{"id":20143930,"updated":"2023-07-28T06:25:38Z","additionalIndexing":"2446;15;Unternehmenssteuer;Buchführung;Gewinn;Lizenz;Kapitalsteuer","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L05K1107040701","name":"Kapitalsteuer","type":1},{"key":"L06K070302010206","name":"Gewinn","type":1},{"key":"L04K07030201","name":"Buchführung","type":1},{"key":"L05K0507020106","name":"Lizenz","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2016-09-30T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1475186400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.3930","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Mit der USR III stehen für den Bundesrat drei Ziele im Vordergrund: die Attraktivität des Standorts Schweiz, die internationale Akzeptanz des Unternehmenssteuersystems sowie die finanzielle Ausgewogenheit der Reform. Die kantonalen Steuerstatus, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen, sollen aufgehoben werden. Es werden nur neue Regelungen vorgeschlagen, die international akzeptiert sind. Unter dieser Prämisse ist es nicht möglich, Regelungen vorzuschlagen, welche dieselben Effekte herbeiführen wie die bisherigen. Auch aus Standortsicht ergibt sich keine Veranlassung, spezifische Regelungen einzuführen, wo sich der internationale Wettbewerb ausschliesslich über die allgemeinen Gewinnsteuersätze abspielt. Indes kann es für einen Kanton angezeigt sein, seinen Gewinnsteuersatz zu senken. Der Bundesrat will diese Bestrebungen mit geeigneten finanzpolitischen Massnahmen unterstützen. Er geht aber davon aus, dass sich die Kantone bei ihren Gewinnsteuersatzsenkungen massvoll verhalten werden.<\/p><p>2. Verschiedene der vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen, namentlich die Lizenzbox, die zinsbereinigte Gewinnsteuer, die Anpassungen bei der Kapitalsteuer sowie die Aufdeckung stiller Reserven, stellen Ausnahmen vom Massgeblichkeitsprinzip dar.<\/p><p>Unter dem Begriff der \"Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips\" wurden im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten weitere Massnahmen geprüft, unter anderem die \"informal capital contribution\" und das \"excess profit ruling\". Diese Massnahmen sehen vor, dass der Gewinn der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung steuerlich korrigiert wird, wenn unter Berücksichtigung des Drittvergleichsgrundsatzes gemäss den OECD-Transferpreisrichtlinien zu wenig Aufwand respektive zu viel Ertrag verbucht worden ist. Die Evaluation dieser Massnahmen ergab, dass sie sich, namentlich in Bezug auf die internationale Akzeptanz, nicht als zielführend erweisen würden.<\/p><p>3. Damit ist Grossbritannien gemeint.<\/p><p>4. Die in der Vernehmlassungsvorlage zur USR III vorgeschlagene Lizenzbox orientiert sich an der U.K. Patent Box. Grundsätzlich qualifizieren dieselben Einkünfte aus denselben Immaterialgüterrechten für die Lizenzbox wie auch für die U.K. Patent Box. Unterschiedliche Behandlungen können sich jedoch aufgrund von Unterschieden in den Rechtsordnungen beider Staaten ergeben, z. B. hinsichtlich der Definitionen der verschiedenen Immaterialgüterrechte im Patentgesetz und im Heilmittelgesetz.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat auf eine Senkung der direkten Bundessteuer verzichtet, weil er den Kantonen entsprechende finanzielle Mittel direkt, mittels einer Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer, zukommen lassen möchte. