{"id":20144044,"updated":"2023-07-28T06:34:31Z","additionalIndexing":"2811;2446;04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2752,"gender":"m","id":4046,"name":"Quadri Lorenzo","officialDenomination":"Quadri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-01T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4916"},"descriptors":[],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2015-02-11T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1417388400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1426806000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2773,"gender":"f","id":4073,"name":"Pantani Roberta","officialDenomination":"Pantani"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2752,"gender":"m","id":4046,"name":"Quadri Lorenzo","officialDenomination":"Quadri"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"14.4044","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 28. November 2014 (14.093) festgehalten, dass die finanziellen Auswirkungen der Vorlage mangels zuverlässiger Daten nicht quantifiziert werden können. Potenzial für Mindereinnahmen ergibt sich wegen der Antragsmöglichkeit für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bei ansässigen und quasiansässigen Quellensteuerpflichtigen, weil diese nur genutzt wird, wenn sie sich als vorteilhaft erweist. Je höher die Entrichtungskosten ausfallen wie beispielsweise für die Nachweiserbringung steuermindernder Faktoren, desto eher kann sich das ordentliche Verfahren für die Betroffenen dabei unattraktiv auswirken. Potenziell anfallende Mindereinnahmen dürften zudem durch die gleichzeitige Abschaffung der Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge bei der Bemessungsgrundlage teilweise wieder kompensiert werden.<\/p><p>2. Mit der Annahme des Postulates Quadri 12.4048 wurde der Bundesrat am 16. September 2014 vom Nationalrat zu einem Prüfauftrag verpflichtet. Dieser betrifft die Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.642.045.43). Er steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens. Letztere betrifft ausschliesslich Anpassungen des Landesrechts. Demgegenüber läuft die Revision der Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger auf einer separaten Schiene (vgl. Antworten 7 und 8).<\/p><p>3.\/4.\/6. Mit Urteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) überprüfte das Bundesgericht erstmals die geltende Quellensteuerordnung der Schweiz auf ihre Kompatibilität mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt eine unzulässige Diskriminierung vor, wenn Nichtansässige anders behandelt werden als Ansässige, sofern sich diese in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine solche sei nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) immer dann anzunehmen, wenn Nichtansässige in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielen und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit beziehen, die sie im Arbeitsortstaat ausüben. Mache dieser Anteil mehr als 90 Prozent der weltweiten Einkünfte aus, so sei die nichtansässige Person als quasiansässige zu behandeln. Mit der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wird das genannte Urteil auf Gesetzesstufe umgesetzt und schweizweit vereinheitlicht. Dadurch sollen bestehende ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt und soll übergeordnetem Staatsvertragsrecht Rechnung getragen werden. Darunter fällt die zwingende Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung bis zur FZA-Unterzeichnung vom 21. Juni 1999.<\/p><p>5. Wer das Qualifikationsmerkmal der Quasiansässigkeit erfüllt, soll die gleichen Abzugsmöglichkeiten geltend machen können wie eine in der Schweiz ordentlich besteuerte Person. Demzufolge kann die quasiansässige Person, deren Erwerbseinkommen weiterhin an der Quelle besteuert wird, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Daraus ergeben sich die gleichen Rechte und Pflichten wie bei ordentlich Besteuerten in der Schweiz. Für die Geltendmachung von Abzügen hat die quasiansässige Person das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen sowie bei Bedarf weitere Bescheinigungen einzureichen, um steuermindernde Tatsachen gegenüber der zuständigen Veranlagungsbehörde zu beweisen.<\/p><p>7.