{"id":20143986,"updated":"2023-07-28T06:30:57Z","additionalIndexing":"24;2446;1231;1236;08;Bankgeheimnis;bilaterales Abkommen;Personendaten;Finanzplatz Schweiz;USA;Bank","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4915"},"descriptors":[{"key":"L04K11040101","name":"Bank","type":1},{"key":"L05K1203040202","name":"Personendaten","type":1},{"key":"L04K03050305","name":"USA","type":1},{"key":"L05K1106011201","name":"Finanzplatz Schweiz","type":1},{"key":"L05K1002020103","name":"bilaterales Abkommen","type":1},{"key":"L04K11040208","name":"Bankgeheimnis","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2014-11-19T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1411682400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2738,"gender":"m","id":4018,"name":"Maire Jacques-André","officialDenomination":"Maire Jacques-André"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2760,"gender":"m","id":4049,"name":"Aebischer Matthias","officialDenomination":"Aebischer Matthias"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"14.3986","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist nicht Partei der zwischen dem Schweizerischen Bankpersonalverband (SBPV), dem Arbeitgeberverband der Banken in der Schweiz (AGV Banken) und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) abgeschlossenen Vereinbarung und daher über Anwendungs- und Umsetzungsfragen nicht direkt informiert. Das EFD steht aber in regelmässigem Kontakt mit dem SBPV resp. dem AGV Banken und der SBVg.<\/p><p>Die Bewilligung des Bundesrates, die gestützt auf die Musterverfügung vom 3. Juli 2013 den Banken erteilt wird, welche am US-Programm teilnehmen wollen, verpflichtet die Banken zum Abschluss einer Vereinbarung mit den Personalverbänden. Die Verfügungen des Bundesrates sehen diesbezüglich Folgendes vor:<\/p><p>\"1.5 Vereinbarung mit Personalverbänden<\/p><p>Vor Übermittlung von Daten über (ehemalige und gegenwärtige) Mitarbeitende muss zu deren höchstmöglichem Schutz mit den Personalverbänden eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung muss:<\/p><p>a. die arbeitsvertragsrechtlichen Fürsorgepflichten näher darlegen und namentlich die Übernahme der Anwaltskosten zur Wahrung der Interessen der Mitarbeitenden vorsehen;<\/p><p>b. eine Härtefallregelung für Mitarbeitende vorsehen, die durch die Übermittlung ihrer Daten in eine persönlich, finanziell oder wirtschaftlich schwierige Situation geraten;<\/p><p>c. einen Schutz vor Diskriminierung vorsehen, nach welchem Banken namentlich darauf verzichten, Stellenbewerbern Fragen zur Betroffenheit durch Datenlieferungen an die amerikanischen Behörden zu stellen;<\/p><p>d. einen Schutz vor Entlassung vorsehen, wenn eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu einer US-Person eine Diskriminierung glaubhaft macht.\"<\/p><p>Folglich steht es einer Bank frei, eine andere Vereinbarung abzuschliessen als die Vereinbarung zwischen dem SBPV, dem AGV Banken und der SBVg, sofern die obengenannten Bedingungen eingehalten werden.<\/p><p>2. Auch wenn Mitarbeitende von Banken als Beschuldigte in einem Strafverfahren stehen, müssen sie Berufsgeheimnisse grundsätzlich wahren. Sie können dies dadurch tun, dass sie bei entsprechenden Fragen von dem ihnen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Allerdings kann die Preisgabe von Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, zur Verteidigung der beschuldigten Person rechtmässig sein. Zu denken ist an Situationen, in denen die Preisgabe geheimer Informationen für die beschuldigte Person zur Verteidigung so bedeutend ist, dass ihr die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zugemutet werden kann.<\/p><p>3. Mit dem Schutz vor Diskriminierung wollten die Parteien sicherstellen, dass Mitarbeitende, die US-Kunden betreut haben, deswegen nicht schlechtergestellt werden. Sie werden davor geschützt, dass die Banken im Rahmen von Anstellungsgesprächen Fragen nach der persönlichen Betroffenheit des Stellenbewerbers durch Datenlieferungen stellen. Der Gewährsartikel im Bankengesetz fordert demgegenüber, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die beiden Bestimmungen stehen in keinem Zusammenhang zueinander.