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Senkung der direkten Bundessteuer in einigen Kantonen der Gesamtsteuersatz Bund, Kantone und Gemeinden unter 10 Prozent fallen könnte. Um international wettbewerbsfähig zu bleiben, erscheint dies aber nicht erforderlich. Ein solches Vorgehen würde zudem Risiken in Bezug auf die internationale Akzeptanz bergen. Ausserdem käme es zu höheren Disparitäten zwischen den Kantonen als bei einer Erhöhung des Kantonssteueranteils der direkten Bundessteuer. Die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer wirkt ferner zielgerichteter für Zentrumskantone, die von der USR III besonders betroffen sind. Sie können dadurch selbst bestimmen, wie sie ihre Standortattraktivität erhalten oder verbessern wollen.<\/p><p>6. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Gegebenheiten seit dem Jahr 2001 verändert haben. Insbesondere ist die Gewinnsteuerbelastung in den letzten Jahren gesunken und wird mit der Einführung der USR III tendenziell weiter sinken. Daraus ergibt sich eine Ungleichbehandlung der Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften, der mit der Besteuerung der Kapitalgewinne entgegengewirkt werden kann. Im Weiteren hat sich gezeigt, dass die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne zu schwierigen Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheiten führt (Transponierung, indirekte Teilliquidation, Quasiwertschriftenhandel usw.), die durch die Reform behoben werden könnten. Ferner stellt die Erfassung der Kapitalgewinne und -verluste angesichts des technologischen Fortschritts keine besondere administrative Herausforderung mehr dar. Schliesslich werden problematische Besteuerungslücken im Zusammenhang mit der Steuerfreiheit der Kapitalgewinne geschlossen, die sich mit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips in der Unternehmenssteuerreform II noch akzentuiert haben.<\/p><p>7. Soweit sich die finanziellen Auswirkungen der USR III quantifizieren lassen, belasten sie den Bundeshaushalt im Umfang von insgesamt rund 1,7 Milliarden Franken. Davon soll 1 Milliarde Franken durch strukturelle Überschüsse absorbiert werden. Um diese strukturellen Überschüsse aufzubauen, müssen die Ausgaben in den Jahren bis zur Inkraftsetzung der USR III weniger stark wachsen als die Einnahmen. Eine stärkere Reduktion des Ausgabenwachstums erachtet der Bundesrat als unrealistisch, zumal keine Lastenabwälzungen auf die Kantone erfolgen und die USR III nicht mit grundlegenden Strukturreformen verknüpft werden soll.<\/p><p>8. In ihrem Bericht \"Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz - Aktionspunkt 5: Arbeitsergebnis 2014\" hat die OECD am 16. September 2014 die Eckwerte eines Standards zum spontanen Informationsaustausch über Steuerrulings veröffentlicht. Der Bericht wurde vom Forum über schädliche Steuerpraktiken der OECD (Forum on Harmful Tax Practices, FHTP) im Rahmen des Projekts Base Erosion and Profit Shifting (Beps) erarbeitet. Die veröffentlichten Eckwerte sehen vor, dass ein Staat bestimmte Informationen über ein erteiltes Steuerruling spontan - das heisst ohne vorgängiges Ersuchen - an einen betroffenen Staat übermittelt, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind. Dieser spontane Informationsaustausch soll stattfinden, wenn im Zusammenhang mit einem präferenziellen Steuerregime, welches mobile Steuerfaktoren umfasst und zu tiefer oder Nichtbesteuerung führt, ein Ruling erlassen wird. Ob ein Regime mit diesen Eigenschaften vorliegt, muss in erster Linie derjenige Staat prüfen, der das Ruling erlassen hat. Das FHTP kann jedoch ausdrücklich spezifische Regimes bezeichnen, für die der Informationsaustausch angewandt werden soll. Ein Steuerregime muss dabei vom FHTP nicht als schädlich bezeichnet worden sein. Welcher Staat jeweils als \"betroffen\" gilt, wird im Bericht nicht abschliessend festgelegt. Der Bericht nennt jedoch unter anderem folgende Beispiele: der Quellenstaat, der Sitzstaat der Muttergesellschaft, der Sitzstaat des Begünstigten oder der Staat, in dem die an der betreffenden Transaktion oder