﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144029</id><updated>2023-07-28T06:22:15Z</updated><additionalIndexing>10;44;2811</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2776</code><gender>m</gender><id>4072</id><name>Regazzi Fabio</name><officialDenomination>Regazzi</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-11-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors /><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2016-12-16T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2015-02-11T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2014-11-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2016-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2755</code><gender>m</gender><id>4048</id><name>Rusconi Pierre</name><officialDenomination>Rusconi</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2695</code><gender>m</gender><id>3892</id><name>Killer Hans</name><officialDenomination>Killer Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2292</code><gender>m</gender><id>91</id><name>Giezendanner Ulrich</name><officialDenomination>Giezendanner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2627</code><gender>m</gender><id>1119</id><name>Rime Jean-François</name><officialDenomination>Rime</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2752</code><gender>m</gender><id>4046</id><name>Quadri 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In Artikel 5 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) sind die verschiedenen Auftragsarten nach den Definitionen des internationalen Gatt-Übereinkommens eindeutig festgelegt. Aus diesen Definitionen kann man ableiten, dass die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten nicht zu den Dienstleistungen gehört. Artikel 3 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11) übernimmt die Definitionen von Artikel 5 BöB und verweist für die Details auf die Anhänge; die Verordnung zeigt so noch deutlicher, dass Bauleistungen keine Dienstleistungen sind. Bis anhin galt für alle Leistungen, inklusive der Ausführung von Bauarbeiten, dass sie von der in Artikel 1 Buchstabe b FZA festgelegten Liberalisierung erfasst werden. Im Tessin betrifft der grösste Teil der Arbeit, die von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und von Selbstständigen aus Italien ausgeführt wird, die Ausführung von Bauarbeiten. Es ist daher unbestreitbar, dass die vom FZA eingeführte Freizügigkeit speziell im Kanton Tessin - der sich mit einem italienischen Markt in grossen Schwierigkeiten und ohne Regeln konfrontiert sieht - zu einem starken unlauteren Wettbewerb geführt hat. Zurückzuführen ist dies darauf, dass es unmöglich ist, die Löhne zu kontrollieren, die den ins Tessin entsandten Angestellten der Firmen aus dem grenznahen Italien tatsächlich ausbezahlt werden. Bereits vor der Abstimmung vom 9. Februar 2014 wurde diese Situation von den betroffenen Verbänden, insbesondere vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV), immer wieder angeprangert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der Abstimmung haben zuerst der SBV und anschliessend auch der Tessiner Staatsrat den Bundesrat wiederholt auf die schwerwiegenden Folgen der aktuellen Lage hingewiesen, um ihn dafür zu sensibilisieren. Wenn man analog zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen klarstellte, dass diese Leistungen keine Dienstleistungen sind und dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Buchstabe b FZA fallen, würde das Problem an der Wurzel gepackt und gelöst.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Eines der Ziele des Freizügigkeitsabkommens (FZA) ist die Erleichterung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (Art. 1 Bst. b FZA). Das FZA sieht jedoch keine vollständige Übernahme des freien Dienstleistungsverkehrs vor, wie er auf dem europäischen Binnenmarkt existiert, sondern nur eine Teilliberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (BBl 1999 6153 und 6315). Nur Dienstleistungen mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr und Dienstleistungen, die sich auf spezifische Abkommen zwischen der Schweiz und der EU stützen, sind von dieser Liberalisierung betroffen. Personen, die für mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, brauchen dafür eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 26 des Ausländergesetzes). Das FZA gilt für alle Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die explizit in Artikel 22 von Anhang I des FZA genannt werden, sprich Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen, Finanzdienstleistungen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, sowie Tätigkeiten, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Dienstleistungen des Bausektors vom Geltungsbereich des FZA auszunehmen würde eine Revision des Abkommens erforderlich machen. Zudem widerspräche eine solche Ausnahme dem Prinzip der Nichtdiskriminierung, das ein Grundprinzip des freien Personenverkehrs darstellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen sowohl Bauarbeiten (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BöB) als auch Dienstleistungen im Bausektor wie etwa Architektur- oder Ingenieurdienstleistungen betrifft (siehe Ziff. 11 und 12 von Anhang 1a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen). Folglich gilt für all diese Aufträge gleichzeitig Artikel 1 Buchstabe b FZA.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um zu verhindern, dass die Löhne in der Schweiz infolge der Personenfreizügigkeit und der mit ihr verbundenen Dienstleistungsfreiheit unter Druck geraten, wurden die flankierenden Massnahmen (Flam) zum freien Personenverkehr eingeführt und mehrmals angepasst. Ein Grundsatz der Flam ist, dass ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer dieselben minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten müssen, die auch für inländische Arbeitnehmende anwendbar sind. Insbesondere im Bausektor sind heute etliche allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) mit minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen anwendbar, sodass die Branche gegen Lohndruck aufgrund der Dienstleistungsfreiheit geschützt ist. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Lage im Tessin angespannter ist als in der restlichen Schweiz. Die bestehenden Massnahmen gegen die Lohnunterbietung berücksichtigen jedoch bereits die besonderen Bedürfnisse der Grenzkantone im Allgemeinen und des Tessins im Speziellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Kanton Tessin ist eine Aufstockung der Kontrollen vorgesehen: Das Kontrollziel von 1050 Kontrollen für 2013/14 wird für 2015/16 auf 2250 Kontrollen angehoben (plus 115 Prozent). Die Zahl der vom Bund mitfinanzierten Stellen im Zusammenhang mit den Kontrollen wird 2015 ebenfalls erhöht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Des Weiteren muss die Frage der Dienstleistungserbringer auch bei der Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung wieder aufgegriffen werden. Entsprechend werden die betroffenen Parteien in diesem Rahmen Stellung beziehen können.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage mit den nötigen gesetzlichen Anpassungen auszuarbeiten, die insbesondere eine Änderung des Entsendegesetzes (SR 823.20) enthält, damit Artikel 1 Buchstabe b des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgelegt wird und somit Bauarbeiten nicht mehr unter "Dienstleistungen" fallen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bauleistungen aus dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliessen</value></text></texts><title>Bauleistungen aus dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ausschliessen</title></affair>