<\/p><p>4. Wird ein Finanzinstitut insgesamt an einen Konkurrenten veräussert, bleiben die durch das veräusserte Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitenden bestehen. Die Vereinbarung findet aber auch auf Mitarbeitende Anwendung, die wegen des Wegzugs des Finanzinstituts nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit diesem Finanzinstitut stehen. In diesem Fall bieten verschiedene Bestimmungen der Vereinbarung, wie die Härtefallregelung und der Schutz vor Diskriminierung, weiterhin einen Schutz für die betroffenen Mitarbeitenden.<\/p><p>5. Die Schweiz und die Vereinigten Staaten haben im Joint Statement aufgrund der Bedeutung, die beide Staaten dem Schutz der Personendaten und der Privatsphäre der Individuen gemäss ihrem Recht beimessen, erklärt, dass die zur Verfügung gestellten Personendaten nur zu Strafverfolgungszwecken in den USA (die auch Regulierungsvorschriften umfassen können) oder zu anderen gemäss US-Recht gestatteten Zwecken verwendet werden dürfen. Der Begriff \"zu anderen gemäss US-Recht gestatteten Zwecken\" weist darauf hin, dass das US-Justizdepartement nach amerikanischem Gesetz in gewissen Situationen zur Auskunftserteilung an die Staatsorgane oder Regierungsstellen der Vereinigten Staaten verpflichtet ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mehrere Banken der Kategorie 2 haben beschlossen, am Programm der amerikanischen Regierung teilzunehmen, das die Übermittlung ihres Anteils der Daten über geschlossene \"Konten mit US-Bezug\" verlangt. Mehrere Banken sind mit anderen Worten im Begriff, eine grosse Menge an Daten zu übermitteln, die eine sehr grosse Anzahl von Namen von heutigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der betroffenen Banken umfassen. Sie tun dies mit dem Ziel, die eingegangene Verpflichtung einzuhalten, und in einem Zeitpunkt, in dem zwei Kantonsgerichte diese Praxis verurteilt haben und das Bundesgericht sich demnächst dazu wird äussern müssen. Gemäss mehreren Expertinnen und Experten ist es sehr wahrscheinlich, dass gegen die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ermittlungen und Strafverfahren eröffnet werden, trotz der grossen Menge der gelieferten Daten und trotz der Beschwichtigungen der betroffenen Banken. Im gegenwärtigen politischen Klima Amerikas ist die Tendenz festzustellen, dass zur Eröffnung von Verfahren ermutigt wird, ist doch das DOJ für fehlende Resultate kritisiert worden. Von den Ermittlungen des DOJ sind übrigens Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Hierarchiestufen betroffen und nicht etwa nur die Mitglieder des Kaders oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den amerikanischen Markt bewirtschaften und dabei aktiv auf Kundenfang gehen oder gegangen sind (administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Assistentinnen und Assistenten usw.). <\/p><p>Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:<\/p><p>1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und dem Schweizerischen Bankpersonalverband getroffene Vereinbarung, mit der die Bedingungen dieser Datenlieferungen festgesetzt werden sollen, zurzeit korrekt umgesetzt wird?<\/p><p>2. Welche Garantie haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gegen die ein Strafverfahren eröffnet wird, dass sie für ihre Verteidigung Unterlagen (interne Mitteilungen zu einschlägigen Weisungen bezüglich US-Kundinnen und -Kunden) vorlegen dürfen? Ist es möglich, dass das Bankgeheimnis dem Zugang zu solchen Unterlagen oder deren Übermittlung entgegensteht?<\/p><p>3. Die genannte Vereinbarung enthält eine Klausel zur Nichtdiskriminierung bei Anstellungsgesprächen, mit der die berufliche Zukunft jener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt werden soll, die in den übermittelten Listen stehen. Wie verhält sich diese Klausel zu den Bestimmungen des Bankengesetzes über die \"Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit\"?<\/p><p>4. Was passiert angesichts der in der Vereinbarung festgehaltenen Schutzgarantien, wenn eine Bank der Kategorie 2, die am Programm teilnimmt, verkauft wird oder die Schweiz verlässt?<\/p><p>5. Das Abkommen hält fest, dass die zur Verfügung gestellten Daten zur Durchsetzung amerikanischen Rechts oder zu anderen gemäss US-Recht gestatteten Zwecken verwendet werden dürfen. Welche möglichen Bedeutungen hat dieser Hinweis?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konkrete Anwendung des Programms der amerikanischen Regierung und Übermittlung von Bankmitarbeiterdaten. Welche Sicherheiten?"}],"title":"Konkrete Anwendung des Programms der amerikanischen Regierung und Übermittlung von Bankmitarbeiterdaten. Welche Sicherheiten?"}