Investition beteiligte Gesellschaft steuerpflichtig ist. Durch diese Art des spontanen Informationsaustauschs soll die Transparenz von Steuerregimes erhöht werden. Verweigert ein Land den spontanen Informationsaustausch über ein bestimmtes Regime, könnte dieses Verhalten letztlich vom FHTP als Indiz behandelt werden, dass das betreffende Steuerregime intransparent und deshalb potenziell schädlich ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der am 22. September 2014 publizierten Vernehmlassungsvorlage \"Reform der Unternehmensbesteuerung (USR III)\" stellen sich die folgenden Fragen:<\/p><p>1. Für die heute in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit wichtigen Handelsaktivitäten und teilweise auch für Prinzipalgesellschaften bietet die USR-III-Vernehmlassungsvorlage keine Ersatzmassnahmen, weshalb diese nach Umsetzung der USR III den Standort Schweiz verlassen werden. Weshalb verzichtet der Bundesrat auf die Einführung von Ersatzmassnahmen für diese Arten von juristischen Personen?<\/p><p>2. Eine dem Bundesrat bekannte, in der Vorlage aber nicht berücksichtigte Ersatzmassnahme ist die Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips. Diese wird nur in Bezug auf die Aufdeckung stiller Reserven in der Vorlage vorgeschlagen. Das ist zu wenig umfassend, und entsprechend würden zahlreiche juristische Personen, z. B. Rohstoffhandelsgesellschaften, den Standort Schweiz verlassen. Weshalb verzichtet er auf die Flexibilisierung des Massgeblichkeitsprinzips, was erlauben würde, auf künftige Veränderungen im Standortwettbewerb schnell und flexibel reagieren zu können?<\/p><p>3. Auf Seite 21 des Berichtes schreibt der Bundesrat, dass betreffend die Lizenzbox eine Lösung vorgeschlagen wird, welche sich an ein Modell anlehnt, welches \"in einem Mitgliedstaat der OECD erfolgreich Anwendung findet\". Welcher OECD-Mitgliedstaat ist damit gemeint?<\/p><p>4. Welches sind die Unterschiede in der Ausgestaltung zwischen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lizenzbox und der U.K. Patent Box? Welche Aufwandsarten fallen unter die U.K. Patent Box, jedoch nicht unter die vom Bundesrat vorgeschlagene Lizenzbox?<\/p><p>5. Weshalb hat sich der Bundesrat bei der vertikalen Ausgleichsmassnahme für eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 Prozent auf 20,5 Prozent entschieden und nicht stattdessen den Steuersatz der direkten Bundessteuer von 8,5 Prozent auf 7,5 Prozent reduziert?<\/p><p>6. Der Bundesrat schlägt als Gegenfinanzierung die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer vor. Über die Einführung einer solchen wurde bereits am 2. Dezember 2001 abgestimmt, und die Vorlage wurde vom Volk mit 65,9 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Weshalb ignoriert er den Volkswillen?<\/p><p>7. Wie beurteilt er stattdessen die Alternative, die Gegenfinanzierung über strukturell aufgebaute Überschüsse sicherzustellen?<\/p><p>8. Auf Seite 9 des Berichtes wird der \"obligatorische spontane Informationsaustausch über (Steuer-)Rulings\" erwähnt. Diesbezüglich stellen sich folgende Fragen: Was ist genau die Absicht hinter dem \"obligatorischen spontanen Austausch von Steuer-Rulings\", da diese im Normalfall nur die Besteuerung in der Schweiz regeln? Wer definiert die Bedeutung von \"preferential regimes\", da nur Rulings mit einem Bezug zu \"preferential regimes\" ausgetauscht werden müssten? Ist jedes \"preferential regime\" schädlich, d. h., qualifiziert jedes \"preferential regime\" als \"harmful tax practice\"? Wer definiert, an welche Staaten Rulings überwiesen werden müssen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Reform der Unternehmensbesteuerung III. Vernehmlassungsvorlage"}],"title":"Reform der Unternehmensbesteuerung III. Vernehmlassungsvorlage"}