﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143916</id><updated>2023-07-28T06:33:11Z</updated><additionalIndexing>2446;04;Unternehmenssteuer;Eidgenössische Steuerverwaltung;Steuererklärung;Kontrolle;Steuererhebung;Rechtsform einer Gesellschaft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2613</code><gender>m</gender><id>1150</id><name>Levrat Christian</name><officialDenomination>Levrat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2014-09-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4915</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070407</key><name>Unternehmenssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K070303</key><name>Rechtsform einer Gesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070602</key><name>Steuererhebung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070603</key><name>Steuererklärung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040507</key><name>Eidgenössische Steuerverwaltung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2014-12-10T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-11-19T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-09-25T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-12-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2613</code><gender>m</gender><id>1150</id><name>Levrat Christian</name><officialDenomination>Levrat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3916</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bund nach Artikel 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nur diejenigen Steuern erheben kann, für die ihm die Verfassung die entsprechende Kompetenz überträgt. Auf dieser Rechtsgrundlage erhebt der Bund nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) eine direkte Bundessteuer. Artikel 2 DBG hält fest, dass diese Steuer unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen wird. Die Kompetenzen der Kantone werden in Artikel 104 DBG konkretisiert. Die kantonalen und kommunalen Steuergesetze müssen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) einhalten. Das StHG untersteht nicht der Aufsicht des Bundes gemäss vorgenannter Gesetzesbestimmung. Die systematische Prüfung aller von den kantonalen Veranlagungsbehörden unterzeichneten Rulings, welche die direkte Bundessteuer betreffen, durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) würde de facto bedeuten, dass der Bund die kantonalen Veranlagungsbehörden nicht mehr für vertrauenswürdig hielte. Eine solche Massnahme würde an den Grundpfeilern des helvetischen Föderalismus rütteln und liesse sich nur bei Vorliegen nachweislicher, schwerer Systemmängel rechtfertigen. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Er verkennt jedoch nicht, dass internationaler und interkantonaler Steuerwettbewerb manchmal zu gewissen umstrittenen Praktiken führen kann, die es zu bekämpfen gilt. Der Bund erhebt keine Statistiken darüber, wie viele Rulings von den kantonalen Veranlagungsbehörden unterzeichnet wurden; schätzungsweise dürfte sich ihre Zahl auf mehrere Tausend pro Jahr belaufen. Bei der ESTV, die in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über das DBG manchmal zu Rulings Stellung nehmen muss, wird deren Zahl auf 50 bis 100 pro Jahr geschätzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Einleitend ist zu präzisieren, dass Tax Rulings keine Steuerabkommen sind. Das DBG enthält keine formelle Rechtsgrundlage, die Abkommen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden erlaubt, weshalb derartige Abmachungen auf dem Gebiet der direkten Steuern grundsätzlich verboten sind. Zudem muss daran erinnert werden, dass Rulings den Steuerpflichtigen lediglich dazu dienen, sich von der zuständigen Veranlagungsbehörde in einem Vorbescheid die Höhe der Steuern mitteilen zu lassen, die sich gemäss der geltenden Gesetzgebung für ein künftiges - zumeist komplexes - Geschäft oder mehrere solche Geschäfte ergeben. Diese Möglichkeit ist integraler Bestandteil des Steuerveranlagungsverfahrens (Vorbescheid) und stellt kein von den Veranlagungshandlungen gesondertes Element dar. Die Aufsichtstätigkeit der ESTV bezweckt die Sicherstellung der gesetzeskonformen Anwendung von Bundesrecht. Im Rahmen ihres Jahresprogramms definiert die ESTV dementsprechend, welche Bereiche sie mit ihren Kontrollen anvisiert. Ihre Wahl hängt davon ab, welche Problemstellungen sie für die gesamtschweizerisch einheitliche DBG-Anwendung als wichtig erachtet. Mit gezielten Stichproben werden Veranlagungen aller 26 kantonalen Veranlagungsbehörden geprüft und damit auch zu diesen Veranlagungen vorgenommene Rulings.