﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20144034</id><updated>2025-11-14T07:05:36Z</updated><additionalIndexing>2836</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2782</code><gender>f</gender><id>4081</id><name>Kessler Margrit</name><officialDenomination>Kessler</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion GL</abbreviation><code>GL</code><id>137</id><name>Grünliberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-11-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4916</session></deposit><descriptors 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Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>14.4034</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach dem Versicherungsprinzip haben alle Versicherten, die die Voraussetzungen erfüllen, den gleichen Anspruch auf die gesetzlich festgeschriebenen Leistungen, unabhängig von ihrer finanziellen Lage. Aufgrund des Solidaritätsprinzips unterstehen die vollen Erwerbseinkommen einer Person der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Dagegen sind die Renten der IV und der AHV bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 84 600 Franken plafoniert. Die Höhe der Maximalrente beträgt seit dem 1. Januar 2015 2350 Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die IV erbringt keine individuellen Bedarfsleistungen. Sie versichert nicht ein bestimmtes Einkommen, sondern die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Gesundheitsschäden können sich aufgrund der individuellen (Einkommens-)Situation der Versicherten in wirtschaftlicher Hinsicht jeweils unterschiedlich auswirken. Der Vorstoss zielt auf eine Abkehr von diesen Prinzipien und würde die heutige Finanzierung der IV grundsätzlich infrage stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie die Interpellantin darlegt, wird der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich bemessen. Vom Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte, wird das Erwerbseinkommen abgezogen, das mit dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden kann. Es ist unerheblich, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Der daraus resultierende Fehlbetrag ist die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, welche in Prozenten ausgedrückt dem Invaliditätsgrad entspricht. Diese Bemessungsmethode gilt gleichermassen für hohe wie für tiefe Valideneinkommen. Daraus resultiert einerseits, dass Personen mit einem tiefen Valideneinkommen rascher einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen. Beispielsweise führt bei einem Valideneinkommen von 50 000 Franken eine Einbusse von 20 000 Franken zum rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 Prozent. Bei einem Einkommen von 100 000 Franken führt eine Einbusse von 20 000 Franken zu keiner rentenbegründenden Invalidität. Der Top-Manager, der nach erfolgreicher Eingliederung noch 200 000 Franken verdienen kann, hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Andererseits ist bei Personen mit tiefem Valideneinkommen die (rentenausschliessende) Resterwerbsfähigkeit schneller hergestellt, denn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt findet sich in diesem Bereich leichter eine neue Stelle, mit der trotz Gesundheitsschaden ein ähnlich hohes Einkommen erzielt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./5. Das derzeitige System garantiert Solidarität und stellt die Gleichbehandlung von hohen und tiefen Einkommen sicher. Ein Eingriff in die bereits plafonierten Leistungen von Personen mit hohen Einkommen müsste konsequenterweise mit einer Plafonierung bei den Beiträgen einhergehen, wie dies bei der Arbeitslosenversicherung oder der Unfallversicherung gehandhabt wird (Beiträge und Leistungen sind mit Ausnahme des Solidaritätsprozents auf den höchsten versicherten Verdienst beschränkt). Ohne die Solidarität der hohen Beiträge von Personen mit hohen Löhnen wäre aber die Finanzierung von IV und AHV nicht gewährleistet. Hingegen müssen bei der Weiterentwicklung der IV die tatsächlichen Eingliederungschancen dieser Personen weiter verbessert werden. Für Personen mit tiefem Einkommen besteht im Bedarfsfall zudem die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Diese beiden Fragen können nicht direkt beantwortet werden. In der Tat wird das Valideneinkommen von der IV-Stelle zwar in der Regel ermittelt, statistisch wird es indessen nicht erhoben. Einen Hinweis zur Einkommenssituation der Versicherten mit einem Rentenanspruch gibt hingegen das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 29quater des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), das auch für die IV-Renten gilt. Im Dezember 2013 bezogen 265 070 Personen eine Invalidenrente. Für 2904 Personen (1 Prozent der IV-Invalidenrentenbeziehenden) ist ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 120 000 Franken und mehr eingetragen. In diesen Zahlen können aber sowohl zu- wie auch weggesplittete Einkommen bei verheirateten Personen als auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften enthalten sein, sodass auch diese Zahlen lediglich eine beschränkte Aussagekraft haben. Betreffend die Einkommenssituation der Versicherten ohne Rentenanspruch hingegen lassen sich nicht annähernde Schätzungen vornehmen, weil das durchschnittliche Jahreseinkommen bei der Ablehnung einer Rente - im Gegensatz zur obendargelegten Rentenzusprache - nicht ermittelt wird.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Invalidenversicherung hat als Volksversicherung den Zweck, allen Versicherten "die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs auszugleichen" (Art. 1a Lit. b IVG). Die Festlegung der Invalidität erfolgt nach Artikel 16 ATSG. Dies führt bei hohen Valideneinkommen zu paradoxen Resultaten: Verdiente z. B. ein Top-Manager vor einer Gesundheitsschädigung ein Einkommen von 400 000 Schweizerfranken und erhält er nach guter Reintegration in eine einfachere Leitungsfunktion immer noch ein "Invalideneinkommen" von 200 000 Schweizerfranken, resultiert durch die finanzielle Einschränkung eine IV-Rente. Diese war ursprünglich zum Überleben gedacht. Es ist stossend, dass jemand einen Lohn von über 16 000 Schweizerfranken pro Monat verdienen und gleichzeitig eine IV-Rente beziehen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weniger Verdienende erhalten demgegenüber keine IV-Rente, weil der Vergleich des vor der Behinderung erzielten Lohnes mit der (meist auch nur theoretischen) noch möglichen Arbeit eine zu kleine Differenz ergibt und es deshalb oft nicht einmal zu einer Teilrente reicht. Wenn die Betroffenen keine Arbeit finden, die der gesundheitlichen Beeinträchtigung gerecht wird, müssen diese Menschen Sozialhilfe beziehen. Diese Praxis, die auf den Lohnstrukturgegebenheiten der Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts beruht, verletzt heute möglicherweise das materielle Gebot der Rechtsgleichheit und kann von der Bevölkerung nicht mehr verstanden werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Stimmen obige Ausführungen über die Bemessung der Renten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er sich der Problematik bewusst, und bestehen allenfalls bereits Vorstellungen, wie eine bessere Regelung aussehen könnte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie viele Personen mit einem Invalideneinkommen von mehr als 120 000 Schweizerfranken sind Bezüger einer IV-Rente?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. In wie vielen Fällen pro Jahr wurde in den letzten fünf Jahren ein Rentenbegehren bei Personen mit einem Valideneinkommen von unter 80 000 Schweizerfranken eine Rente trotz ausgewiesenem Gesundheitsschaden abgelehnt, weil der IV-Grad unter 40 Prozent lag? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Anpassungen sind notwendig, damit künftige IV-Rentenleistungen nur noch an Personen ausgerichtet werden, die ihren Existenzbedarf auch nach Eintritt eines Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres mit Erwerbseinkommen sichern können?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Keine IV-Rente als Taschengeld für Gutverdienende!</value></text></texts><title>Keine IV-Rente als Taschengeld für Gutverdienende!</title></affair>