﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20143924</id><updated>2023-07-28T06:30:45Z</updated><additionalIndexing>34;15;Wettbewerbsbeschränkung;privates Massenmedium;Sendekonzession;SRG;Internet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2561</code><gender>m</gender><id>540</id><name>Lombardi Filippo</name><officialDenomination>Lombardi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2014-09-25T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4915</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050108</key><name>SRG</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050110</key><name>Sendekonzession</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050106</key><name>privates Massenmedium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202020105</key><name>Internet</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2014-12-08T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2014-10-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-09-25T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-12-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2561</code><gender>m</gender><id>540</id><name>Lombardi Filippo</name><officialDenomination>Lombardi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.3924</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die laufende Revision der Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz will eine unentgeltliche Übertragungspflicht betreffend HbbTV für Netzbetreiber schaffen. Bisher kam eine beschränkte Anzahl sogenannter gekoppelter Dienste wie Teletext, Programminformationen und Dienste für Sinnesbehinderte in den Genuss dieses Privilegs, also Dienste, welche mit dem zu verbreitenden Programm eine funktionale Einheit bilden. Die Möglichkeiten von HbbTV, welches die Verschmelzung des klassischen Fernsehens mit der schier unbegrenzten Vielfalt der Internetdienste auf einem Empfangsgerät in einer Anwendung darstellt, sprengen den Rahmen und das bisherige Verständnis der gekoppelten Dienste bei Weitem. Die Regulierung von HbbTV dient hauptsächlich der raschen Schaffung eines neuen geschützten Marktsegments für die SRG, welche die umfassende Einführung von HbbTV per 1. Januar 2015 plant. Es geht also nicht um den heute gewährleisteten Schutz berechtigter Kundeninteressen, sondern offensichtlich um die Unterstützung und den Schutz der kommerziellen Interessen der SRG ("Lex SRG") auf Kosten der Netzbetreiber.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der internationale Standard HbbTV (Hybrid broadcast broadband TV) erfüllt zwei Funktionen: Einerseits dient er der Darstellung eines modernen, der digitalen Fernsehwelt angepassten Teletexts, der wie bisher Informationen, Untertitel und Dienste für Sinnesbehinderte beinhaltet. Andererseits übermittelt HbbTV auch Links zu weiterem Datenmaterial (Texte, Bilder und Videos), welches via Internet abrufbar ist. Die Verbindung von herkömmlichem Fernsehen mit Internetangeboten wird als hybrides Fernsehen bezeichnet. Die meisten Kabelnetzbetreiber bieten schon heute HbbTV-Angebote von in- und ausländischen Veranstaltern an.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bakom hat im Sommer eine Revision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) und die damit zusammenhängende Ergänzung der Konzession SRG SSR (BBl 2011 7967, 2012 9073, 2013 3291) in die Anhörung gegeben, welche zum Ziel hatte, die in Artikel 46 RTVV geregelten "gekoppelten Dienste", welche mit dem Programmsignal verbreitet werden müssen, auf die erwähnten HbbTV-Anwendungen auszudehnen. Dazu zählt namentlich die Übermittlung des modernisierten Teletexts sowie von Links auf die vom Veranstalter im Internet angebotenen Daten, nicht aber die Zuführung von eigentlichen Zusatzinhalten via Internet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) haben im Rahmen der Anhörung ablehnend auf die Regulierungsvorschläge reagiert. Das Bakom wird nun mit den verschiedenen Akteuren die Problematik diskutieren. Der Bundesrat dürfte somit erst zu einem späteren Zeitpunkt über HbbTV entscheiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Artikel 59 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (SR 784.40) erlaubt es dem Bundesrat, die Verbreitungspflicht der FDA auf Dienste auszudehnen, die mit zugangsberechtigten konzessionierten Programmen gekoppelt sind. Es handelt sich um eine bewusste Privilegierung von Inhalten mit Service-public-Charakter, die teilweise auch über Gebühren finanziert sind. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass Inhalte, die einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrages leisten, auch zum Publikum gelangen. Einzelne gekoppelte Dienste wie der Teletext und die daran gekoppelten Untertitel oder Dienste für Sinnesbehinderte sind schon heute verbreitungspflichtig. Da die Teletexttechnologie mittelfristig durch HbbTV ersetzt werden soll, muss die Verbreitungspflicht dieser Dienste auch in Zukunft gesichert sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;HbbTV schafft gleichzeitig die technische Grundlage, damit TV-Veranstalter ihre Sendungen und Zusatzinformationen zeitunabhängig nicht nur für Computer, Tablets oder Smartphones, sondern auch für TV-Bildschirme via Internet anbieten können. Dank spezifischer schweizerischer Urheberrechtsbestimmungen ist dies für Netzbetreiber, Gerätehersteller und Internetplattformen mittels Apps schon heute möglich und wird auch kommerziell genutzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Links auf das Zusatzangebot beanspruchen nur wenig Datenkapazitäten. Die für HbbTV aufbereiteten Teletextinhalte können hingegen variabel gestaltet werden. Deshalb erhält das UVEK gemäss Vorlage die Kompetenz, eine Datenobergrenze für verbreitungspflichtige gekoppelte Dienste vorzuschreiben. Aus heutiger Sicht steht eine Datenrate im Programmsignal von maximal 2 Megabit pro Sekunde zur Diskussion. Grundsätzlich macht HbbTV keine Aufrüstung der technischen Infrastruktur notwendig. Trotzdem kann das UVEK einzelne FDA von der Verbreitungspflicht für bestimmte gekoppelte Dienste befreien oder Übergangsbestimmungen vorsehen, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist. Dies könnte allenfalls bei Set-Top-Boxen der Fall sein, wenn die HbbTV-Funktionalität nicht integriert ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die über Internet zugeführten Programminhalte gleichberechtigt zu den übrigen Internetdaten übertragen werden ("Best Effort"), bewirkt HbbTV keine Kapazitätsengpässe im Internet.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. "Hybrid broadcast broadband TV"-Dienste (HbbTV) haben, wie andere europäische Länder zeigen, durchaus das Potenzial, beim Kunden auf Resonanz zu stossen. In diesem Falle zwingt der Wettbewerb die Betreiber, diese Dienste ihren Kunden nachfrageorientiert zugänglich zu machen. Ist er nicht der Ansicht, dass die Übertragung von HbbTV dem freien Wettbewerb überlassen werden sollte? Wo ortet er in Bezug auf HbbTV Marktversagen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie rechtfertigt er den wirtschaftlichen Eingriff, dass Netzbetreiber ihre technische Infrastruktur auf eigene Kosten für HbbTV aufrüsten und betreiben müssen, um damit der SRG eine kommerzielle, im Übrigen gebühren- und werbefinanzierte Plattform zur Verfügung zu stellen, welche in direkter Konkurrenz zu ihrem eigenen Angebot steht? Wo sieht er mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit die Grenzen eines solchen Eingriffs?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Zusammenhang mit der Übertragungspflicht soll gleichzeitig eine Datenkapazität von (heute) 2 Megabit pro Sekunde von den Netzbetreibern reserviert werden. Wie stellt er sicher, dass insbesondere in Regionen mit geringen Bandbreiten (z. B. Berggebiete) Kapazitätsengpässe für die übrigen Fernmeldedienste (Internet, IPTV) vermieden werden können?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Keine weitere Regulierung zugunsten der SRG im Bereich der gekoppelten Fernseh- und Online-Dienste</value></text></texts><title>Keine weitere Regulierung zugunsten der SRG im Bereich der gekoppelten Fernseh- und Online-Dienste</title></affair>