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ESTV (17 ESTV-Mitarbeitende sind mit der Gesamtheit aller DBG-Aufsichtsaufgaben betraut) nimmt im Prinzip jedes Jahr eine gesamtschweizerische Kontrolle vor. Dabei werden von den Veranlagungen der direkten Bundessteuer rund 300 bis 400 ausgewählt, bei denen das Risiko einer nicht vollständig gesetzeskonformen Veranlagung oder Veranlagungspraxis besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die aktuellen Bestimmungen des DBG, insbesondere Artikel 103, ermächtigen die ESTV im konkreten Fall zur Einsichtnahme in die Steuerakten, also auch in Rulings, die von den kantonalen Steuerverwaltungen auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer abgeschlossen wurden. Wenn die ESTV systematisch alle von den Veranlagungsbehörden unterzeichneten Rulings kontrollieren würde, wäre dies eine direkte Einmischung in das Veranlagungsverfahren. Die aktuellen Rechtsgrundlagen der Aufsicht über die vom Bund an die Kantone delegierten Aufgaben müssten vollständig überarbeitet werden, und die Beziehungen zwischen ESTV, kantonalen Steuerbehörden und Steuerpflichtigen würden grundlegend verändert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wenn alle von den kantonalen Steuerverwaltungen unterzeichneten Rulings (ohne StHG) von der ESTV umfassend kontrolliert werden sollten, müsste die ESTV für diese Aufgabe über gleich viel Personal verfügen, wie in den kantonalen Steuerverwaltungen dafür bereitsteht. Das sind schätzungsweise mehrere Dutzend Personen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ein DBG-widriges Ruling ist als solches nicht beschwerdefähig; einzig die Veranlagung, die auf einem DBG-widrigen Ruling beruht, kann Gegenstand einer Beschwerde der ESTV vor der kantonalen Beschwerdeinstanz oder vor Bundesgericht sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ESTV reicht im Allgemeinen erst Beschwerde ein, wenn alle anderen infrage kommenden Massnahmen - namentlich die Aufforderung der ESTV an die kantonale Veranlagungsbehörde, das beanstandete Ruling zu widerrufen - nicht erfolgreich waren. Es kommt demnach nur selten vor, dass die ESTV Beschwerde einreicht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Unternehmen können steuerlich relevante Sachverhalte in sogenannten Rulings bei den Steuerbehörden verbindlich vorabklären. Dieses international bekannte Instrument garantiert in der Schweiz für Unternehmen Rechtssicherheit und Planbarkeit. Wiederholt sind jedoch Rulings von kantonalen Steuerbehörden in Kritik geraten, weil aus standortpolitischen Überlegungen die Flexibilität des Steuerrechts über Gebühren strapaziert worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wäre es im Sinne von gleich langen Spiessen nicht notwendig, dass alle Rulings von kantonalen Steuerbehörden auch durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bezüglich ihrer Kompatibilität mit den nationalen Steuergesetzen (insbesondere DBG und StHG) geprüft werden? Wie viele Rulings werden jährlich bei der ESTV und den kantonalen Behörden eingeholt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Unter welchen Voraussetzungen oder nach welchen Kriterien erfolgen nach geltendem Recht solche Überprüfungen durch die ESTV? Wie viele Überprüfungen finden jährlich statt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche gesetzlichen Änderungen wären notwendig, um eine solche Tätigkeit der ESTV bei allen Rulings sicherzustellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Welche zusätzlichen personellen Ressourcen würde eine umfassende Kontrolle der kantonalen Rulings durch die ESTV erfordern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Über welche rechtlichen Möglichkeiten verfügt die ESTV heute, um im Nachhinein nicht mit dem eidgenössischen Steuerrecht kompatible Rulings zu korrigieren bzw. für ungültig zu erklären? Wie häufig ist das schon geschehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Einheitliche nationale Standards für Steuer-Rulings</value></text></texts><title>Einheitliche nationale Standards für Steuer-Rulings</title></affair>