{"id":20143939,"updated":"2023-07-28T06:23:14Z","additionalIndexing":"15;44;48;Auto;Marktzugang;Lizenz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L05K1803010101","name":"Auto","type":1},{"key":"L05K0507020106","name":"Lizenz","type":1},{"key":"L05K0701030311","name":"Marktzugang","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[{"id":20143793,"priorityCode":"S","shortId":"14.3793"}],"roles":[{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"14.3939","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Einsatz von Anwendungssoftware für Smartphones und Computer unterstützt in erster Linie die Informationsvermittlung bei der Suche von Mitfahrgelegenheiten. Grundsätzlich befürwortet der Bund Angebote zur besseren Auslastung der Fahrzeuge und damit der Strasseninfrastruktur, da diese Angebote dazu beitragen können, Überlastungen und Staus zu vermeiden.<\/p><p>Handelt es sich um reine Mitfahrangebote, kostenlos oder gegen einen Unkostenbeitrag, so bewegen sich diese im Bereich der Vertragsfreiheit, und es besteht kein Anlass, hier eine staatliche Regelung zu treffen. Die Kunden dieser Dienstleistungen müssen sich bewusst sein, dass sie in diesem staatlich nicht reglementierten Bereich gewisse Risiken hinsichtlich Kompetenzen des Fahrers und Zustands des Fahrzeugs eingehen.<\/p><p>Anders gestaltet sich die Situation für Fahrten, die regelmässig bzw. gewerbsmässig, also mit dem Ziel eines wirtschaftlichen Erfolgs, durchgeführt werden. Hier gibt es Regelungen im Bundesrecht, für Fahrzeuge über und Fahrzeuge bis zu 9 Personen (einschliesslich Lenker oder Lenkerin). Für den gewerbsmässigen, regelmässigen Personentransport in Fahrzeugen für über 9 Personen ist eine Zulassungsbewilligung des Bundes als Strassentransportunternehmen erforderlich, welche an Bedingungen wie Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und finanzielle Erfordernisse geknüpft wird (Art. 4ff. des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen, STUG; SR 744.10). Für berufsmässige Personentransporte mit leichten Personentransportfahrzeugen ist eine Bewilligung der zuständigen Kantonsbehörde erforderlich (Art. 25 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), welche ebenfalls an Bedingungen geknüpft ist, u. a. höhere medizinische Mindestanforderungen, die regelmässig überprüft werden müssen, Zusatztheorieprüfung und praktische Prüfung. Die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem Fahrtenschreiber ist zwingend, wenn der Fahrer der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) untersteht. Als berufsmässig gelten Fahrten, die regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll (Art. 3 Abs. 1bis ARV 2).<\/p><p>3. Sofern die in der Interpellation genannten neuen Angebote die Voraussetzungen für berufsmässige Personentransporte erfüllen (regelmässig, Fahrpreis über Fahrzeugkosten und Auslagenersatz Fahrzeugführer), fallen sie, ebenso wie die Taxis, unter diese Bundesvorschriften, beispielsweise gilt für Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport grundsätzlich die jährliche periodische Nachprüffrist (Art. 33 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; SR 741.41). Die Kompetenz zum Entscheid, ob Fahrten berufsmässig sind oder nicht, ob der Führer oder die Führerin bei einer Fahrt mit einem Fahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination diesen Bestimmungen unterstellt ist bzw. ob entsprechende Kontrollen vorzunehmen sind, liegt bei den dafür zuständigen kantonalen Vollzugsstellen (z. B. Polizei, Strassenverkehrsamt, kantonales oder städtisches Gewerbeamt). Dasselbe gilt für die Einhaltung gewerbepolizeilicher kantonaler und kommunaler Vorschriften. Auch die Frage, ob Auftragsvermittler als Arbeitgeber im Sinne der ARV-Vorschriften zu betrachten sind, ist im Einzelfall von den kantonalen Behörden zu entscheiden, wobei insbesondere massgebend ist, ob eine Weisungsbefugnis des Vermittlers besteht.<\/p><p>4. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, auch für die berufsmässige Personenbeförderung in Personenfahrzeugen unter 3,5 Tonnen (bzw. von Fahrzeugen, die weniger als acht Personen befördern) eine eidgenössische Berufszulassung einzuführen. Wie unter Ziffer 2 dargestellt, gibt es verschiedene Festlegungen auf Bundesebene, die diesen Bereich ausreichend regeln. Insbesondere sieht das Bundesrecht bereits vor, dass eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erforderlich ist. Der Vollzug dieses Bundesrechts liegt bei den Kantonen. Es soll weiterhin in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden liegen, den Vollzug dieser Normen entsprechend den lokal sehr verschiedenen Anforderungen (z. B. zwischen Stadt und Land) regeln zu können. Es sei dazu auch auf die Antworten des Bundesrates auf die Interpellation Amherd 12.4093, \"Neuordnung der Taxibranche. Obligatorische Berufslizenz\", und zur Motion Zuppiger 09.3206, \"Aufhebung der ARV 2. Zulassungsbewilligung für Taxiunternehmen\", (vom Nationalrat am 15. März 2011 abgelehnt) hingewiesen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Marktsituation im Schweizer Taxi- und Limousinengewerbe befindet sich zunehmend im Umbruch. <\/p><p>Mit App-Funktionen versuchen neue Dienstleister bzw. Dienstleistungsvermittler, eine wirtschaftlich rentable Schnittstelle zwischen Fahrgästen und Anbietern von Beförderungsleistungen herzustellen. Beispiele sind Tooxme, eine Art kostenpflichtiges Carsharing, vermittelt über eine App, und Taxito mit Anzeigetafeln an Haltestellen für das Mitnehmen von Passagieren durch private PKW-Fahrer sowie insbesondere der amerikanische Anbieter Uber. Die Taxibranche reagiert mit erheblichem Widerstand auf diese Entwicklung. In verschiedenen Städten im Ausland wurde wegen Uber bereits gestreikt. Wichtigster Diskussionspunkt sind die rechtlichen Grundlagen der erwähnten neuen Dienstleistungen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zur spezifischen Situation in der Schweiz zu beantworten: <\/p><p>1. Wie wird das Aufkommen neuer Dienstleister gemäss genannten Beispielen im Bereich der individuellen Personenbeförderung beurteilt?<\/p><p>2. Wie wird die Tatsache beurteilt, dass faktisch ein freier Marktzugang für jedermann, der über Führerausweis und Fahrzeug verfügt, möglich ist?<\/p><p>3. Inwiefern sind die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Ausbildung, Arbeits- und Ruhezeiten der Fahrer, regelmässiger Sicherheitschecks am Fahrzeug, kantonaler\/kommunaler Bewilligungen usw. auch für die erwähnten neuen Dienstleister obligatorisch, und mit welchen Massnahmen wird die Einhaltung der Vorgaben sichergestellt?<\/p><p>4. Kann er sich zwecks gleicher Rechte und Pflichten für alle Marktteilnehmer vorstellen, für die berufsmässige Personenbeförderung in Personenwagen bis 3,5 Tonnen bzw. 9 Sitzplätzen ein Berufszulassungsverfahren, eine besondere Berufsqualifikation oder eine ähnlich gelagerte Regelung einzuführen und im Gegenzug die ARV 2 anzupassen oder gar abzuschaffen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Taxi- und Limousinenservices. Gleiche Rechte und Pflichten für alle Anbieter?"}],"title":"Taxi- und Limousinenservices. Gleiche Rechte und Pflichten für alle Anbieter?"}