit künftig nur diejenigen Dossiers gesperrt werden, bei denen eine verlängerte Schutzfrist gerechtfertigt ist? <\/p><p>4. Anhang 3 der Verordnung VBGA zeigt, dass die einzelnen Departemente das BGA sehr unterschiedlich auslegen. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass eine stärkere Rolle des BAR gegenüber den Departementen zu einer einheitlicheren Praxis führen würde? Welche Massnahmen will er hierfür treffen?<\/p><p>5. Die Stellen, die heute über die Sperrung von Akten entscheiden, müssen nur Sanktionen befürchten, wenn sie eine unberechtigte Freigabe von schützenswerten Akten veranlassen, nicht aber, wie der Bundesrat selbst zugegeben hat (14.5369), wenn sie unberechtigt Dossiers sperren, die nach Gesetz frei zugänglich sein sollten. Diese einseitigen Sanktionsmechanismen sind am rasanten Zuwachs gesperrter Akten mitschuldig. Aufseiten der Forschung wurde daher der Vorschlag formuliert, dass die Bundesverwaltung bei der Festsetzung der Schutzfristen externe Experten aus der historischen Forschung zu Rate ziehen sollte. Wie steht der Bundesrat zu diesem Vorschlag?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massive Zunahme gesperrter Akten im Bundesarchiv"}],"title":"Massive Zunahme gesperrter Akten im Bundesarchiv"}