\/8. Die Frage der Kündigung der Vereinbarung über die Besteuerung der Grenzgänger vom 3. Oktober 1974 war bereits Gegenstand einer ausführlichen Antwort des Bundesrates (vgl. Interpellation Quadri 14.3362). Die Vereinbarung ist integrierender Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (Art. 15 Abs. 4 DBA-I). Dies bedeutet, dass die beiden Abkommen formell ein einziges und selbiges Abkommen bilden. Die Kündigung einzelner Teile eines völkerrechtlichen Vertrags ist nur in begrenzten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung sieht zudem vor, dass der Bund und die Kantone das Völkerrecht und damit auch ihre internationalen Verpflichtungen zu beachten haben. In der Zwischenzeit haben die Schweiz und Italien eine grundsätzliche Einigung über die künftige Zusammenarbeit in Steuerfragen erzielt. Sie ist am 19. Dezember 2014 paraphiert worden. Neu sollen Grenzgänger einer beschränkten Besteuerung im Arbeitsortstaat und auch einer ordentlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen. Die neue Besteuerung der Grenzgänger soll Gegenstand eines Abkommens sein, das in der ersten Hälfte 2015 verhandelt werden soll.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Diese Revision hat zum Ziel, dass die sogenannten Quasiansässigen, zu denen die Mehrheit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger gehört, Anspruch auf die gleichen Steuerabzüge wie in der Schweiz ansässige Personen erhalten. Diese Revision wird, falls sie in Kraft tritt, inakzeptable Folgen für das Tessin haben.<\/p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>1. Ist er sich bewusst, dass diese Revision für den Kanton Tessin zu erheblichen Steuerausfällen führen würde, während gleichzeitig die Kosten steigen? Kommt der Bund für den entstandenen Schaden auf?<\/p><p>2. In der Herbstsession 2014 hat der Nationalrat mit grosser Mehrheit das Postulat Quadri 12.4048 über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach italienischen Steuersätzen angenommen und damit dem Bundesrat ein klares politisches Signal gesendet: Grenzgängerinnen und Grenzgänger sollen mehr Steuern bezahlen. Weshalb missachtet der Bundesrat den Auftrag, den ihm das Parlament erteilt hat, und macht sogar genau das Gegenteil davon?<\/p><p>3. Wie kann man auf die Idee kommen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit der Tessiner Bevölkerung steuerlich gleichzustellen, wenn doch die Lebenshaltungskosten im Tessin und in Italien nicht im Entferntesten miteinander vergleichbar sind (z. B. Krankenkasse, Mietzinse usw.)?<\/p><p>4. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass er mit dieser Revision ein Steuerprivileg für die Grenzgängerinnen und Grenzgänger einführt? Sie können so von Jahr zu Jahr die Besteuerung wählen, die für sie günstiger und somit für den Kanton Tessin nachteiliger ist. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass dies höchstens dazu führt, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Italien mehr Geld ausgeben, was für die italienische Wirtschaft ein Vorteil ist, für die Tessiner Staatskasse hingegen ein Nachteil?<\/p><p>5. Wie würde die Richtigkeit der Steuerabzüge kontrolliert, die die Grenzgängerinnen und Grenzgänger geltend machen, insbesondere die Richtigkeit der Abzüge für in Italien getätigte Ausgaben?<\/p><p>6. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die ungerechtfertigten Steuergeschenke an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger den Ansturm aus Italien auf den Tessiner Arbeitsmarkt, das Lohndumping und die Verdrängung von inländischen Arbeitskräften durch ausländische noch verstärken werden? Genau diese Phänomene haben dazu geführt, dass das Tessin die Masseneinwanderungs-Initiative am 9. Februar 2014 mit grossem Mehr angenommen hat.<\/p><p>7. Weshalb kündigt der Bundesrat nicht die veraltete Grenzgängervereinbarung von 1974, deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind - erst recht nicht mehr, seitdem die Schweiz von Italien auf eine schwarze Liste gesetzt wurde -, anstatt dass er den Grenzgängerinnen und Grenzgängern Steuergeschenke macht?<\/p><p>8. Erwartet der Bundesrat, dass das Tessin unter solchen Voraussetzungen bereit sein wird, im Juni 2015 die vereinbarten Quellensteuergelder an Italien zu überweisen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wie lange will der Bundesrat dem Tessin noch schaden und es provozieren?"}],"title":"Wie lange will der Bundesrat dem Tessin noch schaden und es provozieren?"}